Rechtsprechung zu § 18 GBO
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BGH, 11.01.2007 - III ZR 302/05
a) Der Staat hat seine Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung abschließen können (hier: übermäßige Dauer der Bearbeitung von Anträgen durch das Grundbuchamt wegen Überlastung). Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann den Justizbehörden insgesamt als drittgerichtete Amtspflicht obliegen (teilweise Abweichung von BGHZ 111, 272).
b) Zum Beginn der Verjährung von Amtshaftungsansprüchen wegen pflichtwidriger Unterlassung.
c) Wird durch eine rechtswidrige Verzögerung der Eintragung von Auflassungsvormerkungen im Grundbuch die beabsichtigte Veräußerung von Eigentumswohnungen zeitweilig verhindert, so kann dies einen Entschädigungsanspruch des betroffenen Grundstückseigentümers aus enteignungsgleichem Eingriff begründen (Fortführung von BGHZ 134, 316 und 136, 182).
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BGH, 13.06.2002 - V ZB 31/01
Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Miteigentümer eines bebauten Grundstücks. Dieses übertrugen sie unter gleichzeitiger Auflassung mit notariellem Vertrag vom 14. Dezember 2000 an ihre Söhne, die Beteiligten zu 3 und zu 4. Dabei behielten sich die Beteiligten zu 1 und 2 neben einem ...
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BGH, 13.06.2002 - V ZB 30/01
1. Der bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück vorbehaltene Anspruch auf Rückübereignung in dem Falle, daß der Erwerber oder dessen Gesamtrechtsnachfolger sich als grob undankbar erweist, ist vormerkungsfähig.
2. Legt das Oberlandesgericht in einer Grundbuchsache dem Bundesgerichtshof die weitere Beschwerde vor, hat dieser nur über den Verfahrensgegenstand zu entscheiden, der Anlaß zur Vorlage war (hier: Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung); soweit die Beschwerde andere Verfahrensgegenstände erfaßt (hier: Eigentumswechsel, Nießbrauchsbestellung), entscheidet das Oberlandesgericht selbst.
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BGH, 01.02.2001 - V ZB 49/00
a) Die Vorschriften in § 13 Abs. 2 und 3 GBO regeln nur die funktionelle Empfangszuständigkeit des Grundbuchamts im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts - Grundbuchamt - im Vollstreckungsverfahren leitet sich allein aus § 1 Abs. 1 S. 1 GBO her.
b) Die Frist zur Arrestvollziehung durch Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch ist auch dann gewahrt, wenn der Eintragungsantrag fristgemäß bei dem Amtsgericht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört, eingeht; nicht erforderlich ist, daß er innerhalb der Vollziehungsfrist dem zuständigen Mitarbeiter des Grundbuchamts vorgelegt wird.
