Rechtsprechung zu Art. 106 GG
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BFH, 28.06.2006 - VII B 324/05
1. Es bestehen keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995 vom 23. Juni 1993 in der für den Veranlagungszeitraum 2002 geltenden Fassung.
2. Die Frage, ob eine Ergänzungsabgabe i. S. des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG nur befristet erhoben werden darf, ist bereits (im verneinenden Sinn) durch die Rechtsprechung des BVerfG geklärt.
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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
Art. 106 Abs. 3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.
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BFH, 18.09.2003 - X R 2/00
1. Die Erhebung der Gewerbesteuer führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar.
2. Die Erhebung der Gewerbesteuer verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGVtr. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der Gewerbesteuer auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 106 Abs. 6; EGVtr 1993 Art. 30, 52, 59, 95, 100; GewStG § 2 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 19.07.2007 - IX ZR 81/06
Der Bund ist - neben den Ländern - Teilgläubiger der Umsatzsteuer und kann deshalb mit seinem Anspruch auf den ihm gesetzlich zugewiesenen Anteil aufrechnen.
Die zur Entstehung des Vorsteuerrückforderungsanspruchs führende Uneinbringlichkeit von Lieferantenforderungen, für welche der Steuerpflichtige Vorsteuer abgezogen hat, tritt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen ein, falls nicht für einen bestimmten Zeitpunkt zuvor dessen Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung festgestellt wird.
GG Art. 106 Abs. 3 Satz 1, 107 Abs. 1 Satz 4, 108 Abs. 3 Satz 1; BGB § 387; UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1; InsO § 94, § 95 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Satz 1
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BFH, 07.07.2004 - X R 24/03
Eine tatsächliche Verständigung zwischen einem Steuerpflichtigen und der für seine Besteuerung zuständigen Finanzbehörde, deren Gegenstand die Übernahme von Steuerschulden Dritter ist, bindet die für die Besteuerung der Begünstigten zuständigen Finanzbehörden nicht, wenn diese am Zustandekommen der tatsächlichen Verständigung nicht beteiligt waren.
AO 1977 § 85, § 88, § 93, § 97, § 162, § 174 Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 2, 3, Art. 106, 107, 108
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BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99
Abgabenrecht; Kommunales Steuerrecht; Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer
Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen; Steuermaßstab der Stückzahl; verfassungsmäßige Aufwandsteuer; Steuergerechtigkeit; Vereinbarkeit mit europäischem Recht
Die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten entspricht auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a, Art. 106, 107; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 33
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BFH, 07.03.2006 - VII R 12/05
1. Wird der Fiskus gesetzlicher Erbe, so erledigt sich ein noch offener Einkommensteueranspruch - auch aus einer Zusammenveranlagung - vollen Umfangs durch die Vereinigung von Forderung und Schuld (Konfusion). Es kommt nicht darauf an, ob die Erbschaft bei dem Bundesland des letzten Wohnsitzes oder beim Bund eingetreten ist (§ 1922 i. V. m. § 1936 BGB). Der Fiskalerbe muss sich hinsichtlich des gesamten aus der Einkommensteuerveranlagung herrührenden Anspruchs als Gläubiger behandeln lassen.
2. Die Konfusion steht der Inanspruchnahme des anderen zusammenveranlagten Ehegatten, der den Vollstreckungszugriff im Umfang des Wertes unentgeltlicher Zuwendungen des anderen Ehegatten nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 dulden muss, nicht entgegen. Soweit das Bestehen der Einkommensteuerschuld Voraussetzung für die Realisierung des gesetzlichen Zugriffsrechts nach § 278 Abs. 2 Satz 1 AO 1977 ist, geht die Regelung inzident von deren Fortbestehen aus.
GG Art. 106 Abs. 3; BSHG § 2, § 90; BGB § 362, § 387, § 528, § 768 Abs. 1, § 1922, § 1936 Abs. 1, § 1976, § 1991 Abs. 2, § 2143, § 2175, § 2377; AO 1977 § 47, § 118, § 218, § 226 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 252, § 254, § 268, § 278 Abs. 1; FGO § 118, § 126 Abs. 2; KO § 193; VerglO § 82
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BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99
Strom- und Mineralölsteuer sind Verbrauchsteuern im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG. Die Einführung der Stromsteuer und die Erhöhung der Mineralölsteuer im Rahmen der ökologischen Steuerreform berühren das Grundrecht der Berufsfreiheit der Verbraucher nicht.
Die Differenzierung zwischen Produzierendem Gewerbe und Dienstleistungsunternehmen bei der Steuervergünstigung nach § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2 StromStG sowie nach den §§ 25, 25 a MinöStG verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Aus einer Steuervergünstigung für eine Gruppe erwächst aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Anspruch einer anderen Gruppe auf eine andere Steuervergünstigung, die wirtschaftlich zu einer vergleichbaren Entlastung führt.
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BFH, 20.06.2007 - II R 56/05
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 19 Abs. 1
