Rechtsprechung zu Art. 14 GG
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BVerwG, 07.07.2004 - 9 A 21.03

Enteignung; Entschädigung; Folgewirkungen; Grundstücksinanspruchnahme; Grundstücksteil; Grundstücksübernahme; mittelbare Beeinträchtigung; Planfeststellung; Rechtsentzug; Restgrundstück; Teilgrundstück; Übernahmeanspruch; unmittelbarer Zugriff; Wahrunterstellung.

Wird durch einen Planfeststellungsbeschluss der unmittelbare Zugriff auf ein Teilgrundstück ermöglicht, so ist über eine Entschädigung für die Folgewirkungen dieses Zugriffs auf das Restgrundstück - anders als über den Ausgleich für mittelbare planungsbedingte Grundstücksbeeinträchtigungen - nicht im Planfeststellungs-, sondern im nachfolgenden Enteignungsverfahren zu entscheiden. Das gilt namentlich auch für die Frage, ob dem Enteignungsbetroffenen wegen derartiger Folgewirkungen ein Anspruch auf Übernahme des Restgrundstücks zusteht.

EntG LSA § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 1 Satz 3; FStrG § 19 Abs. 5; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; VwVfG LSA § 74 Abs. 2 Sätze 2, 3

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BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3.04

Schienenwegeplanung, City-Tunnel Leipzig, Planfeststellungsbeschluss, Bestandskraft, Einwendungsausschluss, Präklusion, Änderungsplanfeststellungsbeschluss, enteignungsrechtliche Vorwirkung, Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, Planrechtfertigung, vorübergehende Grundstücksbelastung, Baustellenbetrieb.

Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss nach § 76 VwVfG eröffnet dem Planbetroffenen Klagemöglichkeiten grundsätzlich nur gegen neue oder weitergehende Belastungen, die durch den Änderungsplanfeststellungsbeschluss hervorgerufen werden, nicht aber gegen bestandskräftige oder einer Einwendungspräklusion unterliegende Festsetzungen des geänderten Planfeststellungsbeschlusses.

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; AEG §§ 18, 20 Abs. 7; VwVfG § 76

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß die in der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, daß der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.

Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.

Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung - als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

Die durch das Fremdrentengesetz begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden.

Die durch § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) erfolgte Absenkung der auf dem Fremdrentengesetz beruhenden Entgeltpunkte um 40 vom Hundert ist auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rentenanwartschaft der Berechtigten, die auf rentenrechtlichen Zeiten sowohl in den Herkunftsgebieten als auch in der Bundesrepublik Deutschland beruht, als Gesamtrechtsposition insgesamt dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt würde.

Zum verfassungsrechtlichen Erfordernis einer Übergangsregelung für die von § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der Fassung von 1996 betroffenen, zum damaligen Zeitpunkt rentennahen Jahrgänge.

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BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

Die durch § 7 Abs. 1 Satz 1 AAÜG (in Verbindung mit Anlage 6) für Angehörige des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit vorgenommene Begrenzung der berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen auf 70 vom Hundert des jeweiligen Durchschnittsentgelts im Beitrittsgebiet ist mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG nicht vereinbar und nichtig, soweit für die Rentenberechnung das zugrunde zu legende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen unter das jeweilige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet abgesenkt wird.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AAÜG über die Begrenzung von Zahlbeträgen der Leistungen des Sonderversorgungssystems des Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit auf 802 DM monatlich bei Versichertenrenten verstößt gegen Art. 14 GG und ist nichtig.

Die pauschale Kürzung von Versorgungsleistungen aus dem genannten Versorgungssystem nach dem als Bundesrecht fortgeltenden Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Versorgungsordnung des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/ Amtes für Nationale Sicherheit ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

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BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 3.05

Berufsständische Versorgung; Berufsunfähigkeit; Eigentumsschutz; Rente; Zahlbetrag; Inflationsausgleich; Dynamisierung; Gleichbehandlung.

Art. 14 Abs. 1 GG gebietet es, dass der Realwert einer unter Einschluss einer werterhaltenden Dynamisierung erworbenen Berufsunfähigkeitsrente dann nicht mehr durch Maßnahmen des Versorgungsträgers beeinträchtigt wird, wenn der Versorgungsfall eingetreten ist und die Rente ihre Zweckbestimmung erfüllt, den Lebensstandard des Versorgungsempfängers entsprechend dem Versorgungssystem zu sichern, dem der Empfänger kraft hoheitlicher Anordnung beitreten musste; dies muss jedenfalls so lange gelten, als nicht die Versorgungsleistungen aller Rentenbezieher zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks insgesamt eine systemgerechte Reduzierung erfahren müssen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 765/66

Das Urheberrecht ist als Nutzungsrecht "Eigentum" i. S. des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gebietet die grundsätzliche Zuordnung des wirtschaftlichen Wertes eines geschützten Werkes an den Urheber. Damit ist aber nicht jede nur denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert.

Es ist Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und sozialen Bedeutung des Urheberrechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen (Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG). Das Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang zu den Kulturgütern rechtfertigt es, daß geschützte Werke nach ihrem Erscheinen ohne Zustimmung des Urhebers in Sammlungen für den Kirchen-, Schul- und Unterrichtsgebrauch aufgenommen werden dürfen, nicht aber, daß der Urheber sein Werk hierfür vergütungsfrei zur Verfügung stellen muß (§ 46 UrhG).

