Rechtsprechung zu Art. 10 GG
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BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
1. Führt die Änderung eines Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung enthält.
2. Der Bundesgesetzgeber hat abschließend von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG Gebrauch gemacht, die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zu regeln. Die Länder sind deshalb nicht befugt, die Polizei zur Telekommunikationsüberwachung zum Zwecke der Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten zu ermächtigen.
3. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von gesetzlichen Ermächtigungen zur Verhütung und zur Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten durch Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung.
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BVerfG, 04.02.2005 - 2 BvR 308/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung ohne richterliche Anordnung und die Beschlagnahme eines Mobiltelefons, bei der die darauf gespeicherten Daten gelesen wurden.
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BVerfG, 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des Datenschutzes im Telekommunikationsrecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen ein zivilgerichtliches Urteil, durch das eine Klage auf sofortige Löschung von Telekommunikations-Verkehrsdaten nach Ende der Verbindung abgewiesen wurde.
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
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BVerfG, 18.04.2007 - 2 BvR 2094/05
Gründe: I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, wurde ab Februar 2002 für den des schweren Raubs verdächtigen D. tätig. Da sich D. nach der Tat nach Italien abgesetzt hatte, wurde durch die Zielfahndung des Bundeskriminalamts unter anderem die Überwachung des Telefonanschlusses der Ehefrau des ...
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BVerfG, 30.04.2007 - 2 BvR 2151/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überwachung der Telekommunikation eines Rechtsanwalts (§ 100 a StPO).
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BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 256/08
Gründe: A. Die Beschwerdeführer begehren mit ihrem Eilantrag, die durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/ 24/ EG vom 21. Dezember 2007 (BGBl I S. 3198; im Folgenden: Gesetz zur ...
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BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07
Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche Zuständigkeit; strategische Telefonüberwachung; Verwaltungsakt; innerdienstliche Weisung; internationaler Terrorismus: "mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland"; G 10 Kommission; Mitteilung der Telefonüberwachung; Zeitpunkt; Beurteilungsermächtigung.
Die Anordnung der strategischen Telefonüberwachung gemäß § 5 des Artikel 10 Gesetzes durch das Bundesministerium des Innern ist kein Verwaltungsakt gegenüber den Betroffenen, sondern eine innerdienstliche Weisung an den für diese Maßnahme zuständigen Bundesnachrichtendienst.
Die Erweiterung der strategischen Aufklärungsbefugnisse des Bundesnachrichtendienstes auf die Gefahren des internationalen Terrorismus "mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland" im Jahre 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der G 10 Kommission steht bei der Festlegung des richtigen Zeitpunkts der Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen eine Beurteilungsermächtigung zu.
G 10 §§ 5, 12
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BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04
Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den Jugendstrafvollzug.
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BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
