Rechtsprechung zu Art. 8 EuGVÜ
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EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin mit Wohnsitz in einem Nichtvertragsstaat - Sachlicher Anwendungsbereich - Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen - Rechtsstreit über einen Rückversicherungsvertrag

1. Titel II des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit Änderungen durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der RepublikGriechenland und des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik findet, sobald der Beklagte seinen Wohnsitz oder Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn der Kläger in einem Drittland ansässig ist. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dort, wo das Übereinkommen die Anwendung einer seiner Zuständigkeitsregeln ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Wohnsitz des Klägers in einem Vertragsstaat liegt.

2. Die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen nach den Artikeln 7 bis 12a des Übereinkommens gelten nicht für die Streitigkeiten zwischen Rückversicherer und Rückversichertem im Rahmen eines Rückversicherungsvertrags.

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EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

"Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus Versicherungsverträgen - Zuständigkeitsvereinbarung zwischen einem Versicherungsnehmer und einem Versicherer mit Sitz in demselben Vertragsstaat - Wirkung der Gerichtsstandsklausel gegenüber dem Versicherten, der dieser Klausel nicht zugestimmt hat - Versicherter mit Sitz in einem anderen Vertragsstaat"

Eine Gerichtsstandsklausel, die nach Artikel 12 Nummer 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der durch das Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, das Übereinkommen vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Hellenischen Republik, das Übereinkommen vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und das Übereinkommen vom 29. November 1996 über den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden geänderten Fassung vereinbart worden ist, kann dem aus dem Versicherungsvertrag begünstigten Versicherten, der dieser Klausel nicht ausdrücklich zugestimmt hat und seinen Sitz in einem anderen Vertragsstaat als der Versicherungsnehmer und der Versicherer hat, nicht entgegengehalten werden.

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