Rechtsprechung zu Art. 140 GG
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BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05

Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 GG; Sich-Richten gegen den Gedanken der Völkerverständigung; Aufforderung zur Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen.

Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.

GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 140 i. V. m. Art 137 Abs. 2 und 3 WRV; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative und Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Satz 2

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BFH, 19.10.2005 - I R 76/04

Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 und 6; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 28.03.2003 - V ZR 261/02

a) Für die Gehaltsklage aus dem Dienstverhältnis eines Geistlichen der Heilsarmee ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auch dann gegeben, wenn die Begründetheit des Anspruchs davon abhängt, ob der Geistliche wirksam aus dem Dienst entlassen worden ist.

b) Für den Justizgewährungsanspruch gegenüber einer Kirche oder Glaubensgemeinschaft ist bei einer innerkirchlichen Streitigkeit weder die Unterscheidung von Amts- und Dienstverhältnis noch die zwischen kirchlichem Amtsrecht und vermögensrechtlicher Folge von Bedeutung.

c) Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht schränkt nicht die Justizgewährungspflicht ein, wohl aber das Maß der Justiziabilität der angegriffenen Entscheidung.

d) Besteht die Möglichkeit, innerkirchliche Streitigkeiten durch die Anrufung kircheneigener Gerichte oder Schlichtungsgremien beizulegen, besteht für die Anrufung staatlicher Gerichte vor Erschöpfung des kirchlichen Rechtswegs kein Rechtsschutzbedürfnis.

e) Eine von der geistlichen Grundordnung und von dem Selbstverständnis der Kirche oder Glaubensgemeinschaft getragene Maßnahme nach autonomem Kirchen- oder Gemeinschaftsrecht kann durch staatliche Gerichte nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern nur auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

f) Die Wirksamkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob die Maßnahme gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und in dem des ordre public (Art. 30 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

g) Auch bestandskräftig gewordene Entscheidungen eines kirchlichen Gerichts unterliegen nur der Wirksamkeitskontrolle.

h) Die Frage, ob ein Geistlicher aus dem Dienst wirksam entlassen ist, unterfällt der autonomen Entscheidung der Kirche oder Glaubensgemeinschaft.

GG Art. 140 i. V. m. WRV Art. 137 Abs. 3

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BAG, 20.03.2002 - 4 AZR 101/01

Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - normative Wirkung

1. Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV begründet ohne entsprechende kirchengesetzliche Regelung keine unmittelbare und zwingende (normative) Geltung einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung des Dritten Weges für Arbeitsverhältnisse mit kirchlichen Arbeitgebern.

2. Ohne eine einschlägige kirchengesetzliche Regelung bestand kein Anlaß darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine solche normative Geltung durch Kirchengesetz herbeigeführt werden kann.

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BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 459/97

Anwendbarkeit der sog. Kleinbetriebs- bzw. -verwaltungsklausel des Kündigungsschutzgesetzes auf evangelische Kirchengemeinde als Arbeitgeberin

1. Für die Feststellung der für die Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes notwendigen Arbeitnehmerzahl sind von anderen Arbeitgebern (Unternehmen) beschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, daß eine darüber hinausgreifende Berechnung der Arbeitnehmerzahl - abgesehen von Mißbrauchsfällen - nur dann in Betracht kommt, wenn aufgrund einer Führungsvereinbarung der beteiligten Arbeitgeber (Unternehmen) eine einheitliche institutionelle Leitung hinsichtlich des Kerns der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich besteht.

2. Nach diesen Grundsätzen genießen die Arbeitnehmer einer Kirchengemeinde der evangelischen Kirche im Rheinland in der Regel keinen Kündigungsschutz nach dem ersten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes, wenn die Kirchengemeinde nicht eine größere als die in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG genannte Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt.

KSchG § 23 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137; Kirchenordnung der evangelischen Kirche im Rheinland Art. 5, Art. 6 Abs. 1, Art. 91 Abs. 1, Art. 103; Kirchengesetz für den kirchenmusikalischen Dienst in der evangelischen Kirche der Union §§ 10, 11; BGB § 242

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BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05

Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und Verwendungseinkommen; Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages auch bei einem Pastor der Evangelisch-lutherischen Kirche …

Das Einkommen aus der Tätigkeit als Pfarrer der Evangelisch-lutherischen Kirche … ist Verwendungseinkommen i. S. d. § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG.

Der vollständige Wegfall des versorgungsrechtlichen Mindestbelassungsbetrages, der nach § 53 Abs. 5 Satz 2 BeamtVG an ein derartiges Verwendungseinkommen anknüpft, ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 140 i. V. m. Art. 137 ff. WRV; BeamtVG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Nr. 7, § 28 i. V. m. §§ 19, 20, § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 7, Abs. 8 Satz 1 und 2, § 105 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; NdsPfBVG § 2 Abs. 1, § 34a; "Loccumer Vertrag" Art. 1 Abs. 2 Satz 2

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BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 31.04

Amt im abstrakt-funktionalen Sinn; Amt im statusrechtlichen Sinn; amtsangemessene Tätigkeit; amtsgemäßer Aufgabenbereich; Aufgabenbereich; Bekenntnis; Bekenntnistreue, Denomination; Eignung; Eignungsmangel, Eignungsmerkmal; Fakultät; Geistliche; gemeinsame Angelegenheit; Glauben; Evangelische Kirchen; Hochschullehrer; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; konfessionsgebundenes Amt; Lehrstuhl; Neues Testament; Professor; Prüfungsfach; Religionslehrer; Religionswissenschaft, Theologie; Theologische Fakultät; Wissenschaftsfreiheit.

Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.

GG Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; NHG § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Art. 3; "Loccumer Vertrag"

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BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02

Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.

1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des hier als Landesrecht anzuwendenden § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.

3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-) Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.

GG Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 227; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1

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BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07

Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer; Kirchensteuererhebung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag; Schattenveranlagung; Veräußerungsgewinn; Veräußerungsverlust; Halbeinkünfteverfahren; Besteuerungsgleichheit; Lastengleichheit; finanzielle Leistungsfähigkeit; subjektives Nettoprinzip; objektives Nettoprinzip; Folgerichtigkeit; Existenzminimum; Glaubensfreiheit; Kirchenaustritt.

1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.

2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; VwGO § 134, § 137 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2003 § 3 Nr. 40, § 10d Abs. 1 Satz 8, § 51a Abs. 2 Satz 2; KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2

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BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07

Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches Ausbildungsmonopol; religiöse und weltanschauliche Neutralität; Schulfrieden; überragend wichtiges Gemeinschaftsgut; subjektive Berufszulassungsschranke; Berufsfreiheit; Berufswahlfreiheit.

Einer Referendarin, die sich aus religiösen Gründen verpflichtet sieht, auch beim Unterrichten ein Kopftuch zu tragen, kann der Zugang zur Lehrerausbildung im öffentlichen Schulwesen nicht allein deshalb verweigert werden, um einer abstrakten Gefährdung des religiös-weltanschaulichen Schulfriedens vorzubeugen.

GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 136 Abs. 1, Art. 137 Abs. 1; BremSchulG § 59b Abs. 4 und 5; BremLV § 12 Abs. 1 Satz 2

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