Rechtsprechung zu Art. 60 EuGVVO
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BGH, 27.06.2007 - XII ZB 114/06

§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ist nicht anwendbar, wenn eine Gesellschaft einen allgemeinen Gerichtsstand (auch) im Inland hat (Schein-Auslandsgesellschaft, hier Limited Company). Auf den Umstand, dass sie in einem anderen Mitgliedsstaat der EU einen weiteren allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. Art. 60 Brüssel I-VO = EuGVVO), kommt es dann nicht an. Eine Berufung ist daher zum Landgericht, nicht zum Oberlandesgericht einzulegen.

GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; Brüssel I-VO Art. 60

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BAG, 23.01.2008 - 5 AZR 60/07

Internationale Zuständigkeit - Hauptverwaltung

Tatbestand: Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertragsverhältnis und vorab über die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

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BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04 - Staatsgeschenk

a) Ein Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht aus § 17 Abs. 1 UrhG ist nicht gegeben, wenn bei einer öffentlichen Veranstaltung das Original oder ein Vervielfältigungsstück des geschützten Werkes nur symbolisch übergeben wird.

b) Wird bei einer öffentlichen Veranstaltung, bei der keine urheberrechtliche Nutzungshandlung stattfindet, auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk der bildenden Kunst (hier: ein ohne Zustimmung des Eigentümers auf Segmenten der Berliner Mauer angebrachtes Gemälde) in besonderer Weise hingewiesen, hat der Urheber jedenfalls dann keinen Anspruch auf Benennung nach § 13 UrhG, wenn er sich selbst zuvor nicht zu seinem Werk bekannt hat (etwa durch Anbringung einer Urheberbezeichnung).

UrhG §§ 13, 17 Abs. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 14.12.2006 - I ZR 11/04 - Aufarbeitung von Fahrzeugkomponenten

a) Werden mehrere Konzernunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten mit der Begründung in Anspruch genommen, sie hätten auf verschiedenen Absatzstufen in einer "Verletzerkette" (hier: Aufarbeitung und Vertrieb von Komponenten der Brems- und Fahrwerkssteuerung für Lkw) zusammengewirkt und dabei eine Markenverletzung begangen, ist der besondere Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Art. 6 Nr. 1 Brüssel-I-VO begründet.

b) Befindet sich auf aufgearbeiteten Fahrzeugkomponenten neben der Marke des Herstellers die Marke des aufarbeitenden Unternehmens, deutet dies für den gewerblichen Nachfrager solcher Austauschteile darauf hin, dass sich die Herstellermarke nicht auf den Aufarbeitungsvorgang bezieht.

GMV Art. 9 Abs. 1, Art. 12 lit. b, 90 Abs. 1 und 2, Art. 92 lit. a; Brüssel-I-VO Art. 6 Nr. 1; MarkenG § 14 Abs. 1, § 23 Nr. 2

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BAG, 13.11.2007 - 9 AZR 134/07

1. Die Vertragsparteien dürfen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen das für ihren Vertrag maßgebende nationale Recht wählen. Die Voraussetzungen einer konkludenten Rechtswahl bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 1 EGBGB. Danach ist ausreichend, dass sich die Rechtswahl mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergibt.

2. Die Wahl ausländischen Rechts berührt nach Art. 34 EGBGB nicht die Anwendung der Bestimmungen des deutschen Rechts, die ohne Rücksicht auf das nach dem Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln (Eingriffsnormen). Eine solche zwingende Wirkung hat § 8 TzBfG nicht. Die Vorschrift dient vorrangig den Individualinteressen der Arbeitnehmer und nicht öffentlichen Gemeinwohlinteressen. Sie gleicht das Interesse des Arbeitnehmers an einer Verringerung der Arbeitszeit gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an einer Beibehaltung der längeren Arbeitszeit aus. Zwar soll § 8 TzBfG Teilzeitarbeit fördern und dadurch auch Entlastungseffekte auf dem Arbeitsmarkt bewirken. Dieses öffentliche Interesse wird lediglich als Reflex des vorrangig individuellen Zwecken dienenden Anspruchs auf Teilzeitarbeit mittelbar gefördert.

