Rechtsprechung zu Art. 140 GG
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BVerfG, 16.11.2002 - 1 BvQ 47/02

Gründe: Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) liegen nicht vor. Die gebotene Beurteilung und Abwägung der Folgen, die im Falle des Erfolgs oder Misserfolgs des Antrags einträten, führen ...

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BSG, 10.10.2002 - 2 U 14/02

Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche Tätigkeit - kirchliche Arbeitsgemeinschaft - katholische Kirche - kein kirchliches Ehrenamt - Mithilfe auf einem Gemeindefest - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Mitgliedspflicht

Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem Unfall der Klägerin am 30. August 1998 um einen Arbeitsunfall handelte.

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BVerfG, 30.09.2002 - 1 BvR 1744/02

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten des ...

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BSG, 13.08.2002 - 2 U 5/02

Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche Tätigkeit - römisch-katholische Kirche - öffentlich-rechtliche Körperschaft - Jugendverband - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Mitgliedschaftspflicht - Vereinsübung

Tatbestand: Die Beteiligten streiten (nur noch) wegen der Anerkennung des Unfalls des Klägers vom 30. Mai 1998 als Arbeitsunfall.

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BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.

Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.

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BVerfG, 07.03.2002 - 1 BvR 1962/01

Gründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine zuletzt bei einer evangelischen Kirchengemeinde beschäftigte Erzieherin, wendet sich gegen die arbeitsgerichtliche Abweisung ihrer Kündigungsschutzklage und die Bestätigung dieser Entscheidung im Revisionsverfahren (vgl.

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BVerwG, 04.02.2002 - 1 B 313.01

Gründe: Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. §

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BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 350/00

Höhere Vergütung als Schadensersatz

Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Zeit von Januar 1996 bis Juli 1998 eine höhere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, das für den Kläger günstigere diözesane Arbeitsrecht anzuwenden.

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BAG, 26.07.2001 - 6 AZR 138/00

Höhere Vergütung als Schadensersatz

Tatbestand: Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die Zeit ab Januar 1996 eine höhere als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Vergütung, weil der Beklagte verpflichtet gewesen sei, das für den Kläger günstigere diözesane Arbeitsrecht anzuwenden.

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BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 139/00

Kirchliche Mitarbeiter

Eine Arbeitnehmerin in einem evangelischen Kindergarten, die in der Öffentlichkeit werbend für eine andere Glaubensgemeinschaft auftritt und deren von den Glaubenssätzen der evangelischen Kirche erheblich abweichende Lehre verbreitet, bietet regelmäßig keine hinreichende Gewähr mehr dafür, daß sie der arbeitsvertraglich übernommenen Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der evangelischen Kirche nachkommt. Ein solches Verhalten kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

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