Rechtsprechung zu § 68b FGG
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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d. h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1
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BGH, 23.01.2008 - XII ZB 209/06
Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit eines Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.
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BVerfG, 14.06.1998 - 2 BvR 2227/96
Gründe: Mit der Verfassungsbeschwerde wird gerügt, daß das Oberlandesgericht das Rechtsschutzinteresse für eine weitere Beschwerde verneint hat, weil die angegriffene Anordnung der Unterbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 68b Abs. 4 FGG ...
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BVerfG, 20.05.2003 - 1 BvR 2222/01
Gründe: I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein eines Sachverständigen.
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BVerfG, 23.06.1999 - 1 BvL 28/97
Gründe: I. Gegenstand der Vorlagen sind die Fragen, ob die Bestimmungen des § 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und des § ...