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BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1001.04

Gemeindeklagen gegen luftrechtliche Planfeststellung; Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine Flughafenerweiterung; raumordnerische Alternativenprüfung; Bindungswirkung der Standortfestlegung; enteignungsrechtliche Vorwirkungen; Umfang der Rügebefugnis Enteignungsbetroffener; Flughafendimensionierung; Unfallrisiken; Lärmschutzkonzept; Betriebsbeschränkungen; passiver Lärmschutz; besonderer Schutz der Nachtruhe; Maximalpegel; NAT-Kriterium; Dauerschallpegel; Schutz des Innen- und des Außenwohnbereichs; Pegelunterschied gekippter Fenster; Anwendung der AzB; Entschädigung für die Verlärmung des Außenwohnbereichs; Grundstückswertminderungen; Luftverunreinigungen; Umfang der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses, wasserrechtliche Erlaubnis; Verhältnis des Bodenschutzrechts zum Planfeststellungs- und zum Wasserrecht; Altlastensanierung; Grundwasserverunreinigungen; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; Vermeidungsmaßnahmen; Ausgleichsbilanz; naturschutzrechtliche Abwägung; FFH-Gebietsschutz; Artenschutz; Verbotstatbestände der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie; Befreiungsvoraussetzungen.

1. Lärmbetroffene Gemeinden im Umfeld eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens können mit der Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses eine umfassende (objektiv-rechtliche) Überprüfung der landesplanerischen Standortentscheidung und der luftverkehrsrechtlichen Planrechtfertigung beanspruchen (Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld, vgl. auch Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075. 04, zur Aufnahme in BVerwGE vorgesehen).

2. Gemeinden in der unmittelbaren Nachbarschaft eines geplanten internationalen Verkehrsflughafens haben einen Anspruch auf fehlerfreie Abwägung darauf, dass die bestehenden Nutzungsstrukturen und ihr Selbstgestaltungsrecht bei der Entscheidung über nächtliche Betriebsbeschränkungen und eine weitgehend flugfreie Kernzeit in der Nacht berücksichtigt werden, wenn ihr Gemeindegebiet oder Teile davon weiträumig und flächendeckend erheblichen nächtlichen Lärmbelastungen ("Lärmteppich") ausgesetzt sein würde.

3. Zu den rechtlichen Anforderungen an Maßnahmen des passiven Schallschutzes für besonders schutzwürdige kommunale Einrichtungen (Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Schulen und Kindertagesstätten).

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 2; LuftVG §§ 6, 8, 9, 10, 28 Abs. 2, § 29b Abs. 1 Satz 2; FluglärmG § 3 Anlage; VwVfGBbg §§ 46, 74, 75, 76, 78; ROG §§ 1, 3, 4, 7, 15; BbgLPlG § 3; LEPro 2003 § 19 Abs. 11; BewG § 82; BImSchG §§ 2, 48a, 50; WHG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 28, 31 Abs. 2; BBodSchG § 3 Abs. 1 Nr. 8, § 13; FFH-RL Art. 2 Abs. 3, Art. 6, 7, 12, 13, 16; Vogelschutz-RL Art. 2, 5, 6, 7, 9, 13; BNatSchG §§ 19, 42, 43, 62; BbgNatSchG §§ 10 ff., 79; 22. BImSchV §§ 3, 4, 5; Landesentwicklungsplan Flughafenstandortentwicklung (LEP FS)

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BVerwG, 20.10.2008 - 7 B 21.08

Grundabtretung; Enteignung; Wohl der Allgemeinheit; Versorgung des Marktes mit Rohstoffen; Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau; sinnvoller und planmäßiger Abbau der Lagerstätte; technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung; Rahmenbetriebsplan; Zulassung; enteignungsrechtliche Vorwirkung; Verwaltungsakt, Bestandskraft; Bindungswirkung.

Die Zulassung eines bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans entfaltet keine enteignungsrechtliche Vorwirkung für ein nachfolgendes Grundabtretungsverfahren (Anschluss an Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11. 0 BVerwGE 126, 205 = Buchholz 406. 27 § 48 BBergG Nr. 7).

Welche Bindungswirkung die bestandskräftige Zulassung des Rahmenbetriebsplans im Übrigen für die Frage entfaltet, ob das Bergbauvorhaben im Sinne des § 79 Abs. 1 BBergG dem Wohl der Allgemeinheit dient, bleibt offen (wie Urteil vom 29. Juni 2006 BVerwG 7 C 11. 05 a. a. O.).

Die Vorschriften der bergrechtlichen Grundabtretung entsprechen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 GG jedenfalls insoweit, als die Enteignung für die Errichtung und Führung eines Gewinnungsbetriebs zum Zwecke der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen unter Berücksichtigung eines sinnvollen und planmäßigen Abbaus der Lagerstätte zugelassen wird (Bestätigung von Urteil vom 14. Dezember 1990 BVerwG 7 C 5. 90 BVerwGE 87, 241 = Buchholz 406. 27 § 77 BBergG Nr. 1).

GG Art. 14 Abs. 3; BBergG § 48 Abs. 2, § 77 Abs. 2, § 79 Abs. 1

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BVerwG, 12.07.2007 - 9 B 18.07

Flurbereinigung; Wertermittlung; Wertsteigerung; Wertzuwachs; Einlagegrundstück; Altbesitz; vorläufige Besitzeinweisung; neuer Rechtszustand; Ausführungsanordnung; Flurbereinigungsplan; längerer Zeitraum, Zwischenzeit; Chance; Verfassungsmäßigkeit; Eigentumsgarantie; Inhalts- und Schrankenbestimmung.

Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre).

GG Art. 14 Abs. 1; FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 61 Satz 2

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