Rechtsprechung zu Art. 20 EuGVÜ
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BGH, 27.02.2003 - I ZR 58/02

Auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ ist i. V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i. S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ.

CMR Art. 31 Abs. 1; EuGVÜ Art. 20 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a

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BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) - daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i. V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i. S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/ 02, TranspR 2003, 302 f.).

EuGVÜ Art. 20, 57

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EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

"Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'"

Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel IV Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Protokolls ist dahin auszulegen, dass, sofern zwischen dem Urteilsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein internationales Übereinkommen gilt, die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen ist, es sei denn, es wird auf die Übermittlungsmethode der unmittelbaren Übersendung zwischen gerichtlichen Amtspersonen gemäß Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zurückgegriffen und der Vollstreckungsstaat hat dieser Methode nicht offiziell widersprochen.

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EuGH, 28.10.2004 - C-148/03

"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 20 und 57 Absatz 2 - Nichteinlassung des Beklagten - Beklagter mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats - Genfer Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - Konventionskonflikt"

Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass das Gericht eines Vertragsstaats, vor dem ein Beklagter verklagt wird, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats hat, seine Zuständigkeit auf ein besonderes Übereinkommen stützen kann, zu dessen Vertragsstaaten der erstgenannte Staat ebenfalls gehört und das besondere Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit enthält, selbst wenn sich der Beklagte im fraglichen Verfahren nicht zur Sache einlässt.

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BGH, 18.12.2003 - I ZR 228/01

Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.

CMR Art. 31, Art. 1a (Vertragsgesetz)

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