Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVÜ
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BGH, 30.10.2003 - I ZR 59/00 - Produktvermarktung
Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i. S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im Anschluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).
EuGVÜ Art. 17
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EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Verpflichtung des später angerufenen, in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Übermäßig lange Verfahrensdauer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört - Unbeachtlich
1. Ein nationales Gericht kann nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens auch dann vorlegen, wenn es das Vorbringen einer Partei zugrunde legt, dessen Richtigkeit es noch nicht geprüft hat, sofern es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache eine Vorabentscheidung für erforderlich hält, um seine Entscheidung erlassen zu können, und die Vorabentscheidungsfragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zweckdienlich sind. Es muss dem Gerichtshof jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Angaben vorlegen, die es diesem ermöglichen, dieses Übereinkommen sachdienlich auszulegen, und die Gründe angeben, derentwegen seines Erachtens eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
2. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, das Verfahren gleichwohl aussetzen muss, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.
3. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass von seinen Bestimmungen nicht abgewichen werden kann, wenn allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lang ist.
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BGH, 25.02.2004 - VIII ZR 119/03
Zum Vorliegen einer Gerichtsstandsvereinbarung, wenn der Vertrag mündlich abgeschlossen worden ist und der Verkäufer anschließend einen schriftlichen Vertrag, der zugleich als Rechnung gelten soll, unter Bezugnahme auf dort abgedruckte Verkaufsbedingungen, die eine formularmäßige Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, übersendet.
EGÜbk (EuGVÜ) Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b
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BGH, 22.02.2001 - IX ZR 19/00
Hat der Gläubiger nach einer Vorbesprechung dem im Ausland ansässigen Bürgen ein vollständig ausgefülltes Vertragsformular, das eine Gerichtsstandsvereinbarung enthält, übersandt, dieses jedoch nicht unterzeichnet, sondern lediglich im Kopf mit seinem Stempel versehen, kommt eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung nicht schon dadurch zustande, daß die Bürgschaft erteilt wird.
LugÜ Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a
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BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01
Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
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BGH, 30.03.2006 - VII ZR 249/04
Ein Werkvertrag mit einem Verbraucher wird nicht schon dann im Sinne des Art. 15 Abs. 1 c) EuGVVO im Rahmen einer vom Vertragspartner im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgeübten oder dahin ausgerichteten beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen, wenn der Vertragspartner erst aufgrund des Vertrages zum Zwecke der Herstellung des Werkes verpflichtet ist, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Wohnsitzstaat des Verbrauchers zu entfalten.
Brüssel I-VO Art. 15 Abs. 1 c)
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BGH, 06.07.2004 - X ZR 171/02
a) Das Schriftformerfordernis des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a LugÜ ist nicht schon dann erfüllt, wenn die Partei, zu deren Lasten die vorgesehene Gerichtsstandsvereinbarung geht, eine schriftliche Erklärung abgibt, nachdem sie vom Inhalt der von der anderen Partei verwendeten, den Gerichtsstand regelnden Formularklausel Kenntnis erhalten hat.
b) "Gepflogenheiten" im Sinn des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b LugÜ setzen eine tatsächliche Übung voraus, die auf einer Einigung der Vertragsparteien beruht; sie können die Schriftform ersetzen, jedoch nicht die Einigung.
Lugano-Übereinkommen Art. 17 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2
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EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
"Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der dieser Klausel nicht zugestimmt hat - Versicherter mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat"
Eine Gerichtsstandsklausel, die nach Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung vereinbart worden ist, kann dem aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Versicherten, der dieser Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat und seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, nicht entgegengehalten werden.
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EuGH, 09.11.2000 - C-387/98
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - Formerfordernisse - Wirkung
1. Er verlangt nicht, dass eine Gerichtsstandsklausel so formuliert ist, dass sich das zuständige Gericht schon aufgrund ihres Wortlauts bestimmen lässt. Es genügt, wenn die Klausel die objektiven Kriterien nennt, über die sich die Parteien bei der Bestimmung des Gerichts oder der Gerichte, die über ihre bereits entstandenen oder künftigen Rechtsstreitigkeitenentscheiden sollen, geeinigt haben. Diese Kriterien, die so genau sein müssen, dass das angerufene Gericht feststellen kann, ob es zuständig ist, können gegebenenfalls durch die besonderen Umstände des jeweiligen Falles konkretisiert werden.
2. Er findet nur dann Anwendung, wenn mindestens eine der Parteien des ursprünglichen Vertrages ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat und die Parteien vereinbart haben, ihre Rechtsstreitigkeiten vor einem Gericht oder den Gerichten eines Vertragsstaats auszutragen.
3. Eine Gerichtsstandsklausel, die zwischen einem Verfrachter und einem Befrachter vereinbart und in ein Konnossement eingefügt wurde, ist gegenüber dem Drittinhaber des Konnossements wirksam, wenn dieser mit Erwerb des Konnossements nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist. Ist das nicht der Fall, so ist im Hinblick auf die Erfordernisse des Artikels 17 Absatz 1 des geänderten Übereinkommens zu prüfen, ob er der Klausel zugestimmt hat.
