Rechtsprechung zu § 29 GBO
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BGH, 18.05.2001 - V ZR 353/99
1. Ist den Parteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich eine unschädliche Parzellenverwechslung unterlaufen, hat der Kläger lediglich Anspruch auf Erteilung einer der Form des § 29 GBO entsprechenden, die Falschbezeichnung richtigstellenden, Erklärung (Identitätserklärung). Der Übergang von einer Auflassungsklage zur Klage auf Abgabe der Identitätserklärung, die beide auf denselben Kaufvertrag gestützt werden, stellt keine Klageänderung, sondern eine qualitative Klagebeschränkung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar.
2. Wird im Falle der materiell-rechtlich notwendigen Streitgenossenschaft verfahrenswidrig ein Teilversäumnisurteil gegen einzelne Streitgenossen erlassen, erwächst dieses in formeller und materieller Rechtskraft, wenn es nicht von einem der betroffenen Streitgenossen angefochten wird. Ergeht gegen die übrigen Streitgenossen ein streitiges Urteil, hindert eine hiergegen von einem Streitgenossen eingelegte Berufung nur den Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils (im Anschluß an Senat, BGHZ 131, 376 ff). Diejenigen Streitgenossen, gegen die das rechtskräftige Teilversäumnisurteil ergangen ist, sind daher in der Berufungsinstanz nicht als Partei beteiligt. Gegen sie kann keine unselbständige Anschlußberufung eingelegt werden.
3. Übersehen Parteien, die sich auf den lastenfreien Übergang eines Grundstücks einigen, das Bestehen einer möglicherweise valutierten Hypothek, führt dies regelmäßig nicht zu einer fehlenden Einigung über den Kaufpreis. Ungeregelt bleibt lediglich, ob und unter welchen Voraussetzungen der Käufer Beseitigung des Rechtsmangels verlangen kann.
4. Hat ein Grundstückskäufer lediglich aufgrund einer den Vertragsparteien bei Erklärung der Auflassung irrtümlich unterlaufenen Parzellenverwechslung kein Eigentum erworben, kommt eine Durchbrechung der Verjährung nach § 472 Abs. 2 ZGB in Betracht, wenn der Kaufvertrag vollständig abgewickelt worden ist und die Parteien über mehr als 20 Jahre davon ausgegangen sind, der Eigentumswechsel sei wirksam vollzogen worden.
ZPO §§ 62, 256, 264 Nr. 2, 521; BGB § 155; EGBGB Art. 231 § 6; ZGB DDR §§ 472, 474
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BGH, 06.04.2000 - V ZB 56/99
Die durch einstweilige Verfügung zwangsweise erlangte Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek hat in der Gesamtvollstreckung generell keinen Bestand und ist aus diesem Grund einem Berichtigungsverfahren nach § 22 GBO grundsätzlich zugänglich.
DDR: GesO § 7 Abs. 3 Satz 1; GBO § 22
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BGH, 25.04.2006 - XI ZR 219/04
a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).
b) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).
c) Für die Anwendung des § 172 BGB ist ausreichend, dass die dem Vertreter ausgehändigte Vollmachtsurkunde dem Vertragspartner vorgelegt wird. Es kommt nicht darauf an, ob diesen der Rechtsschein des Urkundenbesitzes zum Geschäftsabschluss veranlasst hat.
d) Die Durchschrift einer vom Vollmachtgeber mittels eines Durchschreibesatzes erstellten Vollmacht kann eine Originalurkunde im Sinne des § 172 BGB sein.
e) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/ 02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/ 02, WM 2005, 843 ff.).
f) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB §§ 171, 172
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BGH, 25.04.2006 - XI ZR 29/05
a) Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).
b) Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).
c) Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/ 02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/ 02, WM 2005, 843 ff.).
d) Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.
VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 6 Abs. 2 Satz 1, 9 (Fassung bis 30. September 2000); BGB §§ 171, 172
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BGH, 13.09.2001 - V ZB 15/01
Eine Zwangshypothek ist für den Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage einzutragen, wenn er in dem zugrundeliegenden Vollstreckungstitel als Gläubiger ausgewiesen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Verwalter materiell-rechtlicher Forderungsinhaber ist, oder ob der Titel von ihm als gewillkürter Verfahrensstandschafter erstritten wurde.
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BGH, 13.09.2000 - V ZB 14/00
a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann.
b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen.
c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer.
d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.
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BGH, 24.04.2007 - XI ZR 340/05
a) Zu den Voraussetzungen eines institutionalisierten Zusammenwirkens zwischen Fondsinitiatoren und der die Fondsbeteiligungen finanzierenden Bank.
b) Die Regeln des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG finden auch dann Anwendung, wenn das zur Kreditsicherung vorgesehene Grundpfandrecht nicht bestellt oder darauf nachträglich verzichtet worden ist.
BGB Vor § 1, Verschulden bei Vertragsschluss; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 24.10.2006 - XI ZR 216/05
Zur Frage, ob die auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhende Nichtigkeit einer notariell beurkundeten Vollmacht und eines Treuhandvertrages die in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltene, nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßende Vollmacht eines Treuhänders zum Abschluss eines Darlehensvertrages gemäß § 139 BGB erfasst.
BGB § 139; RBerG Art. 1 § 1
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BGH, 10.10.2006 - XI ZR 265/05
Ob die wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i. V. mit § 134 BGB nichtige, umfassende Vollmacht zum Abschluss aller mit dem Erwerb oder der Finanzierung eines Immobilienfondsanteils zusammenhängenden Verträge und die in einem Zeichnungsschein erteilte Vollmacht zur Aufnahme von Zwischen- und Endfinanzierungskrediten ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden, ist Tatfrage und durch Ermittlung und Auslegung des Parteiwillens festzustellen.
BGB § 139
