Rechtsprechung zu Art. 24 EuGVÜ
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EuGH, 28.04.2005 - C-104/03

"Brüsseler Übereinkommen - Einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind - Zeugenvernehmung"

Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und des Übereinkommens vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden ist dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, durch die die Vernehmung eines Zeugen mit dem Ziel angeordnet wird, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Zweckmäßigkeit einer eventuellen Klage einzuschätzen, die Grundlage für eine solche Klage festzustellen und die Erheblichkeit der Klagegründe, die in diesem Rahmen geltend gemacht werden könnten, zu beurteilen, nicht unter den Begriff der "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", fällt.

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EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nummer 3 - Unvereinbarkeit - Durchführung der Vollstreckung im ersuchten Staat

1. Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.

2. Stellt das Gericht des Vollstreckungsstaats fest, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, so ist es verpflichtet, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen.

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EuGH, 27.04.1999 - C-99/96

"Brüsseler Übereinkommen - Begriff der einstweiligen Maßnahmen - Bau und Lieferung einer Motoryacht"

1. Artikel 13 Absatz 1 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, daß er nicht auf einen zwischen zwei Parteien geschlossenen Vertrag mit folgenden Merkmalen anwendbar ist, nämlich einen Vertrag, -dessen Gegenstand die Herstellung einer beweglichen Sache eines bestimmten Typs mit einigen Änderungen durch die eine Vertragspartei ist, -mit dem sich die genannte Vertragspartei zur Übereignung dieser beweglichen Sache an die andere Vertragspartei verpflichtet hat, die sich als Gegenleistung dazu verpflichtet hat, den Preis hierfür in fünf Teilbeträgen zu zahlen, und -nach dem die letzte Teilzahlung erfolgen soll, bevor der Besitz an der Sache endgültig an die zweite Vertragspartei übertragen wird. Dabei ist es unerheblich, daß die Vertragsparteien ihren Vertrag als "Kaufvertrag" bezeichnet haben. Vielmehr ist ein Vertrag mit den genannten Merkmalen als Vertrag anzusehen, der die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung einer beweglichen Sache im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 zum Gegenstand hat. Gegebenenfalls ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob es sich konkret um die Erbringung einer Dienstleistung oder um die Lieferung einer beweglichen Sache handelt.

2. Ein die vorläufige Erbringung einer vertraglichen Gegenleistung anordnendes Urteil, das in einem Verfahren wie dem der Artikel 289 bis 297 des niederländischen Wetboek Van Burgerlijke Rechtsvordering von einem in dieser Rechtssache nach dem Übereinkommen vom 27. September 1968 für die Entscheidung in der Hauptsache nicht zuständigen Gericht erlassen worden ist, ist nur dann eine einstweilige Maßnahme, die nach Artikel 24 des Übereinkommens erlassen werden kann, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner für den Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und die angeordnete Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müßten.

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EuGH, 17.11.1998 - C-391/95

"Brüsseler Übereinkommen - Schiedsklausel - Anordnung einer vorläufigen Leistung - Begriff der einstweiligen Maßnahmen"

1. Das nach Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zuständige Gericht ist auch für die Anordnung einstweiliger oder sichernder Maßnahmen zuständig, ohne daß diese Zuständigkeit von weiteren Voraussetzungen abhängt.

2. Einstweilige oder sichernde Maßnahmen können nicht auf der Grundlage von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 angeordnet werden, wenn die Parteien einen Rechtsstreit aus einem Vertrag der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen und ihn einem Schiedsgericht zugewiesen haben.

3. Das Übereinkommen vom 27. September 1968 ist anwendbar, soweit der Gegenstand eines Antrags auf Erlaß einstweiliger Maßnahmen eine Frage betrifft, die in seinen sachlichen Anwendungsbereich fällt. Artikel 24 des Übereinkommens kann die Zuständigkeit des Gerichts des vorläufigen Rechtsschutzes auch dann begründen, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits eingeleitet wurde oder eingeleitet werden kann, selbst wenn dieses Verfahren vor einem Schiedsgericht stattfinden müßte.

4. Die Anwendung des Artikels 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 setzt insbesondere voraus, daß zwischen dem Gegenstand dieser Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Verknüpfung besteht.

5. Die Anordnung der vorläufigen Erbringung einer vertraglichen Hauptleistung stellt nur dann eine einstweilige Maßnahme im Sinne von Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 dar, wenn die Rückzahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner in dem Fall, daß der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt, gewährleistet ist und wenn die beantragte Maßnahme nur bestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft, die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts befinden oder befinden müßten.

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BGH, 21.12.2006 - IX ZB 150/05

Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedstaaten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denen kein kontradiktorisch angelegtes Verfahren vorausgegangen ist, können nicht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

Brüssel I-VO Art. 32, 33, 34 Nr. 2, Art. 45, 54

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BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99

Gründe: I. Auszulegen ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkrafttreten des 3. Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989 mit dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik geltenden Fassung (Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ).

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EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

Eine Klage nach nationalem Recht wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts, mit der der Gläubiger erreichen will, daß eine Handlung zur Übertragung von dinglichen Rechten an unbeweglichen Sachen, die der Schuldner angeblich in der Absicht vorgenommen hat, die Rechte des Gläubigers zu beeinträchtigen, diesem gegenüber rückgängig gemacht wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 5 Nr. 3, Artikel 16 Nr. 5 und Artikel 24 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.

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