Rechtsprechung zu Art. 14 GG
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BVerwG, 21.06.2007 - 3 C 24.06

Staatliche Verwaltung; nicht auffindbarer Eigentümer; nicht bekannter oder nicht auffindbarer Miterbe; Erbe; Erbengemeinschaft; Gesamthandseigentum; herrenloses Eigentum; öffentliches Aufgebot; Aufgebotsverfahren; Ausschluss; Ausschlussbescheid; Eigentum; Erbrecht; Enteignung; Inhalts- und Schrankenbestimmung; Entschädigungsfonds; Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624) in der Fassung des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl I S. 2471) ist, soweit davon Rechte einzelner nicht auffindbarer Miterben betroffen sind, nicht mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbar.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Art. 14 Abs. 3; EntschG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7; GBBerG § 15; BGB §§ 1911, 2032, 2033, 2038, 2039, 2042 Abs. 1, § 2094; VermG § 2a Abs. 1 und Abs. 1a, § 11b

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BVerwG, 11.07.2002 - 4 C 9.00

Energieversorgung, öffentliche; Errichtung einer 110 kV-Stromfreileitung; Enteignung zu Gunsten privater Energieversorgungsunternehmen; Gemeinwohlbindung; Fehlen eines Fachplanungsvorbehalts; Genehmigung, raumordnerische; Bedarfsfeststellung, aufsichtsbehördliche; Vorhabenkontrolle durch Enteignungsbehörde.

1. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung zu Gunsten privatrechtlich organisierter Energieversorgungsunternehmen nach § 11 EnWG 1935 und § 12 EnWG 1998 war und ist mit Art. 14 GG vereinbar (im Anschluss an BVerfGE 66, 248).

2. Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG zwingt nicht dazu, Bau und Betrieb einer 110 kV-Stromfreileitung generell einem fachplanerischen Planfeststellungsverfahren mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung zu unterwerfen.

3. Nach § 11 Abs. 1 EnWG 1935 bzw. § 12 Abs. 1 und 2 EnWG 1998 stellt die Energieaufsichtsbehörde mit Bindungswirkung für die Enteignungsbehörde fest, dass das Wohl der Allgemeinheit den Entzug oder die Beschränkung von Grundeigentum für eine Stromfreileitung generell (dem Grunde nach) rechtfertigt. Diese Entscheidung schließt die Feststellung des energiewirtschaftlichen Bedarfs mit ein.

4. Im Übrigen hat die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung grundsätzlich uneingeschränkt zu überprüfen (wie BVerwGE 72, 365 [367]).

GG Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; EnWG 1935 § 11; EnWG 1998 § 12

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BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

Denkmalschutzrechtliche Regelungen, die Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen, sind mit Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn sie unverhältnismäßige Belastungen des Eigentümers nicht ausschließen und keinerlei Vorkehrungen zur Vermeidung derartiger Eigentumsbeschränkungen enthalten.

Ausgleichsregelungen, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderen Härtefällen wahren sollen, sind unzulänglich, wenn sie sich darauf beschränken, dem Betroffenen einen Entschädigungsanspruch in Geld zuzubilligen. Die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG verlangt, daß in erster Linie Vorkehrungen getroffen werden, die eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentümers real vermeiden und die Privatnützigkeit des Eigentums so weit wie möglich erhalten.

Wie der Gesetzgeber auf normativer Ebene mit der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums auch Voraussetzungen, Art und Umfang des Ausgleichs sonst unverhältnismäßiger Belastungen zu regeln hat, muß die Verwaltung bei der Aktualisierung der Eigentumsbeschränkung zugleich über den gegebenenfalls erforderlichen Ausgleich zumindest dem Grunde nach entscheiden. Die Voraussetzungen dafür muß der Gesetzgeber schaffen.

§ 13 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar.

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BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

1. Bedarf es für die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen keiner Genehmigung durch den Versicherungsnehmer (Ausschluss des § 415 BGB durch § 14 Abs. 1 Satz 4 VAG), ist der Gesetzgeber durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verpflichtet, den dadurch bewirkten Verlust der Möglichkeit, die vertragsmäßigen Rechte eigenständig und individuell durchzusetzen, auszugleichen.

2. Unterwirft der Gesetzgeber - wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VAG geschehen - die Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes Unternehmen dem Vorbehalt einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung, so sind die Belange der Versicherten von der Aufsichtsbehörde umfassend festzustellen und ungeschmälert in die Entscheidung über die Genehmigung und die dabei vorzunehmende Abwägung einzubringen.

3. Die verfassungsrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG fordern Sicherungen dafür, dass die durch Prämienzahlungen der Versicherungsnehmer beim Versicherer geschaffenen Vermögenswerte im Fall von Bestandsübertragungen als Quellen für die Erwirtschaftung von Überschüssen erhalten bleiben und den Versicherten in gleichem Umfang zugute kommen wie ohne Austausch des Schuldners.

4. Zu den Anforderungen aus Art. 14 Abs. 1 GG an einen angemessenen Vermögensausgleich für den Verlust der Vereinsmitgliedschaft bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.

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BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

Zu der Frage, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GG eine absolute Obergrenze in der Nähe einer hälftigen Teilung ("Halbteilungsgrundsatz") für die Belastung mit Einkommen- und Gewerbesteuer bestimmt.

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BVerwG, 16.02.2007 - 7 B 8.07

Inhaltsbestimmung des Eigentums; Sozialpflichtigkeit des Eigentums; Duldung von Trinkwasserleitung; Duldungsverpflichtung auf Grund des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen.

Eine durch Landesrecht begründete Verpflichtung, die Durchleitung von Trinkwasser zu dulden, ist eine grundsätzlich zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2; LWG NW § 128 Abs. 1

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BVerwG, 31.01.2001 - 6 CN 2.00

Naturschutz

Abwägungsgebot; Anpassungspflicht; Ausgleichsregelungen; Bebauungsplan; behördliche Normenverwerfungskompetenz; Eigentumsbeschränkung; Enteignung; Flächennutzungsplan; Gewaltenteilung; Naturschutzgebiet; nichtiger Bebauungsplan; Normenklarheit; Normenkontrolle; Planungshoheit; Rechtssicherheit; Rechtsstaatsgebot; Rechtsverordnung; salvatorische Entschädigngsklausel; Schutzgebietsabgrenzung; Verhältnismäßigkeitsausgleich


1. Art. 14 Abs. 1 GG gebietet keine gesetzlichen Vorkehrungen dafür, dass naturschutzrechtliche Schutzgebietsverordnungen nur unter gleichzeitiger Festsetzung erforderlicher kompensatorischer Maßnahmen für die betroffenen Grundstücke erlassen werden.

2. Die höhere Naturschutzbehörde kann bei der Festsetzung eines Naturschutzgebietes von der Nichtigkeit eines Bebauungsplans jedenfalls dann ausgehen, wenn die Gemeinde Hinweisen der für das Bauwesen zuständigen Behörden auf rechtserhebliche Mängel des Babauungsplans nicht Rechnung getragen hat und die Nichtigkeit des Bebauungsplans in einem Verwaltungsrechtsstreit des Alleineigentümers des Plangebietes von einem Gericht festgestellt worden ist. Die Frage, wie Behörden grundsätzlich vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam, bleibt unentschieden.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 20 Abs. 3 GG; BBauG § 1 Abs. 7, § 7; BNatSchG § 1 Abs. 2; BayNatSchG Art. 7, 36, 49

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BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben; Folgemaßnahme, subjektives Recht, Abwägungsgebot; Enteignungsbetroffener; Lärmbetroffener; Meldegebiet; unmittelbare Wirkung; Popularklagebefugnis; Recht auf Naturgenuss; effektive Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts, privatnützige/ gemeinnützige Planfeststellung; Gemeinwohl; Planrechtfertigung; Verkehrsbedarf; Arbeitsmarkt; regionale Strukturhilfe; Übernahmeanspruch; Außenwohnbereich; Entschädigung; Zumutbarkeitsgrenze; passiver Schallschutz.

Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.

Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.

Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.

EG Art. 234; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1; LuftVG §§ 6, 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 2; LuftVZO § 38 Abs. 2, § 49 Abs. 2; WHG § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 3; BNatSchG 1998 §§ 4, 8, 19a, 19c, 39 Abs. 1; BNatSchG 2002 §§ 18 ff., 34; RL 79/ 4097/ EWG (VRL) Art. 4; RL 92/ 43/ EWG Art. 6, 7; BauGB § 38; VwVfG (Hmb) § 74 Abs. 2, § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.

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BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2.99

Verfassungsrecht; Naturschutzrecht; Verfahrensrecht

Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums durch Regelungen über den Natur- und Landschaftsschutz


Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, sind keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erweisen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden ist oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbietet, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden wird (wie Beschluß vom 18. Juli 1997 BVerwG 4 BN 5. 97 Buchholz 406. 401 § 13 BNatSchG Nr. 3).

GG Art. 12, 14; VwGO § 132 Abs. 2

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BVerwG, 23.09.2004 - 7 C 22.03

Bodenschutzrechtliche Anordnung; Ordnungspflichten; Insolvenz; schädliche Bodenveränderungen; Altlasten; kontaminierte Grundstücke; Insolvenzverwalter; störender Massegegenstand; Zustandsverantwortlichkeit; Masseverbindlichkeit, Insolvenzforderung; Ordnungsrecht; Insolvenzrecht; Freigabe; massefreies Vermögen; Sittenwidrigkeit; Eigentumsaufgabe; Eigentumsinhaltsbestimmungen; Verhältnismäßigkeit.

1. Der Insolvenzverwalter kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG als Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Sanierung von massezugehörigen Grundstücken herangezogen werden, die bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kontaminiert waren. Eine solche Verpflichtung ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Bestätigung von BVerwGE 108, 269).

2. Hat der Insolvenzverwalter die kontaminierten Grundstücke aus der Masse freigegeben, darf er nicht mehr nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG für deren Sanierung in Anspruch genommen werden; ebenso wenig ist § 4 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 BBodSchG entsprechend anwendbar.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3; BBodSchG § 4 Abs. 3 und 6, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 1; BImSchG §§ 5, 22; KrW-/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, § 11; InsO § 32 Abs. 3 Satz 1, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 1, §§ 60, 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1

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