Flugbegleiter - internationale Zuständigkeit

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BGH, 28.06.2007 - I ZR 49/04 - Cambridge Institute

a) Der Schutz des Unternehmenskennzeichens einer Sprachschule, die nur regional und nicht bundesweit tätig ist, ist auf deren räumliches Tätigkeitsfeld beschränkt.

b) Die Aktivlegitimation für den Unterlassungsanspruch nach § 128 Abs. 1 MarkenG steht neben den in § 8 Abs. 3 UWG Genannten auch den berechtigten Benutzern einer geographischen Herkunftsangabe zu.

c) Berechtigte Benutzer einer geographischen Herkunftsangabe, die für Dienstleistungen verwendet wird, sind nur diejenigen Personen und Unternehmen, die in dem durch die geographische Herkunftsangabe bezeichneten Gebiet geschäftsansässig sind und von dort ihre Dienstleistungen erbringen.

Brüssel-I-VO Art. 22 Nr. 4; Lugano-Übk Art. 5 Nr. 3; MarkenG §§ 5, 15 Abs. 2 und 4, § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1, § 128 Abs. 1 und 2

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BGH, 12.06.2007 - XI ZR 290/06

Art. 15 Abs. 2 EuGVVO ist nicht anwendbar, wenn die Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung bereits vor Einreichung der Klage auf gelöst worden ist.

EuGVVO Art. 15 Abs. 2

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BGH, 15.02.2007 - I ZR 40/04

a) Weist ein Konnossement den Charterer auf der Vorderseite deutlich hervorgehoben als Verfrachter aus, so geht dies als Individualvereinbarung der Benennung des Reeders als Verfrachter in den Konnossementsbedingungen (Identity-of-Carrier-Klausel) vor (Bestätigung von BGH, Urt. v. 5. 2. 1990 - II ZR 15/ 89, TranspR 1990, 163 und BGH, Urt. v. 4. 2. 1991 - II ZR 52/ 90, TranspR 1991, 243).

b) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel bindet den Drittinhaber des Konnossements, soweit dieser nach dem anwendbaren nationalen Recht in die Rechte und Pflichten des Befrachters eingetreten ist oder der Gerichtsstandsklausel zugestimmt hat. Da Gerichtsstandsklauseln in Konnossementen im internationalen Seerecht als handelsüblich gelten, ist von einer Zustimmung auszugehen, wenn der Drittinhaber Rechte aus dem Konnossement geltend macht.

c) Eine im Konnossement zwischen Verfrachter und Befrachter vereinbarte Gerichtsstandsklausel entfaltet gegenüber dem Reeder nur Wirkung, wenn dieser an dem Konnossement mitgewirkt oder der Gerichtsstandsklausel nachträglich zugestimmt hat.

Brüssel-I-VO Art. 23 Abs. 1; AGBG a. F. § 4; BGB § 305b

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BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

a) Für die Klage aus einer Gewinnzusage (§ 661a BGB), die nicht zu einer Warenbestellung geführt hat, ist der internationale Gerichtsstand des Vertrags (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ) eröffnet.

b) Der Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), ergibt sich aus dem - nach dem internationalen Privatrecht des angerufenen Gerichts - zu bestimmenden nationalen Recht.

c) Art. 34 des (deutschen) EGBGB beruft für die Entscheidung über Ansprüche aus Gewinnmitteilungen das deutsche Recht (§ 661a BGB).

d) Der nach deutschem Recht bestimmte Ort, "an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre" (Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ), liegt im Fall der Gewinnzusage (§ 661a BGB) am Wohnsitz des Adressaten der Gewinnzusage.

BGB §§ 269, 661a; EGBGB Art. 34; EuGVÜ Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 1; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 1 lit. a und c

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BGH, 02.06.2003 - II ZR 134/02

a) Für eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die ihren Satzungssitz in Luxemburg hat, dort aber lediglich einen "Briefkasten" unterhält und sämtliche Geschäfte von Deutschland aus führt, gilt die sog. "Luxemburg-Klausel" (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1) nicht; eine solche Gesellschaft kann vielmehr vor den deutschen Gerichten verklagt werden.

b) "Wohnsitz" in der "Luxemburg-Klausel" (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1) bedeutet bei einer juristischen Person - wie in Art. 53 EuGVÜ - dasselbe wie "Sitz".

EuGVÜ Art. 1 Abs. 2 Nr. 2; Art. 5 Nr. 1; Art. 53; Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÜ Art. I Abs. 1; HGB § 171

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