Rechtsprechung zu § 6 FStrG
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BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02
Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur Aufstellung; Kosten der Aufstellung, Umstufung; Straßenbaulast; Übergang von Rechten und Pflichten bei Wechsel der.
Nach einem Wechsel der Straßenbaulast hat der alte Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger nicht für die trotz straßenverkehrsrechtlicher Anordnung unterlassene Errichtung einer Lichtzeichenanlage einzustehen.
GG Art. 90 Abs. 2; BGB § 683; FStrG § 6 Abs. 1, 1a; StVG § 5b Abs. 1; StVO § 45
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BGH, 27.02.2003 - III ZR 229/02
a) Vom Begriff des Verkehrswegs erfaßte Bauteile - hier: Pfeiler einer Straßenbrücke - sind keine besonderen Anlagen im Sinne der §§ 55, 56 TKG. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bauteil nach seiner Fertigstellung als Teil des von der Telekommunikationslinie benutzten Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - oder als Teil eines anderen selbständigen Verkehrswegs - hier: Bundesautobahn - anzusehen ist (im Anschluß an BVerwGE 109, 192).
b) Ist die Änderung eines Verkehrswegs - hier: einer Landesstraße - aufgrund der Planfeststellung für einen anderen Verkehrsweg - hier: eine Bundesautobahn - als notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG festgestellt, so ist sie von dem wegeunterhaltungspflichtigen Land auch dann "beabsichtigt" im Sinne des § 53 Abs. 1 TKG, wenn im Zuge dieser Änderung bezüglich des von der Telekommunikationslinie in Anspruch genommenen Straßengrunds der Träger der Straßenbaulast und der Eigentümer des Grund und Bodens wechselt (vgl. § 13 Abs. 2, § 6 Abs. 1 FStrG).
TKG §§ 53 Abs. 1, 55, 56; FStrG § 1 Abs. 4, § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 2; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 04.05.2006 - 9 C 3.05
Straßenüberführung über Bahnstrecke; Straßenbaulastträger; Gemeindestraße; Eisenbahnunternehmer; Erhaltungslast; Übergang; Rückwirkung; Gemeindeprivileg; Gewährleistungsanspruch; Kostenersatz; Aufwendungsersatz; unterlassene Erhaltungsmaßnahme; Instandsetzung; Sanierung; Erneuerung; wesentliche Änderung; normativer Schadensbegriff; ersparte Aufwendungen; fiktive Sanierungskosten; Vorteilsausgleich; Abriss; Neubau.
1. Die rückwirkende Inkraftsetzung der durch § 19 Abs. 3 Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung vom 9. September 1998 (BGBl I S. 2858) angeordneten Einstehenspflicht des Eisenbahnunternehmers für den ordnungsgemäßen Erhaltungszustand einer zum 1. Januar 1994 in die Erhaltungslast des kommunalen Straßenbaulastträgers übergegangenen Straßenüberführung ist verfassungsgemäß.
2. § 19 Abs. 3 EKrG begründet einen öffentlich-rechtlichen Anspruch des kommunalen Straßenbaulastträgers auf Erstattung zweckgebundener Aufwendungen für bis zum 1. Januar 1994 unterbliebene Unterhaltungsmaßnahmen an einer Straßenüberführung.
3. Aus § 19 Abs. 3 EKrG folgt kein Anspruch auf Erstattung anteiliger "fiktiver" Sanierungskosten in Höhe der von dem Eisenbahnunternehmer ersparten Aufwendungen, wenn der kommunale Straßenbaulastträger anstelle einer Sanierung des noch nicht abgängigen Altobjekts dieses abreißt und einen den veränderten Verkehrsbedürfnissen angepassten Neubau errichtet.
GG Art. 20 Abs. 3; EKrG § 3 Nr. 3, § 12 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 3; EKrG 1971 § 19 Abs. 1 Satz 3; ENeuOG Art. 6 Abs. 106 Nr. 4; FStrG § 6 Abs. 1a
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BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 19.05
Gründe: Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05
Gründe: Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
