Rechtsprechung zu Art. 1 GG
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
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BVerfG, 13.02.2007 - 1 BvR 421/05
Der Gesetzgeber hat zur Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitzustellen.
Es entspricht dem Grundgesetz, wenn die Gerichte die Verwertung heimlich eingeholter genetischer Abstammungsgutachten wegen Verletzung des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung als Beweismittel ablehnen.
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BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04
Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; IT-Projekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS; Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/ 2; Rechtsberater.
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.
2. Die durch § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.
3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.
4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.
b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.
c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.
9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.
10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.
a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.
b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u. a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.
d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.
GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.; UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103; V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; NATO-Vertrag; NATO-Truppenstatut; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Aufenthaltsvertrag; Völkergewohnheitsrecht; SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO §§ 99, 107
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BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit; Zurückhaltungsgebot bei Meinungsäußerungen, Fürsorgegebot; Pflicht zum treuen Dienen; Kameradschaft.
1. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze in den durch Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anforderungen des Rechts der persönlichen Ehre und zum Schutz der Intimsphäre, das jedem Menschen die Befugnis zuweist, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er seine sexuelle Orientierung und Einstellung offenbaren oder zum Gegenstand von Erörterungen machen will.
2. Wird mit der Äußerung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten der Eindruck erweckt, die sexuelle Orientierung des Angesprochenen solle ohne dessen Einverständnis offenbart werden, so stellt dies eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit ein Dienstvergehen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz dar.
3. Obszöne Bemerkungen und damit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind für einen Soldaten bereits dann unzulässig, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der/ die damit konfrontierte Gesprächspartner/ in dagegen keine Einwände hat.
4. Es verstößt gegen das für Äußerungen von Offizieren und Unteroffizieren geltende Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten mit den Worten "Alles Gute, mein schwuler Freund" zum Geburtstag zu "gratulieren".
BSchG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2; SG §§ 7, 10 Abs. 3 und 6; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04
Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles Selbstbestimmungsrecht; Weitergabe von Daten; unzuständige Behörde.
Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde zwar unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, aber unter Verstoß gegen die gesetzliche Regel über die sachliche Zuständigkeit handelt.
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BGH, 18.02.2003 - XI ZR 165/02
a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u. a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.
c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.
d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
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BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02
Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Eine Religionsgemeinschaft kann nach dem seit dem 8. Dezember 2001 geänderten Vereinsgesetz verboten werden, wenn sie sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 2; VereinsG §§ 3, 14, 15; VwVfG §§ 28, 37
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BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
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BVerwG, 16.05.2006 - 2 WD 3.05
Sexuelle Belästigung; entwürdigende und/ oder ehrverletzende Behandlung Untergebener; Alkoholkrankheit im Tatzeitraum; nicht selbst verschuldete Trunkenheit.
Bei Vorliegen einer erheblichen Alkoholkrankheit des Soldaten im Tatzeitraum liegt ein Fall der nicht selbstverschuldeten Trunkenheit vor.
GG Art. 1 Abs. 1, Abs. 3; SG §§ 7, 10 Abs. 3, § 12 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1, Satz 2; VorgV § 3 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 5; SG BeschSchG § 2 Abs. 2 Nr. 2
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BVerfG, 18.07.2006 - 1 BvL 1/04
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Transsexuellengesetzes verstößt gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), soweit er ausländische Transsexuelle, die sich rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhalten, von der Antragsberechtigung zur Änderung des Vornamens und zur Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 TSG ausnimmt, sofern deren Heimatrecht vergleichbare Regelungen nicht kennt.
