Rechtsprechung zu Art. 140 GG
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BVerwG, 20.06.2003 - 9 B 25.03
Kirche; diakonisches Werk; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; Wahl der Organisationsform; Verwaltungsgebühren; Gebührenfreiheit.
Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 GG ist keine Vorgabe zu entnehmen, die es verbietet, einem privatrechtlich organisierten diakonischen Verein die Gebührenbefreiung zu versagen, die das Verwaltungskostenrecht eines Landes Kirchen und Religionsgemeinschaften vorbehält, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; SächsVwKG § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
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BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97
1. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV), muss rechtstreu sein.
a) Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird.
b) Sie muss außerdem die Gewähr dafür bieten, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
2. Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat verlangt das Grundgesetz nicht.
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BVerfG, 30.09.2000 - 2 BvR 708/96
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtliche Gewährleistung einer Gerichtsgebührenbefreiung durch Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 WRV.
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BVerwG, 10.04.2008 - 7 C 47.07
Religionsgemeinschaft; Körperschaft des öffentlichen Rechts; Rechtssetzungsbefugnis; Organisationsgewalt; eigene Angelegenheiten; Veräußerung eines Grundstücks; kirchenaufsichtliche Genehmigung; Verwaltungsgebühr; Gebührenschuldner; Grundstückserwerber.
Eine Kirche kann nicht unter Berufung auf ihren Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts Vorschriften erlassen, die dem Erwerber eines Grundstücks eine Verwaltungsgebühr auferlegen, die für die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Veräußerung durch die Kirchengemeinde angefallen ist.
GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 und 5
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BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01
Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen eines evangelischen Geistlichen betreffend sein; Rechtsweg, kein zu den staatlichen Gerichten für die Klage eines evangelischen Geistlichen betreffend sein Pfarrerdienstverhältnis.
Für die Klage eines evangelischen Geistlichen, die sein Pfarrerdienstverhältnis betrifft (hier: Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand), ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet (Bestätigung der stRspr, zuletzt im Urteil vom 28. April 1994 BVerwG 2 C 23. 92 BVerwGE 95, 379 [381 ff.]).
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BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04
Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von Religionsunterricht; Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft; Interessenvertretung und Koordinierung; dominante "Fachverbände"; Verfassungstreue von Religionsgemeinschaften.
1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.
2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein.
3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.
4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.
5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
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BVerwG, 28.02.2002 - 7 C 7.01
Staatskirchenrecht; Rechtsweg zu staatlichen Gerichten; Anwendung staatlichen Rechts; Vorfrage religiösen Inhalts; Zugehörigkeit zur "Jüdischen Gemeinschaft"; Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften; Selbstverständnis der religiösen Gemeinschaft; Anerkennung als "jüdische" Gemeinde im Judentum.
Zum Umfang der dem Staat obliegenden Justizgewährungspflicht (Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 92 GG) für den Fall, dass das anzuwendende staatliche Recht die Gewährung von Staatsleistungen von der Klärung einer Vorfrage abhängig macht, die an religiöse Inhalte anknüpft.
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140 i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV; Vertrag des Landes Sachsen-Anhalt mit der Jüdischen Gemeinschaft in Sachsen-Anhalt vom 23. März 1994: Art. 13 Abs. 1 und 4, Schlussprotokoll
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BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 40.99
Tierschutzrecht
Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft; Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten; Islam; Muslime und Schächtgebot
1. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Schächten nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. TierSchG setzt voraus, dass der Antragsteller einer durch gemeinsame Glaubensüberzeugungen verbundenen Gruppe von Menschen angehört, die das betäubungslose rituelle Schächten als für sich zwingend hält.
2. Die Zugehörigkeit zu einem alle Richtungen des Islam zusammenfassenden islamischen Regionalverband rechtfertigt die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht.
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BVerwG, 01.02.2006 - 7 B 80.05
Gründe: Die Klägerin, der Verband aller Zeugen Jehovas in Deutschland, begehrt, ihr gemäß Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 Weimarer Reichsverfassung (WRV) die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu verleihen. Das ...
