Rechtsprechung zu Art. 12a GG
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BVerwG, 26.06.2006 - 6 B 9.06
Allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit; Pflichtdienst für Männer; geschlechtsbezogene Diskriminierung; sachliche Gründe.
Die Beschränkung der allgemeinen Wehrpflicht auf Männer nach Art. 12a Abs. 1 und 4 GG beruht auf sachlichen Gründen und steht nicht im Widerspruch zum Diskriminierungsverbot in Art. 14 EMRK.
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BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04
Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; IT-Projekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS; Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/ 2; Rechtsberater.
1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.
2. Die durch § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.
3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.
4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.
5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.
6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.
7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.
8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.
a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.
b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.
c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.
9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.
10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.
a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.
b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u. a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.
c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.
d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.
GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.; UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103; V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; NATO-Vertrag; NATO-Truppenstatut; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Aufenthaltsvertrag; Völkergewohnheitsrecht; SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO §§ 99, 107
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BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04
Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.
Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen.
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BVerwG, 13.11.2006 - 6 C 22.05
Einberufung; Zurückstellung; besondere Härte; berufliche Gründe; sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis; Dauerarbeitsplatz; Chance.
Ein befristet beschäftigter Wehrpflichtiger, der zum Wehrdienst einberufen wird und mit der Ableistung des Wehrdienstes die bloße Chance auf die Umwandlung seines Arbeitsverhältnisses in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis verliert, ist nicht von einer besonderen Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG betroffen. Anders verhält es sich, wenn ihm der erstrebte Dauerarbeitsplatz rechtsverbindlich zugesagt oder aus anderen Gründen ähnlich gewiss ist.
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BFH, 02.06.2005 - III R 86/03
Für ein behindertes, über 27 Jahre altes Kind besteht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die Behinderung nach Ablauf des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Diese Altersgrenze, innerhalb derer die Behinderung eingetreten sein muss, ist nicht aufgrund entsprechender Anwendung des § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG oder aufgrund verfassungskonformer Auslegung um den Zeitraum des vom Kind in früheren Jahren geleisteten einjährigen Grundwehrdienstes auf 28 Jahre zu verlängern.
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 12a; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 5 Satz 1, § 33a, § 33b, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 und 2
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BVerwG, 03.07.2006 - 6 B 23.06
Gründe: I Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 3 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 2. Mai 2006 gestellte und nicht mit einer eigenständig tragenden Begründung versehene Antrag gibt keine Veranlassung, ...
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BVerfG, 27.03.2002 - 2 BvL 2/02
Gründe: A. Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 WPflG) und der Strafbarkeit der eigenmächtigen Abwesenheit (§ 15 WStG).
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BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Gründe: A. Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) und der Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG).
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BVerfG, 09.03.2000 - 2 BvL 9/97
Gründe: I. Gegenstand der Vorlage ist im Wesentlichen die Frage, ob die Bestrafung eines als Kriegsdienstverweigerer anerkannten Wehrpflichtigen, der es auf Grund einer Gewissensentscheidung ablehnt, Zivildienst zu leisten, mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar ist.
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BVerfG, 17.05.2004 - 2 BvR 821/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Einberufung zum Grundwehrdienst. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Einberufungsbescheid und die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangene Entscheidung des ...
