Rechtsprechung zu Art. 12 GG
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BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 10.99
Verkehrsrecht - Anerkennung einer Begutachtungsstelle-
Begutachtungsstellen für Fahreignung; amtliche Anerkennung; Schutzbereich Art. 12 Abs. 1 GG; Gesetzesvorbehalt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG); Bedarfsprüfung als Anerkennungsvoraussetzung
§ 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - BGBl I S. 2214), der eine Bedarfsprüfung der Behörden als Voraussetzung für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung zulässt, entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
FeV § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anl. 14, § 66 Abs. 2 Satz 2; StVG § 2 Abs. 13, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33
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BVerwG, 15.06.2000 - 3 C 17.99
Verkehrsrecht - Anerkennung einer Begutachtungsstelle-
Begutachtungsstellen für Fahreignung; amtliche Anerkennung; Schutzbereich Art. 12 Abs. 1 GG; Gesetzesvorbehalt (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG); Bedarfsprüfung als Anerkennungsvoraussetzung
§ 66 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. August 1998 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV - BGBl I S. 2214), der eine Bedarfsprüfung der Behörden als Voraussetzung für die amtliche Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung zulässt, entbehrt einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung.
FeV § 66 Abs. 1, § 66 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Anl. 14, § 66 Abs. 2 Satz 2; StVG § 2 Abs. 13, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k; GG Art. 12 Abs. 1 Satz 2, Art. 33
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BGH, 22.07.2002 - II ZR 265/00
a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse des verbleibenden Arztes, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, einen Antrag auf Ausschreibung des vakant werdenden Kassenarztsitzes zu stellen, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte. Sie entspricht im übrigen der Bestimmung des § 103 Abs. 6 SGB V.
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6
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BGH, 22.07.2002 - II ZR 90/01
a) Übernimmt ein neu zugelassener Arzt in einer Gemeinschaftspraxis eine vakant gewordene Vertragsarztstelle, so kollidiert im Falle seines freiwilligen Ausscheidens aus der Praxis das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Interesse der verbleibenden Ärzte, die Gemeinschaftspraxis in dem bisherigen Umfang fortzuführen, mit dem Grundrecht des ausscheidenden Arztes auf Berufsfreiheit. Der auftretende Konflikt ist nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz zu lösen.
b) Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die dem neu eingetretenen Vertragsarzt für den Fall, daß er freiwillig aus der Gemeinschaftspraxis ausscheidet, die Pflicht auferlegt, auf seine Zulassung als Kassenarzt zu verzichten, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, wenn der Ausscheidende wegen der relativ kurzen Zeit seiner Mitarbeit die Gemeinschaftspraxis noch nicht entscheidend mitprägen konnte.
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 138 Abs. 1, § 705; SGB V § 103 Abs. 6
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BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
1. Das Betreiben einer öffentlichen Spielbank ist, solange diese Tätigkeit nicht gesetzlich verboten und privaten Unternehmen zugänglich ist, Ausübung eines Berufs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG.
2. Beschränkungen des Zugangs zu diesem Beruf sind zulässig, wenn mit ihnen wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
3. Die Regelungen des baden-württembergischen Spielbankenrechts von 1995 und 1996 über die Trägerschaft der öffentlichen Spielbanken in Baden-Baden und Konstanz sind mit dem Grundrecht der Berufswahlfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig, weil sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht wahren.
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BGH, 27.09.1999 - II ZR 377/98
Die in Art. 59 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der Spielordnung des Deutschen Eishockeybundes i. V. m. den Transferbestimmungen für den Bereich der Bundesliga I und II (Fassung 1992) getroffene Regelung über die "Aus- und Weiterbildungsentschädigung" bei der Verpflichtung eines Amateurspielers durch einen Verein der Bundesliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig./
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BGH, 27.09.1999 - II ZR 305/98
Die in Nr. III. 4. 3. 1. der Rahmenbedingungen der Regionalliga des Niedersächsischen Fußballverbandes (i. d. im Juli 1996 geltenden Fassung) vorgesehene Verpflichtung zur Zahlung einer Ausbildungs- und Förderungsentschädigung bei der Verpflichtung eines Amateurspielers als sog. Vertragsamateur durch einen Verein der Regionalliga ist wegen Verstoßes gegen § 138 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG nichtig.
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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84
1. Art. 12 Abs. 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt.
2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.
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BVerwG, 05.12.2000 - 1 C 11.00
Recht der freien Berufe; Kammerrecht
Berufsständisches Versorgungswerk; Beitrag; Mindestbeitrag; Beruf; Berufsausübung; Berufswahl; Gruppe typischer Fälle; Rechtfertigung der Berufsbehinderung; Gestaltungsspielraum
Vorschriften, welche die Höhe der Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken betreffen, sind am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG, ggf. i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG zu messen (hier: Mindestbeiträge zum Versorgungswerk von Rechtsanwaltskammern).
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1; Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Rhld. -Pf. § 6 Abs. 1; Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwälte § 23 Abs. 4
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BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 30/03 R
Honorarverteilung - unterschiedliche Regelungen für zugelassene und ermächtigte Ärzte - Anspruch auf höheres Honorar aus Art 12 Abs. 1 GG - Honorartopf - Anforderung an Beobachtungs- bzw Reaktionspflicht des Normgebers
1. Für zugelassene und ermächtigte Ärzte/ Institutionen kann die Honorarverteilung unterschiedlich geregelt werden.
2. Ein Anspruch aus Art 12 Abs. 1 GG auf höheres Honorar kann erst dann in Betracht kommen, wenn die vertragsärztliche Versorgung in einem Teilbereich mangels ausreichender finanzieller Anreize für vertragsärztliche Tätigkeiten gefährdet ist.
3. Je geringer die Zahl der Ärzte bzw der Leistungen ist, die einem im Honorarverteilungsmaßstab gebildeten Honorartopf zugeordnet sind, desto ausgeprägter sind die Anforderungen an die Beobachtungs- und ggf Reaktionspflicht des Normgebers (Weiterentwicklung von BSG vom 9. 9. 1998 - B 6 KA 55/ 97 R = BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26).
