Rechtsprechung zu Art. 13 GG
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BVerfG, 27.02.2002 - 2 BvR 1979/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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BVerfG, 23.11.2001 - 1 BvR 1778/01
Gründe: Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag von Hundezüchtern auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Anwendung des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und des § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl I S. 838) vorläufig ...
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BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 2013/00
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Anwaltskanzlei und die Beschlagnahme einer anwaltlichen Handakte.
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BGH, 21.03.2001 - 1 StR 48/01
1. Kommt bei objektiv gegebener Notwehrlage der Angreifer durch Fahrlässigkeit des Abwehrenden zu Schaden, so ist in den Grenzen dessen, was als Abwehrhandlung objektiv erforderlich gewesen wäre, die Herbeiführung eines deliktischen Erfolges auch dann gerechtfertigt, wenn er konkret vom Abwehrenden nicht gewollt war und bei Anwendung der ihm möglichen Sorgfalt hätte vermieden werden können.
2. Zu den Grenzen der Notwehr und der strafbefreienden Notwehrüberschreitung bei einem Angriff auf die Person nach gewaltsamem nächtlichem Eindringen in die Wohnung des Verteidigers und beim Einsatz einer lediglich mit einer Patrone geladenen Schußwaffe als Abwehrmittel.
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BGH, 30.01.2001 - 2 BJs 61/00
Gründe: I. Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermitt-lungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der terroristischen Vereinigung "Das K. O. M. I. T. E. E." sowie der Beteiligung an Sprengstoffver-brechen (§ 129 a Abs. 1 Nr. 3, § 311 a. F., §
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BGH, 24.01.2001 - 3 StR 324/00
1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navigationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafverfolgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.
2. Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffsmaßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.
3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche Anordnungskompetenz.
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BVerfG, 28.12.2000 - 2 BvR 1816/00
Gründe: 1. Soweit der Beschwerdeführer die amtsgerichtliche Durchsuchungsanordnung angreift und rügt, sie habe rechtsstaatlichen Mindestanforderungen nicht genügt, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht hinreichend ...
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BVerfG, 07.12.1999 - 2 BvR 301/98
Der Vermittlungsausschuß darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des Anrufungsbegehrens und des ihm zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt.
Die beschränkte Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ist mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar.
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BSG, 03.11.1999 - B3P 3/99 R
Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der beklagten Pflegekasse die Übernahme der Kosten für einen elektrisch betriebenen Rolladen und eine elektrisch betriebene Markise, hilfsweise die Bezuschussung dieser Gegenstände.
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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 [421]).
Der Bund kann von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.
Da der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nur dann partiell zurücknehmen darf, wenn er an dessen Stelle ein anderes wirksames Schutzkonzept setzt, werden die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallenden punktuellen Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Konzepts unerläßlich sind, von der Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs umfaßt.
Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz eröffnet im Rahmen der Überprüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, durch das der Bund von seiner den Landesgesetzgeber ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328).
