Rechtsprechung zu § 16 FStrG
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BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03
Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; Anhörungsrecht bei Planänderung; Verfahrensfehler; Fehlerfolge; Heilung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Planrechtfertigung; Trassenvarianten; Variantenprüfung; Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange; potentielles FFH-Gebiet; Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung; Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell; Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; naturschutzrechtliche Abwägung.
1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.
2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).
3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.
4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.
5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.
6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.
7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung.
8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten.
BNatSchG § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 6 c Satz 1, 2; FStrAbG § 1 Abs. 2; NatSchG Bbg a. F. §§ 10 ff.; VwVfG Bbg § 45 Abs. 1 Nr. 3, 5, Abs. 2
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BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 43.04
Straßenplanung; Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung; Ziel der Raumordnung; Abweichung; Zielabweichungsverfahren; Inzidentprüfung; Bergbauvorhaben; Bewilligung; Gewinnungsbetrieb; öffentliche Verkehrsanlage; Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme.
Wird für ein Straßenbauvorhaben die Abweichung von einem Ziel der Raumordnung zugelassen (§ 11 ROG, § 10 LPlG LSA), so ist diese Entscheidung wegen des Wegfalls der Pflicht zur Beachtung jenes Ziels (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ROG) im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss inzident auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
FStrG § 16 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6c Satz 1; BBergG §§ 8, 124 Abs. 1 und 3; ROG § 3 Nrn. 2 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11; LPlG LSA § 10 Abs. 1 und 3, § 3 Abs. 12, § 9 Abs. 1 Nr. 3
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BVerwG, 20.01.2004 - 9 VR 27.03
Gründe: I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 11. September 2003 für den Bau der Ortsumgehungen Trebbin, Kliestow und Wiesenhagen im Zuge des Neubaus der Bundesstraße 101 n von ...
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BVerwG, 25.09.2003 - 9 VR 9.03
Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 19. Februar 2003 für den Neubau der Bundesstraße B 2 n, Ortsumgehung Michendorf. Mit dem Vorhaben wird die B 2 aus der Ortsdurchfahrt ...
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1078.04
Gründe: I Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 13. August 2004 zum Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld.
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04
Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.
1. Lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens können mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung beanspruchen (Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04, zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehen).
2. Gemeinden in der unmittelbaren Nachbarschaft eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens haben einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung darauf, dass die bestehenden Nutzungsstrukturen und ihr Selbstgestaltungsrecht bei der Entscheidung über nächtliche Betriebsbeschränkungen und eine weitgehend flugfreie Kernzeit in der Nacht berücksichtigt werden, wenn ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen ("Lärmteppich") ausgesetzt sein würde.
3. Zu den rechtlichen Anforderungen an Maßnahmen des passiven Schallschutzes für besonders schutzwürdige kommunale Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten).
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, § 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 28, 31 Abs. 2; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8, § 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, Art. 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04
Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; luftrechtliche Planfeststellung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.
1. Die Wahl des Standorts für einen internationalen Verkehrsflughafen ist vorrangig eine raumordnerische Entscheidung.
2. Wird die Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort beantragt, darf die Planfeststellungsbehörde die vorangegangene raumordnerische Abwägung nicht durch eine eigene ergebnisoffene Abwägung der nach ihrer Auffassung maßgeblichen Standortanforderungen ersetzen, bestätigen oder korrigieren.
3. Die Planfeststellungsbehörde trifft hingegen keine ("positive") Rechtspflicht zur Zulassung eines Flughafenvorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort.
4. Gelangt die Planfeststellungsbehörde bei ihrer Abwägung zu dem Ergebnis, dass dem Vorhaben am landesplanerisch festgelegten Standort unüberwindbare Hindernisse oder überwiegende öffentliche und/ oder private Belange entgegenstehen, muss sie das Vorhaben an diesem Standort ablehnen.
5. Lässt die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben an dem landesplanerisch festgelegten Standort zu, unterliegt die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses aus Rechtsschutzgründen der gerichtlichen Inzidentkontrolle.
6. Bei der Prüfung von Standortalternativen müssen die Träger der Landesplanung sich Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der Lärmbetroffenheiten an den jeweiligen Standorten verschaffen.
7. Die Prüfung örtlicher Einzelheiten und die Erfüllung spezifisch-fachgesetzlicher Anforderungen an ein wirksames und finanziell tragbares Lärmschutzkonzept bleiben der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens in der Planfeststellung vorbehalten. Die Landesplanung muss jedoch bereits auf ihrer Planungsebene vorausschauend prüfen, ob die Lärmschutzprobleme, die ihre Standortentscheidung auslösen wird, auf der Fachplanungsebene durch technische und betriebliche Schutzvorkehrungen beherrschbar sein werden.
8. Die Lärmauswirkungen einer bestimmten Standortalternative bedürfen auf der Ebene der Landesplanung keiner numerisch-präzisen Detailprüfung, wenn sich im Verlauf des Planungsprozesses herausstellt, dass die vorrangig verfolgten landesplanerischen Zielvorstellungen an diesem Standort nicht realisierbar sein würden.
9. In § 9 Abs. 2 LuftVG schreibt der Gesetzgeber eine äußerste im Wege der Abwägung nicht überwindbare Grenze fest. Diese Regelung entbindet nicht von der Pflicht, den Lärmschutzinteressen der Anwohner gegebenenfalls unterhalb dieser Zumutbarkeitsschwelle durch Flugverbote oder sonstige Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen.
10. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung besonders Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0: 00 bis 5: 00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig.
11. Je größer die Zahl der Lärmbetroffenen ist, desto dringlicher muss der Verkehrsbedarf sein, der als Rechtfertigung für einen (weithin) uneingeschränkten Nachtflugverkehr dient.
12. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse sind einer luftverkehrsrechtlichen Planungs- oder Zulassungsentscheidung in der Regel erst dann zugrunde zu legen, wenn sie sich in der wissenschaftlichen Diskussion durchgesetzt und allgemeine Anerkennung - nicht notwendig einhellige Zustimmung - gefunden haben.
13. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, durch Fluglärm ausgelöste Aufwachreaktionen zu vermeiden. Zur Erreichung dieses Zwecks stellt die Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels ein grundsätzlich geeignetes Mittel dar.
14. Der Schutz der Wohnnutzung am Tage umfasst neben der Abwehr unzumutbarer Kommunikationsbeeinträchtigungen auch die Wahrung der Erholungsfunktion des Innen- und des Außenwohnbereichs.
15. Es lässt sich rechtlich nicht beanstanden, bei der Berechnung des Dauerschallpegels auf die Realverteilung der Flugbewegungen während der sechs verkehrsreichsten Monate abzustellen.
16. Damit der Schutzzweck auch bei gekipptem Fenster erreichbar bleibt, ist es unbedenklich, einen Innenpegel in Ansatz zu bringen, der um 15 dB (A) niedriger ist als der Außenpegel.
17. Die Anleitung zur Berechnung (AzB) vom 27. Februar 1975 mit späteren Änderungen bietet auch im Rahmen von luftrechtlichen Zulassungsverfahren eine taugliche Grundlage für die Fluglärmberechnung.
18. Die Geldentschädigung, die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg zu leisten ist, dient als Surrogat für an sich gebotene, aber untunliche oder mit dem Vorhaben nicht vereinbare Schutzvorkehrungen. Sie ist nicht dazu bestimmt, einen Ausgleich für Verkehrswertminderungen zu gewähren, die über den Schutzbereich dieser Entschädigungsregelung hinausgehen.
19. Aus dem Surrogatcharakter der Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfGBbg folgt, dass für die Wertermittlung der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der Vorhabenträger den auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen gerichteten Primäranspruch hätte erfüllen müssen.
20. Beim Bau oder der (wesentlichen) Änderung eines Flugplatzes oder einer Straße ist ungeachtet des § 2 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 BImSchG den Anforderungen der aufgrund des § 48a Abs. 1 und 3 BImSchG zur Umsetzung von EG-Richtlinien erlassenen 22. BImSchV Rechnung zu tragen.
21. Die wasserrechtliche Erlaubnis für eine mit einem luftverkehrsrechtlichen Planvorhaben verbundene Gewässerbenutzung ist nach § 14 Abs. 1 WHG ein eigenständiger Entscheidungsbestandteil, der von der Konzentrationswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG nicht erfasst wird.
22. § 9 Abs. 1 Satz 1 LuftVG bewirkt nicht, dass die Kompetenzen der zuständigen Bodenschutzbehörde auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Das Bodenschutzrecht ist eingriffsorientiertes Gefahrenabwehrrecht, das keine durch den Planfeststellungsbeschluss ersetzungsfähigen Zulassungstatbestände kennt.
23. Das FFH-Schutzregime, dem bestimmte Biotope unterliegen, erstreckt sich nicht auf Vögel, denen das betreffende Biotop als Habitat dient. Den Schutz, den Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL gewährleistet, genießen Vögel nur über den Lebensraumschutz, der ihnen durch die Ausweisung als Vogelschutzgebiet und die Überleitungsnorm des Art. 7 FFH-RL vermittelt wird.
24. Auch bei einem nach § 19 BNatSchG zulässigen Eingriff in Natur und Landschaft kann sich die Prüfung als notwendig erweisen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 Abs. 1 BNatSchG eine Befreiung gewährt werden kann.
GG Art. 2 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3, 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1, 28, 31 Abs. 2; BBodSchG §§ 3 Abs. 1 Nr. 8, 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)
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BGH, 03.03.2005 - III ZR 186/04
Die Bediensteten einer kreisfreien Stadt haben den Inhaber einer Baugenehmigung für ein in einem potentiellen Planungsgebiet gelegenes Grundstück auf den drohenden Eintritt einer Veränderungssperre gemäß § 9a Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 FStrG hinzuweisen, wenn die Stadt nach § 9a Abs. 3 Satz 2 FStrG gehört wird und mit der Baumaßnahme noch nicht begonnen worden ist.
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BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03
Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Neubau der B 180 - Ortsumgehung Stollberg.
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BVerwG, 24.02.2004 - 4 B 101.03
Gründe: Die in den Schriftsätzen vom 3. und vom 5. November 2003 auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
