Rechtsprechung zu Art. 47 EuGVÜ
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BGH, 18.09.2001 - IX ZB 75/99
1. Die Zuständigkeit des Gerichts im Entscheidungsstaat darf im Anerkennungsverfahren nur überprüft werden, wenn das Gericht keinerlei Feststellungen dazu getroffen hat; das ist auch dann nicht ohne weiteres anzunehmen, wenn die Zuständigkeit nicht ausdrücklich bejaht wird.
2. Zum Begriff der Einlassung, wenn der Beklagte schriftlich den Empfang der Klage bestätigt und ausführt, warum er die Klage für unbegründet hält, aber weder die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts rügt noch später in der mündlichen Verhandlung auftritt.
3. Das zu vollstreckende Urteil muß nicht notwendigerweise unter Beachtung zwischenstaatlicher Übereinkünfte zugestellt worden sein.
Deutsch-Israelischer Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag vom 20. Juli 1977 Art. 7 Abs. 1 Nr. 11, Art. 8 Abs. 2, Art. 15 Abs. 1 Nr. 5; EuGVÜ Art. 18
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BGH, 18.09.2001 - IX ZB 104/00
Erhält der Beklagte die Terminsladung eines ausländischen Gerichts zusammen mit einer deutschen Übersetzung, in der ein so nicht existierender Tag - abweichend vom zutreffenden fremdsprachigen Original - als Verhandlungsdatum bezeichnet ist, obliegt es regelmäßig dem Beklagten, sich beim ausländischen Gericht nach dem richtigen Verhandlungstag zu erkundigen. Die Beweislast dafür, daß ein solcher Aufklärungsversuch keinen Erfolg gehabt hätte, trägt der Beklagte, der die Anerkennung des ausländischen Urteils verhindern will.
EuGVÜ Art. 27 Nr. 1
