Rechtsprechung zu Art. 21 EuGVÜ
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BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01
Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war.
§ 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rechnung tragen.
EuGVÜ Art. 21; ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
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BVerwG, 05.02.2001 - 6 B 8.01
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Gerichtsverfassungsrecht
Rechtsweg; Rechtswegverweisung; Zulässigkeit der Klage; gesetzlicher Richter; ausländisches Gericht
Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, entscheidet das angerufene Gericht nicht, ob die Klage wegen der Anrufung des unzuständigen Gerichts rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist. Das gilt auch, wenn das Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zur Anwendung kommen kann.
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EuGH, 27.06.1991 - C-351/89
1. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist unabhängig vom Wohnsitz der Parteien der beiden Verfahren anzuwenden.
2. Das später angerufene Gericht ist nach Artikel 21 des Übereinkommens vorbehaltlich seiner ausschließlichen Zuständigkeit nach dem Übereinkommen, insbesondere nach Artikel 16, lediglich befugt, seine Entscheidung auszusetzen, falls der Mangel der Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geltend gemacht wird und es sich nicht für unzuständig erklären will, darf aber die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts nicht selbst prüfen.
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EuGH, 09.12.2003 - C-116/02
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung - Verpflichtung des später angerufenen, in einer Gerichtsstandsvereinbarung bestimmten Gerichts, das Verfahren auszusetzen - Übermäßig lange Verfahrensdauer vor den Gerichten des Mitgliedstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört - Unbeachtlich
1. Ein nationales Gericht kann nach dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, geändert durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Brüsseler Übereinkommens auch dann vorlegen, wenn es das Vorbringen einer Partei zugrunde legt, dessen Richtigkeit es noch nicht geprüft hat, sofern es in Anbetracht der Umstände der Rechtssache eine Vorabentscheidung für erforderlich hält, um seine Entscheidung erlassen zu können, und die Vorabentscheidungsfragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zweckdienlich sind. Es muss dem Gerichtshof jedoch die tatsächlichen und rechtlichen Angaben vorlegen, die es diesem ermöglichen, dieses Übereinkommen sachdienlich auszulegen, und die Gründe angeben, derentwegen seines Erachtens eine Beantwortung seiner Fragen für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist.
2. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass das später angerufene Gericht, dessen Zuständigkeit aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung geltend gemacht wird, das Verfahren gleichwohl aussetzen muss, bis sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.
3. Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 ist dahin auszulegen, dass von seinen Bestimmungen nicht abgewichen werden kann, wenn allgemein die Dauer der Verfahren vor den Gerichten des Vertragsstaats, dem das zuerst angerufene Gericht angehört, unvertretbar lang ist.
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EuGH, 14.10.2004 - C-39/02
"Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs - Schadensersatzklage - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Identität der Parteien - Zuerst angerufenes Gericht - Keine Identität von Grundlage und Gegenstand - Artikel 25 - Begriff der Entscheidung - Artikel 27 Nummer 2 - Versagung der Anerkennung"
1. Ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer begründen keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geänderten Fassung.
2. Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ.
3. Einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, kann die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei.
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EuGH, 09.10.1997 - C-163/95
"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Beitrittsübereinkommen von San Sebastián - Artikel 29 - Übergangsvorschriften"
Artikel 29 Absatz 1 des Übereinkommens von San Sebastián vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, daß, wenn in zwei verschiedenen Vertragsstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, von denen die erste vor dem Inkrafttreten des Brüsseler Übereinkommens zwischen diesen Staaten und die zweite nach diesem Zeitpunkt erhoben wurde, das später angerufene Gericht Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens anzuwenden hat, wenn das zuerst angerufene Gericht sich aufgrund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II dieses Übereinkommens oder eines Abkommens übereinstimmt, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen den beiden betroffenen Staaten in Kraft war; hat das zuerst angerufene Gericht noch nicht über seine Zuständigkeit entschieden, ist Artikel 21 nur vorläufig anzuwenden. Dagegen darf das später angerufene Gericht Artikel 21 des Brüsseler Übereinkommens nicht anwenden, wenn das zuerst angerufene Gericht sich aufgrund einer Vorschrift für zuständig erklärt hat, die mit den Zuständigkeitsvorschriften des Titels II dieses Übereinkommens oder eines Abkommens, das im Zeitpunkt der Klageerhebung zwischen diesen beiden Staaten in Kraft war, nicht übereinstimmt.
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BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02
Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) - daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i. V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i. S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/ 02, TranspR 2003, 302 f.).
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BGH, 20.11.2003 - I ZR 294/02
Die Rechtshängigkeit einer vom Schuldner gegen den Gläubiger bei einem nach Art. 31 Abs. 1 CMR international zuständigen Gericht erhobenen negativen Feststellungsklage steht der späteren Erhebung der Leistungsklage durch den Gläubiger vor dem zuständigen Gericht eines anderen Vertragsstaats der CMR nicht entgegen.
CMR Art. 31
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EuGH, 20.01.1994 - C-129/92
Das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, insbesondere seine Artikel 21, 22 und 23, sind nicht auf Verfahren oder auf Streitpunkte in Verfahren in Vertragsstaaten anwendbar, die die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen in Zivil- und Handelssachen aus Drittstaaten betreffen.
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BGH, 05.10.2006 - I ZR 229/03 - Pietra di Soln
Das für die Werbung im elektronischen Geschäftsverkehr gemeinschaftsrechtlich eingeführte Prinzip der Beurteilung nach dem Recht des Sitzes des werbenden Unternehmens kann eine im Vergleich zum deutschen Recht, dem Recht des Marktorts, günstigere Beurteilung nicht nach sich ziehen, wenn nach einem bilateralen Abkommen über den Schutz von geographischen Herkunftsangaben der Schutz der durch die Werbung betroffenen Herkunftsangabe im Herkunftsland unter denselben Voraussetzungen zu gewährleisten ist, wie er im Recht des Marktorts vorgesehen ist.
MarkenG §§ 127, 128; TDG § 4 Abs. 2; Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben Art. 2, Art. 4 und Art. 5
