Rechtsprechung zu Art. 36 EuGVVO
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BGH, 22.07.2004 - IX ZB 2/03

Die Einschränkung, wonach der Beklagte, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, sich auf einen Zustellungsmangel nicht berufen kann, wenn er gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt hat, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte (Art. 34 Nr. 2 EuGVVO), findet keine Anwendung auf Verfahren, die die Vollstreckbarkeit von Klagen und öffentlichen Urkunden betreffen, welche vor dem 1. März 2002 erhoben oder errichtet worden sind.

EuGVÜ Art. 27 Nr. 2; EuGVVO Art. 34 Nr. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1

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