Rechtsprechung zu Art. 26 EuGVÜ
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BGH, 06.02.2002 - VIII ZR 106/01

Der Begriff desselben Anspruchs in Art. 21 EuGVÜ umfaßt auch den Fall, daß eine Partei vor dem Gericht eines ausländischen Vertragsstaats auf Feststellung des Vorliegens eines wichtigen Grundes für eine Kündigung klagt und die andere Partei im Inland einen Schadensersatzanspruch gerichtlich geltend macht, der voraussetzt, daß diese Kündigung unberechtigt war.

§ 539 ZPO berechtigt das Berufungsgericht nicht, den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, wenn dieses das Verfahren entgegen Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ nicht ausgesetzt hat. Vielmehr muß das Berufungsgericht seinerseits dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 EuGVÜ durch die Aussetzung des Berufungsverfahrens Rechnung tragen.

EuGVÜ Art. 21; ZPO § 539 (in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)

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EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

"Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist"

Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.

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EuGH, 13.10.2005 - C-522/03

"Brüsseler Übereinkommen - Anerkennung und Vollstreckung - Versagungsgründe - Begriff der 'ordnungsgemäßen Zustellung'"

Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel IV Absatz 1 des diesem Übereinkommen beigefügten Protokolls ist dahin auszulegen, dass, sofern zwischen dem Urteilsstaat und dem Vollstreckungsstaat ein internationales Übereinkommen gilt, die Ordnungsgemäßheit der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks an einen Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens zu beurteilen ist, es sei denn, es wird auf die Übermittlungsmethode der unmittelbaren Übersendung zwischen gerichtlichen Amtspersonen gemäß Artikel IV Absatz 2 des Protokolls zurückgegriffen und der Vollstreckungsstaat hat dieser Methode nicht offiziell widersprochen.

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EuGH, 14.10.2004 - C-39/02

"Brüsseler Übereinkommen - Verfahren zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds in Zusammenhang mit dem Betrieb eines Seeschiffs - Schadensersatzklage - Artikel 21 - Rechtshängigkeit - Identität der Parteien - Zuerst angerufenes Gericht - Keine Identität von Grundlage und Gegenstand - Artikel 25 - Begriff der Entscheidung - Artikel 27 Nummer 2 - Versagung der Anerkennung"

1. Ein Antrag auf Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds, den ein Schiffseigentümer bei einem Gericht eines Vertragsstaats stellt, wobei er darin den möglichen Geschädigten benennt, und eine von diesem Geschädigten beim Gericht eines anderen Vertragsstaats erhobene Schadensersatzklage gegen den Schiffseigentümer begründen keine Rechtshängigkeitssituation im Sinne von Artikel 21 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geänderten Fassung.

2. Ein Beschluss zur Errichtung eines Haftungsbeschränkungsfonds wie der im Ausgangsverfahren ist eine gerichtliche Entscheidung im Sinne von Artikel 25 EuGVÜ.

3. Einer Entscheidung, mit der ohne vorherige Zustellung an den betroffenen Gläubiger ein Haftungsbeschränkungsfonds errichtet wurde, kann die Anerkennung in einem anderen Vertragsstaat nicht nach Artikel 27 Nummer 2 EuGVÜ verweigert werden, sofern sie dem Beklagten ordnungsmäßig und rechtzeitig zugestellt worden ist; das gilt auch dann, wenn der Gläubiger gegen diese Entscheidung Rechtsmittel mit der Begründung eingelegt hat, dass das Gericht, das die Entscheidung erlassen habe, unzuständig sei.

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EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Rückgriffsklage, die auf eine nationale Regelung gestützt ist, die die Zahlung von Sozialhilfeleistungen vorsieht - Begriff 'Zivilsache' - Begriff 'soziale Sicherheit'

1. Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland ist dahin auszulegen, dass der Begriff Zivilsache eine Rückgriffsklage umfasst, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat, soweit für die Grundlage dieser Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung die allgemeinen Vorschriften über Unterhaltsverpflichtungen gelten. Ist die Rückgriffsklage auf Bestimmungen gestützt, mit denen der Gesetzgeber der öffentlichen Stelle eine eigene, besondere Befugnis verliehen hat, kann diese Klage nicht als Zivilsache angesehen werden.

2. Artikel 1 Absatz 2 Nummer 3 dieses Übereinkommens ist dahin auszulegen, dass der Begriff soziale Sicherheit sich nicht auf eine Rückgriffsklage erstreckt, mit der eine öffentliche Stelle gegenüber einer Privatperson nach den allgemein geltenden Vorschriften die Rückzahlung von Beträgen verfolgt, die sie als Sozialhilfe an den geschiedenen Ehegatten und an das Kind dieser Person gezahlt hat.

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EuGH, 06.06.2002 - C-80/00

Brüsseler Übereinkommen - Artikel 27 Nummer 3 - Unvereinbarkeit - Durchführung der Vollstreckung im ersuchten Staat

1. Artikel 27 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik ist dahin auszulegen, dass eine ausländische im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung, mit der ein Schuldner verpflichtet wird, bestimmte Handlungen zu unterlassen, unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien im Vollstreckungsstaat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidung, mit der die Verhängung einer solchen Maßnahme abgelehnt wird.

2. Stellt das Gericht des Vollstreckungsstaats fest, dass die Entscheidung eines Gerichts eines anderen Vertragsstaats unvereinbar ist mit einer zwischen denselben Parteien ergangenen Entscheidung eines Gerichts des Vollstreckungsstaats, so ist es verpflichtet, die Anerkennung der ausländischen Entscheidung abzulehnen.

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BGH, 20.06.2000 - X ZR 113/99

Gründe: I. Die Beklagte zu 1 als Unternehmen und der in Großbritannien wohnhafte Beklagte zu 2 als deren zeitweiser Geschäftsführer sind von der Klägerin wegen Patentverletzung klageweise in Anspruch genommen und von Landgericht und Oberlandesgericht verurteilt worden. Auf die Revision beider ...

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