Rechtsprechung zu § 10 FStrG
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BGH, 02.03.2000 - III ZR 141/99

a) Die Erteilung der Standortgenehmigung für den Bau einer Erdgasleitung begründete kein (privatrechtliches) Mitbenutzungsrecht des Energieversorgungsunternehmens im Sinne der Energieverordnungen der DDR.

b) Gründet das Recht eines Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Energiefortleitungsanlagen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat nach dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG das Energieversorgungsunternehmen die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch einen nach der Wiedervereinigung erfolgten Autobahnausbau eine die Autobahn kreuzende Ferngasleitung verlegt werden muß (Fortführung und Bestätigung von BGHZ 138, 266 und Senatsbeschluß vom 14. Januar 1999 III ZR 12/ 98 - WM 1999, 740).

FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974; DDR: EnVO §§ 29 ff, 48 F: 1. Juni 1988

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BGH, 25.01.2001 - III ZB 25/00

Für Folgekostenstreitigkeiten zwischen dem Träger der Straßenbaulast und einem Energieversorgungsunternehmen anläßlich einer straßenbaubedingten Verlegung einer Ferngasleitung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Dies gilt auch dann, wenn das Recht des Energieversorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für seine Zwecke in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen (öffentlich-rechtlichen) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR gründet.

GVG § 13; FStrG § 8 Abs. 2 a, 8 und 10; ThürStrG § 52 Abs. 8

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BVerfG, 13.07.2005 - 1 BvR 1004/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung so genannter Folgekosten für die Umlegung beziehungsweise bauliche Sicherung von Ferngasleitungen im Zusammenhang mit dem Ausbau der Bundesautobahn 4 zwischen Nossen und Dresden.

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BGH, 06.07.2006 - III ZR 257/05

Die Pflicht des Straßenbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 RaV die Kosten für die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur Hälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer Straße verlaufen müssen, um Anliegergrundstücke zu versorgen.

RahmenVtr. 1974 § 11 Abs. 2, 3

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BGH, 14.03.2002 - III ZR 147/01

Muß infolge der Verbreiterung einer im Beitrittsgebiet gelegenen Straße an einem Teil einer die Straße kreuzenden Erdgasleitung eine Schutzrohrverlängerung vorgenommen werden, der sich bisher außerhalb des öffentlichen Straßenraums befunden hat und durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG dinglich gesichert ist, so hat grundsätzlich der Träger der Straßenbaulast die Kosten der Sicherung dieses Leitungsteils zu tragen.

FStrG § 8; GBBerG § 9; BGB §§ 1090 Abs. 2, 1023 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 21.06.2001 - III ZR 185/00

a) Macht die durch den Ausbau einer Bundeswasserstraße notwendig gewordene Verlegung einer Straßenbrücke auch die Änderung einer an dieser Brücke angebrachten Trinkwasserleitung erforderlich, so kann das diese Leitung betreibende Versorgungsunternehmen von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes nicht die Übernahme der durch die Umverlegung der Trinkwasserleitung entstandenen Kosten verlangen. Dies ist auch dann nicht anders, wenn sich der Träger der Straßenbaulast in einem mit dem Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Gestattungsvertrag seinerseits dazu verpflichtet hat, diese Kosten zu tragen.

b) Gründet das Recht eines Versorgungsunternehmens, öffentliche Straßenflächen für Versorgungsleitungen in Anspruch zu nehmen, allein auf einer straßenrechtlichen Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR, so hat das Versorgungsunternehmen die straßenbaubedingten Leitungsverlegungskosten auch dann zu tragen, wenn die Änderung der Straße mit Rücksicht auf das Verkehrsvorhaben eines anderen Planungsträgers (sog. Drittveranlassung) erfolgt (Fortführung von BGHZ 144, 29).

WaStrG § 41 Abs. 1 und 6; FStrG § 8; DDR: StraßenVO § 13 F: 22. August 1974

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BGH, 25.01.2001 - III ZB 26/00

Gründe: I. Im Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der Eisenbahnstrecke E. -E. ist die Landesstraße LIO 48 zu überbrücken. Zur Errichtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die LIO 48 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die LIO 48 in dem ...

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BGH, 25.01.2001 - III ZB 16/00

Gründe: I. Im Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der Eisenbahnstrecke E. -E. ist die Bundesstraße B 4 zu überbrücken. Zur Errichtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die B 4 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die B 4 in dem abzusenkenden ...

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