Rechtsprechung zu Art. 16 GG
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BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04
1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.
2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.
3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.
4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.
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BVerwG, 03.06.2003 - 1 C 19.02
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Verbot des Entzugs der Staatsangehörigkeit; Vermeidung von Staatenlosigkeit; Unionsbürgerschaft nach EG Vertrag; Ermessen; Nachschieben von Ermessenserwägungen; Mitteilung ausländischer Ermittlungsverfahren; schwerer gewerbsmäßiger Betrug; Verletzung des rechtlichen Gehörs.
1. Eine durch bewusste Täuschung erwirkte Einbürgerung kann nach den Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (hier: Art. 48 BayVwVfG) zurückgenommen werden.
2. Das verfassungsrechtliche Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG bewahrt nicht vor der Rücknahme einer derart erschlichenen Einbürgerung.
3. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die verfassungsrechtliche Wertentscheidung, den Eintritt von Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu verhindern. Diese Wertentscheidung ist in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einer Einbürgerung einzustellen und gegen das öffentliche Interesse an der Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abzuwägen.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; AuslG § 46 Nr. 2, § 88 Abs. 3; RuStAG § 8; VwGO § 114 Satz 2; VwVfG § 48; EG (EGV i. d. Amsterdamer Fassung) Art. 17 ff.; EMRK Art. 6 Abs. 2
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BVerfG, 24.05.2006 - 2 BvR 669/04
Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung nicht grundsätzlich aus.
Eine Auslegung des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG, nach der das Verbot der Inkaufnahme von Staatenlosigkeit sich auch auf den Fall der erschlichenen Einbürgerung erstreckte, entspricht nicht dem Willen des Verfassungsgebers; sie liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm.
Für den Fall der zeitnahen Rücknahme einer Einbürgerung, über deren Voraussetzungen der Eingebürgerte selbst getäuscht hat, bietet § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.
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BGH, 15.04.2008 - 4 ARs 22/07
Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist.
GG Art. 16 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAlÜbkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff.
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BVerwG, 10.04.2008 - 5 C 28.07
Antragserwerb; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch beantragten Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit; Staatsangehörigkeitsverlust; Kenntnis deutscher Staatsangehörigkeit.
Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag nach § 25 Abs. 1 StAG nur, wenn ihm der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
GG Art. 16 Abs. 1; StAG § 25
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BVerwG, 09.09.2003 - 1 C 6.03
Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; Rücknahme; Täuschung; erschlichene Einbürgerung; Ermessen; eheliche Lebensgemeinschaft; Scheinehe; Vermeidung von Staatenlosigkeit; einheitliche Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie.
1. Die Qualifizierung einer gültig geschlossenen Ehe als sog. Scheinehe steht der Eigenschaft als "Ehegatte" im Sinne des § 9 RuStAG (jetzt StAG) nicht entgegen.
2. Bei einer sog. Scheinehe ist eine positive Ausübung des Einbürgerungsermessens regelmäßig ausgeschlossen.
3. Die Rücknahme der von einem Elternteil durch bewusste Täuschung erwirkten (Mit-) Einbürgerung eines minderjährigen Kindes, die auf der Grundlage des § 8 RuStAG zu einer einheitlichen Staatsangehörigkeit innerhalb der Familie führen sollte, erfordert eine eigenständige Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5, § 1353 Abs. 1; RuStAG §§ 8 und 9; StAG §§ 8 und 9; VwVfG § 48
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BVerwG, 05.09.2006 - 1 C 20.05
Rücknahme einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit; jüdische Kontingentflüchtlinge; gerichtlicher Rechtsschutz; Ermessensausübung; Ergänzung von Ermessenserwägungen; Nachholung einer Ermessensentscheidung; Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland; Auswirkungen eines Fehlverhaltens im Einbürgerungsverfahren auf Dritte.
1. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt.
2. Es kann offenbleiben, ob und ggf. welche verfassungsrechtlichen Grenzen für die Rückgängigmachung des gesetzlichen Erwerbs der Staatsangehörigkeit eines Kindes durch rückwirkende Aufhebung des Aufenthaltstitels des Elternteils bestehen.
GG Art. 16 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; VwVfG § 39 Abs. 1, § 48 Abs. 1 und 3; VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 23 Abs. 2; AuslG § 42 Abs. 1, § 50 Abs. 1; StAG § 4 Abs. 3 Satz 1; HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge)
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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach ...
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BVerfG, 29.07.1999 - 2 BvR 1213/99
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige. Sie reiste im Dezember 1997 mit einer 1980 erteilten Übernahmegenehmigung in die Bundesrepublik ein und beantragte die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Die zuständige Behörde lehnte diesen Antrag ab. Dagegen erhob die ...
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BVerfG, 08.12.2006 - 2 BvR 1339/06
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl I S. 1618) auf vor seiner Verkündung gestellte Anträge. § 25 ...
