Rechtsprechung zu § 56g FGG
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BGH, 20.06.2007 - XII ZB 220/04
a) Weist das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde, mit der sich der in einem Sorgerechtsverfahren bestellte Verfahrenspfleger gegen den eine Erstattung seiner Aufwendungen ablehnenden Beschluss des Familiengerichts wendet, zurück, so ist hiergegen ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof auch dann nicht eröffnet, wenn das Oberlandesgericht eine weitere Beschwerde zugelassen hat.
b) Zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers und zur Erstattung der Kosten für eine von diesem in Anspruch genommene Beratung durch einen Psychologen ("Supervisor").
FGG § 67 a Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 56 g Abs. 1, 5, §§ 27, 28, 29 Abs. 2; GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, § 133; ZPO §§ 621 Abs. 1, 621 e Abs. 2; BGB § 1835 i. V. m. FGG § 67 Abs. 3 a. F.
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BGH, 09.11.2005 - XII ZB 49/01
Zum Anspruch eines anwaltlichen Berufsbetreuers auf Aufwendungsersatz für die im Rahmen der rechtlichen Betreuung angefallenen Büroarbeiten, mit denen er angestellte Bürokräfte beauftragt hatte, nach dem gemäß Art. 229 § 14 EGBGB geltenden Übergangsrecht bis zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes am 1. Juli 2005.
BGB §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 Satz 1; BGB a. F. § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2; BVormVG § 1 Abs. 1; VBVG § 4
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BGH, 11.03.2004 - V ZB 63/03
a) In Prozeßkostenhilfeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann eine Beschwerdeentscheidung nur nach einer Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde durch das Landgericht entsprechend § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO angefochten werden.
b) Zuständig für die Entscheidung über eine solche sofortige weitere Beschwerde ist grundsätzlich das Oberlandesgericht bzw. das Bayerische Oberste Landesgericht. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes kann nur im Fall einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG gegeben sein.
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BGH, 31.08.2000 - XII ZB 217/99
Für die Höhe der Vergütung eines Berufsbetreuers sind die Stundensätze des § 1 BVormVG nur dann verbindlich, wenn der Betreute mittellos ist und die Vergütung deshalb ohne Rückgriffsmöglichkeit aus der Staatskasse zu zahlen ist.
Für die Höhe der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Mündels sind sie jedoch eine wesentliche Orientierungshilfe. Das bedeutet zum einen, daß sie Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, daß sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet.
