Rechtsprechung zu § 5 FStrG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
17
BVerwG, 12.04.2000 - 11 C 11.99

Abgabenrecht; Baurecht

Erschließungsbeitrag; Erschließungsaufwand; Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; erforderliche Breite der Fahrbahn; anschließende freie Strecke; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt; Abschnittsbildung; Willkürverbot


Die Festsetzung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße gemäß § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG hat Tatbestandswirkung für die Anwendung des § 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB im Erschließungsbeitragsverfahren.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Breite der anschließenden freien Strecken der Bundesstraße (§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BauGB) ist spätestens der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten.

Für die Breite der freien Strecke kommt es grundsätzlich auf den im maßgeblichen Zeitpunkt vorhandenen Ausbauzustand an. Ein geplanter Ausbau kann nur dann berücksichtigt werden, wenn in diesem Zeitpunkt eine entsprechende Planungsentscheidung bestandskräftig und mit ihrer Ausführung bereits begonnen war.

BauGB § 128 Abs. 3 Nr. 2, § 130 Abs. 2; FStrG § 5 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1 GG

Volltext bei lexetius.com

2
von
17
BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen.

Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.

FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8; ZPO § 263

Volltext bei lexetius.com

3
von
17
BVerwG, 16.01.2007 - 9 B 14.06

Bundesstraße; Ortsdurchfahrt; weiträumiger Verkehr; Planrechtfertigung; gesetzliche Bedarfsfeststellung; Bedarfsplan; Kreuzung; Bahnübergang; Bahnüberführung; Drittschutz; Schutznorm; grundrechtliche Schutzpflicht; mittelbar Betroffener; Abwägung; Saldierung; Abwägungskontrolle; fremde Belange; Alternativenprüfung.

1. Die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung für das Vorhaben, ein Teilstück einer Bundesstraße zu verlegen, wird nicht ohne Weiteres dadurch in Frage gestellt, dass der Anteil des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung des verlegten Teilstücks gering sein wird; dies gilt insbesondere bei einer Trassenführung in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen.

2. § 2 Abs. 1 EKrG entfaltet drittschützende Wirkung zugunsten des künftigen Benutzers einer neu herzustellenden Kreuzung zwischen einer Bundesstraße und einer Bahnstrecke auch dann nicht, wenn dieser aufgrund einer engen räumlichen Beziehung in gesteigertem Maß auf die Benutzung der Kreuzung angewiesen sein wird.

3. Abwägungsfehler zu Lasten fremder (öffentlicher oder privater) Belange sind auf die Klage eines nur mittelbar Planbetroffenen bei der gerichtlichen Abwägungskontrolle auch nicht saldierend in der Weise zu berücksichtigen, dass sie das Gewicht der für die Planung streitenden Belange relativieren.

FStrG § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2; EKrG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3

Volltext bei lexetius.com

4
von
17
BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis; Anhörungsrecht bei Planänderung; Verfahrensfehler; Fehlerfolge; Heilung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Planrechtfertigung; Trassenvarianten; Variantenprüfung; Ermittlungsumfang und Ermittlungstiefe der Naturschutzbelange; potentielles FFH-Gebiet; Einschätzungsprärogative bei naturschutzfachlicher Bewertung; Abwägungsspielraum bei Kompensationsmodell; Abgrenzung ergänzendes Verfahren und Planergänzung; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; naturschutzrechtliche Abwägung.

1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.

2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).

3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.

4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.

5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.

6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung.

8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten.

BNatSchG § 61 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 2, 3, § 29 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 6 c Satz 1, 2; FStrAbG § 1 Abs. 2; NatSchG Bbg a. F. §§ 10 ff.; VwVfG Bbg § 45 Abs. 1 Nr. 3, 5, Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

5
von
17
BVerwG, 21.09.2006 - 4 C 9.05

Anbauverbot; Anlage der Außenwerbung; Werbeanlage; Ortsdurchfahrt; Hochbauten; bauliche Anlage; Bebauungsplan.

1. Die für Ortsdurchfahrten geltenden Einschränkungen des fernstraßenrechtlichen Anbauverbots (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG) beziehen sich nicht auf Bundesautobahnen.

2. § 9 Abs. 7 FStrG ist auf Anlagen der Außenwerbung nicht anwendbar.

FStrG § 1 Abs. 2, 3; § 5 Abs. 4; § 9 Abs. 1, 2, 6, 7, 8; BauGB § 25 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

6
von
17
BVerwG, 04.07.2005 - 9 B 6.05

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Volltext bei lexetius.com

7
von
17
BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 6.04

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz - Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/ S 242 bei Hartmannsdorf. Er ist Eigentümer des ...

Volltext bei lexetius.com

8
von
17
BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04

Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Beurteilungspegel; Gesamtbeurteilungspegel; Verkehrsweg; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.

1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11. 03).

2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.

3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.

FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 78 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

9
von
17
BVerwG, 24.11.2004 - 9 A 42.03

Gründe: I. Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Neubau der B 180 - Ortsumgehung Stollberg.

Volltext bei lexetius.com

10
von
17
BVerwG, 09.04.2003 - 4 B 75.02

Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht