Rechtsprechung zu Art. 18 EuGVÜ
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BGH, 24.06.2004 - VII ZR 271/01

Der Auftragnehmer ist zur Verweigerung einer nach § 1 Nr. 4 VOB/ B angeordneten Leistung berechtigt, wenn der Auftraggeber deren Vergütung endgültig verweigert.

VOB/ B § 1 Nr. 4

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BGH, 16.12.2003 - XI ZR 474/02

a) Die Berufung kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

b) Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ begründet für die Klage aus einem Scheck, der zur Begleichung einer Kaufpreisschuld hingegeben wurde, keinen Gerichtsstand am Erfüllungsort der Kaufpreisforderung.

ZPO § 513 Abs. 2; EuGVÜ Art. 5 Nr. 1

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BGH, 11.07.2003 - V ZR 414/02

Bei Einreichung einer im Ausland zuzustellenden Klage obliegt es dem Kläger weder, eine besondere Art der Zustellung zu beantragen, noch ohne eine Aufforderung durch das Gericht weitere Exemplare der Klageschrift einzureichen, deren es zur Zustellung im Ausland bedarf.

ZPO § 270 Abs. 3 a. F.

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BAG, 09.07.2003 - 10 AZR 593/02

Sozialkassenverfahren - Vereinbarung italienischen Rechts

Tatbestand: Die klagende Zusatzversorgungskasse für das Baugewerbe VVaG (im folgenden ZVK) ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien. Sie zieht nach näherer Maßgabe der Bestimmungen des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) Beiträge ...

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BGH, 19.12.2002 - VII ZR 103/00

a) Die Verjährungsfristen nach § 13 Nr. 4 VOB/ B oder nach § 13 Nr. 7 Abs. 3 VOB/ B sind nach einer Kündigung oder Teilkündigung eines Bauvertrages auf Ansprüche aus § 4 Nr. 7 Satz 1 und Satz 2 VOB/ B, die nach der Kündigung erhalten bleiben, grundsätzlich erst anwendbar, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung abgenommen worden ist.

b) Nach der Kündigung hat der Auftragnehmer einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Abnahme, wenn die von ihm bis zur Kündigung erbrachte Leistung die Voraussetzungen für die Abnahmepflicht des Auftraggebers erfüllt.

c) Die Abnahme der durch die Kündigung beschränkten vertraglich geschuldeten Werkleistung beendet das Erfüllungsstadium des gekündigten Vertrages und führt die Erfüllungswirkungen der Werkleistung herbei.

d) Im VOB/ B-Vertrag kann der Auftragnehmer nach § 8 Nr. 6 VOB/ B i. V. m. § 12 Nr. 4 und Nr. 6 VOB/ B Abnahme und Aufmaß verlangen, es sei denn, der Auftraggeber ist nach § 12 Nr. 3 VOB/ B berechtigt, die Abnahme zu verweigern.

e) Eine fiktive Abnahme nach § 12 Nr. 5 VOB/ B kommt bei einem gekündigten VOB/ B-Vertrag nicht in Betracht.

f) Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers hinsichtlich der Planung des Architekten kann grundsätzlich nur dann zur Haftungsfreistellung des Auftragnehmers führen, wenn bereits die vertraglich vereinbarte Planung des Architekten fehlerhaft ist. Ordnet hingegen der Architekt gegenüber der vereinbarten fehlerfreien Planung vertragswidrige, zu Fehlern führende Änderungen an, entlastet der Bedenkenhinweis den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig nicht von der Haftung für die Abweichung der Bauausführung von der vereinbarten Planung.

BGB § 640 Abs. 1; VOB/ B § 4 Nr. 3, Nr. 7 Satz 1, Satz 2, § 8 Nr. 6, § 12 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6, § 13 Nr. 4, Nr. 7 Abs. 3

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EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder bei Ansprüchen aus einer solchen Handlung - Vorbeugende Verbandsklage - Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch Gewerbetreibende in Verbraucherverträgen

Die Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden sind so auszulegen, dass eine vorbeugende Klage eines Verbraucherschutzvereins auf Untersagung der Verwendung angeblich missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Privatpersonen eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 dieses Übereinkommens zum Gegenstand hat.

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EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

Brüsseler Übereinkommen - Ersuchen um Auslegung von Artikel 5 Nummern 1 und 3 und Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 - Recht eines Verbrauchers, der Adressat einer irreführenden Werbung ist, einen vorgeblich gewonnenen Preis einzuklagen - Qualifizierung - Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 - Voraussetzungen

Nach den Zuständigkeitsvorschriften des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist eine Klage, mit der ein Verbraucher in dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, nach dem Recht dieses Staates von einer in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Versandhandelsgesellschaft die Herausgabe eines Gewinnes verlangt, wenn er von dieser Gesellschaft eine an ihn persönlich adressierte Zusendung erhalten hat, die den Eindruck erweckt hat, dass er einen Preis erhalten werde, sofern er für einen bestimmten Betrag Waren bestellt, und er tatsächlich eine solche Bestellung aufgegeben hat, ohne jedoch diesen Gewinn zu erhalten, als Klage aus Vertrag nach Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens zu qualifizieren.

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