Rechtsprechung zu Art. 17 EuGVÜ
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EuGH, 13.07.2000 - C-412/98
Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag
1. Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der RepublikGriechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.
2. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags.
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EuGH, 29.06.1994 - C-288/92
Artikel 5 Nr. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist dahin auszulegen, daß im Falle einer von einem Lieferanten gegen seinen Abnehmer erhobenen Zahlungsklage aus einem Werklieferungsvertrag der Erfüllungsort für die Verpflichtung zur Zahlung auch dann nach dem materiellen Recht zu bestimmen ist, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist, wenn nach diesen Normen Vorschriften wie diejenigen des dem Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1964 beigefügten Einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen anwendbar sind.
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BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04
a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich hervorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingungen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5. 2. 1990 - II ZR 15/ 89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4. 2. 1991 - II ZR 52/ 90, TranspR 1991, 243).
b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszugehen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.
c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat.
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BGH, 14.04.2005 - IX ZB 175/03
a) Hat das Gericht im Entscheidungsstaat seine Zuständigkeit auf eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gestützt, sich jedoch nicht damit befaßt, ob eine solche Vereinbarung nach dem Recht des Anerkennungsstaates zulässig ist, wird die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat in diesem Punkt im Anerkennungsverfahren überprüft (Ergänzung zu BGH WM 2001, 2121).
b) Die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach deutschem Recht ist an § 38 ZPO zu messen.
Deutsch-israel. Vollstr. Vertrag Art. 7 Abs. 1 Nr. 3, Art. 8 Abs. 2; ZPO § 38
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EuGH, 01.03.2005 - C-281/02
"Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens - Artikel 2 - Zuständigkeit - Unfall in einem Drittstaat - Körperlicher Schaden - Klage in einem Vertragsstaat gegen eine Person mit Wohnsitz in diesem Staat und gegen andere Beklagte mit Wohnsitz in einem Drittstaat - Einrede des Forum non conveniens - Unvereinbarkeit mit dem Brüsseler Übereinkommen"
Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung verwehrt einem Gericht eines Vertragsstaats, seine Zuständigkeit nach Artikel 2 dieses Übereinkommens mit der Begründung zu verneinen, dass ein Gericht eines Nichtvertragsstaats geeigneter ist, um über den betreffenden Rechtsstreit zu befinden, selbst wenn keine Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats in Betracht kommt oder das Verfahren keine Anknüpfungspunkte zu einem anderen Vertragsstaat aufweist.
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BGH, 10.04.2003 - VII ZR 314/01
1. Hat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt, obwohl der Gläubiger aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfordern hat, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Sicherungsgeber herauszugeben. Er muß sich jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bürgen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.
2. Die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages "Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den AG) ablösbar" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.
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EuGH, 16.03.1999 - C-159/97
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Form, die den internationalen Handelsbräuchen entspricht
Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 dritter Fall des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland ist folgendermaßen auszulegen:
1. Die Einigung der Vertragsparteien über die Gerichtsstandsklausel wird vermutet, wenn ihr Verhalten einem Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs entspricht, in dem die Parteien tätig sind, und wenn ihnen dieser Handelsbrauch bekannt ist oder als ihnen bekannt angesehen werden muß.
2. Das Bestehen eines Handelsbrauchs, das für den Geschäftszweig festzustellen ist, in dem die Vertragsparteien tätig sind, ist nachgewiesen, wenn die dort tätigen Kaufleute bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten befolgen. Ein solches Verhalten braucht nicht für bestimmte Länder, insbesondere nicht für alle Vertragsstaaten, nachgewiesen zu werden. Eine bestimmte Form der Publizität kann nicht systematisch verlangt werden. Ein Verhalten, das einen Handelsbrauch darstellt, verliert diese Eigenschaft nicht allein deswegen, weil es vor den Gerichten in Frage gestellt wird.
3. Die konkreten Merkmale des Begriffes der den internationalen Handelsbräuchen entsprechenden Form sind ausschließlich anhand der Handelsbräuche des betreffenden Geschäftszweigs des internationalen Handelsverkehrs ohne Berücksichtigung etwaiger besonderer Voraussetzungen nationaler Vorschriften zu prüfen.
4. Die Kenntnis des Handelsbrauchs ist bei den ursprünglichen Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen; deren Nationalität spielt dabei keine Rolle. Diese Kenntnis steht unabhängig von jeder besonderen Form der Publizität fest, wenn in dem Geschäftszweig, in dem die Parteien tätig sind, bei Abschluß einer bestimmten Art von Verträgen ein bestimmtes Verhalten allgemein und regelmäßig befolgt wird und daher als konsolidierte Praxis angesehen werden kann.
5. Die Wahl des in einer Gerichtsstandsklausel vereinbarten Gerichts kann nur anhand von Erwägungen geprüft werden, die im Zusammenhang mit den Erfordernissen des Artikels 17 des Übereinkommens vom 27. September 1968 stehen. Erwägungen zu den Bezügen zwischen dem vereinbarten Gericht und dem streitigen Rechtsverhältnis, zur Angemessenheit der Klausel und zu dem am gewählten Gerichtsstand geltenden materiellen Haftungsrecht stehen nicht im Zusammenhang mit diesen Erfordernissen.
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EuGH, 03.07.1997 - C-269/95
"Brüsseler Übereinkommen - Begriff des Verbrauchers - Gerichtsstandsvereinbarung"
Die Artikel 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sind dahin auszulegen, daß ein Kläger, der einen Vertrag zum Zwecke der Ausübung einer nicht gegenwärtigen, sondern zukünftigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, nicht als Verbraucher angesehen werden kann.
Das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 wirksam getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung als zuständiges Gericht bestimmt worden ist, ist auch dann ausschließlich zuständig, wenn mit der Klage u. a. die Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages begehrt wird, in dem diese Vereinbarung enthalten ist.
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EuGH, 10.03.1992 - C-214/89
1. Eine in der Satzung einer Aktiengesellschaft enthaltene und in Übereinstimmung mit dem anwendbaren nationalen Recht und der Satzung selbst zustande gekommene Gerichtsstandsklausel, nach der ein bestimmtes Gericht eines Vertragsstaats über Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären entscheiden soll, stellt eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Artikels 17 des Brüsseler Übereinkommens dar.
2. Die Formerfordernisse des Artikels 17 sind unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien in bezug auf jeden Aktionär als erfüllt anzusehen, wenn die Gerichtsstandsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist und diese an einem dem Aktionär zugänglichen Ort hinterlegt oder in einem öffentlichen Register enthalten ist.
3. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit des Rechtsverhältnisses, aus dem Rechtsstreitigkeiten entspringen können, im Sinne des Artikels 17 ist erfüllt, wenn die in der Satzung einer Gesellschaft enthaltene Gerichtsstandsklausel dahin auszulegen ist, daß sie sich auf die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären als solchen bezieht.
4. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die vor ihm geltend gemachte Gerichtsstandsklausel zur Bestimmung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten auszulegen.
