Rechtsprechung zu § 69f FGG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
7
BGH, 13.02.2002 - XII ZB 191/00
Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß.
Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterläßt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
BGB § 1846
von
7
BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d. h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1
von
7
BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.
c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
von
7
BVerfG, 02.08.2001 - 1 BvR 618/93
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Betreuungsangelegenheit.
von
7
BGH, 16.04.2008 - XII ZB 37/08
Die von § 30 Abs. 1 Satz 3 FGG eröffnete Möglichkeit des Beschwerdegerichts, Rechtssachen nach Maßgabe des § 526 ZPO dem Einzelrichter zur Entscheidung zu übertragen, besteht auch in Betreuungs- und Unterbringungssachen.
Aus § 69 g Abs. 5 Satz 2, § 70 m Abs. 3 FGG ergibt sich nichts Gegenteiliges.
von
7
BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07
Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen eine geschlossene Unterbringung des Beschwerdeführers zu 3 in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Anstalt.
von
7
BVerfG, 23.03.1998 - 2 BvR 2270/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer sofortigen vorläufigen Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung.
