Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVÜ
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EuGH, 16.02.2006 - C-3/05

"Brüsseler Übereinkommen - Entscheidung über die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung - Unterbliebene oder mangelhafte Zustellung - Kenntnisnahme - Klagefrist"

Artikel 36 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch die Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er eine ordnungsgemäße Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des Vertragsstaats verlangt, in dem die Vollstreckung beantragt wird; im Fall einer unterbliebenen oder mangelhaften Zustellung der Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung reicht daher die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht aus, um die in dem genannten Artikel festgelegte Frist auszulösen.

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.

b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/ 89 - FamRZ 1990, 504 ff.)

c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.

d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.

Brüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12

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EuGH, 21.04.1993 - C-172/91

1. Der Begriff der Zivilsache im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens umfasst eine Schadensersatzklage vor einem Strafgericht gegen den Lehrer einer öffentlichen Schule, der auf einem Schulausflug durch rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seiner Aufsichtspflichten einen Schüler geschädigt hat; dies gilt auch dann, wenn öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsschutz besteht.

2. Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens ist dahin auszulegen, daß er jeden Rechtsbehelf interessierter Dritter gegen die Entscheidung, die über den Rechtsbehelf nach Artikel 36 des Übereinkommens ergangen ist, auch für den Fall ausschließt, daß ihnen nach dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats ein Rechtsbehelf zusteht.

3. Eine Entscheidung wird nur dann aus den in Artikel 27 Nr. 2 des Übereinkommens genannten Gründen nicht anerkannt, wenn der Beklagte sich auf das Verfahren, in dem sie ergangen ist, nicht eingelassen hat. Der Beklagte kann sich demnach nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn er sich auf das Verfahren eingelassen hat. Ein Beklagter hat sich auf das Verfahren im Sinne des Artikels 27 Nr. 2 des Übereinkommens eingelassen, wenn er im Rahmen einer Schadensersatzklage, die vor dem Strafgericht zu der öffentlichen Klage hinzutritt, in der Hauptverhandlung durch einen Wahlverteidiger zwar zu der öffentlichen Klage, nicht aber zu der ebenfalls in Anwesenheit des Verteidigers mündlich verhandelten Zivilklage Stellung nimmt.

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EuGH, 29.04.1999 - C-267/97

"Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung der Entscheidungen - Artikel 31 - Vollstreckbarkeit einer Entscheidung - Kollektives Verfahren der Schuldentilgung"

Der Begriff "vollstreckbar" in Artikel 31 Absatz 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland und vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu diesem Übereinkommen, ist dahin auszulegen, daß er nur die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidungen in formeller Hinsicht betrifft, nicht aber die Voraussetzungen, unter denen diese Entscheidungen im Urteilsstaat vollstreckt werden können. Es ist Sache der Gerichte des Vollstreckungsstaats, im Rahmen des Verfahrens wegen eines Rechtsbehelfs nach Artikel 36 des genannten Übereinkommens gemäß ihrem Recht einschließlich des internationalen Privatrechts zu bestimmen, welche Rechtswirkungen eine Entscheidung entfaltet, die im Urteilsstaat im Rahmen eines Konkursverfahrens ergangen ist.

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EuGH, 04.10.1991 - C-183/90

1. Eine Entscheidung nach Artikel 38 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, durch die das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befasste Gericht die Aussetzung des Verfahrens abgelehnt und die Leistung einer Sicherheit durch den Gläubiger angeordnet hat, ist keine "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Übereinkommens und kann daher nicht mit der Kassationsbeschwerde oder einem ähnlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Das gilt unabhängig davon, ob die gemäß Artikel 38 des Übereinkommens getroffene Entscheidung und die "Entscheidung, die über den Rechtsbehelf ergangen ist", im Sinne des Artikels 37 Absatz 2 des Übereinkommens sich in ein und demselben Gerichtsentscheid finden.

2. Das mit dem Rechtsbehelf gegen die Zulassung der Vollstreckung einer in einem anderen Vertragsstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung befasste Gericht darf bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens nur solche Gründe berücksichtigen, die der Rechtsbehelfsführer vor dem Gericht des Ursprungsstaats nicht vorbringen konnte.

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EuGH, 17.06.1999 - C-260/97

"Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 50 - Begriff der 'öffentlichen Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind' - Ohne Mitwirkung einer öffentlich bestellten Urkundsperson aufgenommene Urkunde - Artikel 32 und 36"

Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland.

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BGH, 10.02.2000 - IX ZB 31/99

Gründe: I. Auszulegen ist das bezeichnete Übereinkommen in der seit dem Inkrafttreten des 3. Beitritts-Übereinkommens vom 26. Mai 1989 mit dem Königreich Spanien und der Portugiesischen Republik geltenden Fassung (Art. 54 Abs. 1 EuGVÜ).

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