Rechtsprechung zu Art. 140 GG
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BVerfG, 31.01.2001 - 1 BvR 619/92
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Frage der Wirksamkeit einer Kündigung, die eine kirchliche Einrichtung gegen die in ihren Diensten stehende Beschwerdeführerin wegen der Verletzung so genannter Loyalitätsobliegenheiten ausgesprochen hat.
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BVerfG, 24.10.2000 - 2 BvR 1256/96
Gründe: I. Beschwerdeführerin ist die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Diözese Berlin und Deutschland des Moskauer Patriarchats der Russisch-Orthodoxen Kirche. Sie wendet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen ihr gegenüber rechtskräftig festgestellt wurde, dass ...
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BFH, 19.09.2000 - 1 C 17.99
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Arbeitszeitrecht
Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis; Feststellungsbescheid; Drittschutz; drittschützende Wirkung; öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht; Sonn- und Feiertagsarbeit; Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen; Verlegbarkeit von Arbeiten auf Werktage; Arbeitsergebnisse; Misslingen von Arbeitsergebnissen; kontinuierliche Beschäftigung; diskontinuierliche Beschäftigung; Misslingensquote; Ursächlichkeit; Gottesdienstzeiten
1. Arbeitnehmer, die arbeitsvertragsrechtlich an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind befugt, gegen eine auf Antrag des Unternehmens ergangene behördliche Feststellung zu klagen, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist.
2. Einem Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i. V. m. § 10 ArbZG darf keine Anordnung über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeiten beigefügt werden.
3. Arbeitsergebnisse eines Produktionsbetriebes sind i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote sein.
4. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung setzt ihre Erforderlichkeit zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen voraus.
5. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll.
ArbZG §§ 1, 9, 10 Abs. 1 Nr. 15, §§ 11, 13 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2
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BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 29/98 R
Gründe: I. Streitig ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, Teile der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zu tragen.
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BSG, 05.08.1999 - B 7 AL 66/98 R
Originäre Arbeitslosenhilfe - öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis - Priester - Auslandstätigkeit - Entsendung - Inkardination - aktives Dienstverhältnis
1. Das Dienstverhältnis eines gemäß § 169 AFG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB 5 beitragsfreien katholischen Priesters stellt ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis iS des § 134 Abs. 2 Nr. 1 AFG dar.
2. Wird im Rahmen eines solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses die Tätigkeit im Ausland verrichtet, so finden die zur Entsendung iS des § 4 SGB 4 entwickelten Grundsätze entsprechend Anwendung.
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BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98
Auch im Ausbildungsverhältnis bedarf es bei besonders schwerwiegenden Pflichtverletzungen, deren Rechtswidrigkeit dem Auszubildenden ohne weiteres erkennbar und bei denen eine Hinnahme durch den Ausbildenden offensichtlich ausgeschlossen ist, vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung keiner Abmahnung.
Das LAG darf in aller Regel von einer Protokollierung der Beweisaufnahme nicht gemäß § 61 Abs. l Nr. l ZPO absehen, weil nicht auszuschließen ist, daß trotz fehlender Revisionszulassung durch das LAG sein Urteil aufgrund einer Zulassung durch das BAG der Revision unterliegt.
BBiG § 6 Abs. 1, 15 Abs. 2, 3 und 4; ZPO § 160 Abs. 3, 161 Abs. 1
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BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen kirchliche Entscheidungen, welche das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen.
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BAG, 01.03.1999 - 2AZR 507/98
Die außerordentliche Kündigung wegen Loyalitätsverstoßes gegenüber einem Angestellten in einer Führungsposition ist nicht deshalb unwirksam, weil für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist besteht.
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BSG, 02.02.1999 - B 2 U 7/98 R
Unfallversicherungsschutz - ehrenamtliche Tätigkeit - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - Vereinsübung - Mitgliedspflicht - Pfadfinderführerin - sozialgerichtliches Verfahren - rechtliches Gehör
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist (noch) streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Unfall der Klägerin vom 8. Dezember 1992 für die Zukunft als Arbeitsunfall anzuerkennen.
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BAG, 21.01.1999 - 2 AZR 665/98
Auch schuldlose Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers können ausnahmsweise einen wichtigen Grund zur verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung darstellen.
BGB § 626
