Rechtsprechung zu Art. 22 EuGVVO
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BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute

a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.

b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.

c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.

Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2

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BGH, 04.08.2004 - XII ZR 28/01

a) Die ausschließliche internationale Zuständigkeit für dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen nach Art. 16 Nr. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 22 Nr. 1 EuGVVO) folgt nicht schon daraus, daß ein solches Recht von der Klage berührt wird oder daß die Klage in einem Zusammenhang mit einer unbeweglichen Sache steht. Die Klage muß vielmehr auf ein dingliches Recht und - unbeschadet der für Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen vorgesehenen Ausnahme - nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein (im Anschluß an EuGH, Urteil vom 17. Mai 1994 - C-294/ 92 - Sammlung der Rechtsprechung des EuGH 1994, S. I-01717).

b) Ist die Klage auf Bewilligung der Löschung eines in Spanien eingetragenen Nießbrauchsrechts auf eine schuldhafte Verletzung der bei Einräumung des Nießbrauchs vereinbarten Vertragspflichten gestützt, richtet sich die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ (jetzt Art. 2 Abs. 1 EuGVVO) nach dem Wohnsitz des Schuldners.

EuGVÜ Art. 2 Abs. 1, Art. 16 Nr. 1 a; EuGVVO Art. 2. Abs. 1, Art. 22 Nr. 1

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BGH, 30.03.2006 - I ZR 96/03 - TOSCA BLU

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

EuGVÜ Art. 16 Nr. 4 (jetzt: Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4); MarkenG § 115 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2

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BGH, 01.06.2005 - VIII ZR 256/04

1. a) In der Rüge der örtlichen Unzuständigkeit ist im Zweifel auch die Rüge der internationalen Unzuständigkeit enthalten. Ob dies anzunehmen ist, ist durch Auslegung der Rüge zu ermitteln.

b) Hat die beklagte Partei die internationale Unzuständigkeit wirksam gerügt, so wirkt eine nur hilfsweise vorgebrachte Einlassung zur Sache nicht zuständigkeitsbegründend i. S. d. Art. 24 Satz 1 EuGVVO.

2. Im Verfahren vor einem deutschen Gericht bestimmt sich der Erfüllungsort i. S. d. Art. 5 Nr. 1 a EuGVVO nach deutschem Kollisionsrecht. Gemäß Art. 28 Abs. 2 EGBGB ist daher bei einem Streit über die Verpflichtungen aus einem Kaufvertrag deutsches materielles Recht anzuwenden, wenn der Verkäufer seinen Sitz in Deutschland hat.

3. Zur stillschweigenden Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen von Kaufleuten.

EuGVVO Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Art. 24; BGB §§ 133, 157

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BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist.

EuGVVO Art. 15 Abs. 2

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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 174/04

a) Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.

b) Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/ 89 - FamRZ 1990, 504 ff.)

c) Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.

d) Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.

Brüssel I-VO Artt. 43, 45; AVAG § 12

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BGH, 27.05.2003 - IX ZR 203/02

1. Die Revision kann auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluß an BGH, Urt. v. 28. November 2002 - III ZR 102/ 02, ZIP 2003, 685, 686 f).

2. § 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.

ZPO § 19a, § 545 Abs. 2; EGInsO Art. 102; EuInsVO Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2

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