Rechtsprechung zu § 62 FGG
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BGH, 19.03.2003 - XII ZB 121/01

a) Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbot der §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.

b) Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, so wird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraussetzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unabänderbar i. S. v. § 55 FGG.

c) Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Beschluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/ 96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegen eine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidung richtet.

BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62

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BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücksgeschäfts.

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