Rechtsprechung zu Art. 16a GG
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BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

Asylrecht; Ausländerrecht; Verwaltungsprozessrecht

Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche Verfolgung; Flüchtlingsbegriff; Flüchtlingseigenschaft; Streitgegenstand im Asylverfahren


1. Die erleichterten Anforderungen an die Qualifizierung von Verfolgungsmaßnahmen in einem noch andauernden Bürgerkrieg als quasi-staatliche, politische Verfolgung gelten nicht nur für die Asylgewährung nach Art. 16 a GG, sondern auch für § 51 Abs. 1 AuslG und die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1 A Nr. 2 GFK (im Anschluss an das gleichzeitig ergangene Urteil vom 20. Februar 2001 - BVerwG 9 C 20. 00 -).

2. Die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2 und 4 AuslG kann nicht kumulativ begehrt werden.

GG Art. 16 a; AsylVfG § 25; AuslG § 51 Abs. 1, § 53; GFK Art. 1 A, 33; VwGO § 44;

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BVerwG, 19.09.2000 - 9 C 12.00

Asylverfahrensrecht; Verwaltungsrecht, allgemeines

Widerruf der Feststellung von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung; Änderung der Sachlage im Verfolgerland; neue Erkenntnisse; rechtswidriger Anerkennungsbescheid; keine abschließende Regelung der Rücknahme im Asylverfahrensrecht; ergänzende Anwendung der allgemeinen Rücknahmebestimmungen; Rücknahmeermessen; Jahresfrist


1. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - Anerkennung als politisch Verfolgter (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) ist nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur zulässig, wenn sich die für die Beurteilung der Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich geändert haben. Eine Änderung der Erkenntnislage oder deren abweichende Würdigung genügt nicht.

2. § 73 Abs. 2 AsylVfG regelt die Rücknahme einer rechtswidrigen Anerkennung nach Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG nicht abschließend, sondern lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des § 48 VwVfG.

GG Art. 16 a; AsylVfG § 73; VwVfG §§ 48, 49; AuslG § 51 Abs. 1

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BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis; Erreichbarkeit; existenzielle Bedrohungen; Existenzminimum; Flüchtlingsanerkennung; innerstaatliche Fluchtalternative; inländische Fluchtalternative; interner Schutz; rechtliches Gehör; Transitvisum; Verfahrensmangel; verfolgungsbedingte Gefahren.

1. Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung, das Gebiet einer inländischen Fluchtalternative sei tatsächlich und in zumutbarer Weise erreichbar (hier: Berg-Karabach über Armenien).

2. Die Notwendigkeit der Einholung von Transitvisa steht der Annahme einer inländischen Fluchtalternative auch bei der Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/ 83/ EG (sog. Qualifikationsrichtlinie) grundsätzlich nicht entgegen.

3. Bei der Prüfung einer inländischen Fluchtalternative im Rahmen der Entscheidung über die Flüchtlingsanerkennung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 der Richtlinie 2004/ 83/ EG sind auch nicht verfolgungsbedingte Gefahren zu berücksichtigen.

AufenthG § 60 Abs. 1 Satz 1 und 5, Abs. 11; GG Art. 16a; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 138 Nr. 3; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 4 Abs. 3 Buchst. e, Art. 8

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BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die aufgrund Art. 16a Abs. 1 GG bestehenden verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere an die gerichtliche Sachaufklärungspflicht bei der Prüfung von Asylfolgeanträgen.

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BVerfG, 20.08.1998 - 2 BvR 10/98

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Fachgerichte bei den Ermittlungen zum Tatbestand "politisch Verfolgter" im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG.

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BVerwG, 01.11.2005 - 1 C 21.04

Widerruf der Asylanerkennung; Widerruf der Flüchtlingsanerkennung; Prognosemaßstab; Genfer Flüchtlingskonvention; Beendigungsklausel; Flüchtlingsstatus; Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat; Afghanistan; Subsidiarität des Flüchtlingsschutzes; allgemeine Gefahren; nichtstaatliche Verfolgung; Gebietsgewalt; schutz- und verfolgungsmächtige Ordnung; Refoulement-Verbot.

1. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung insbesondere zu widerrufen, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht. Diese Vorschrift entspricht ihrem Inhalt nach Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 GFK.

2. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG enthält eine einzelfallbezogene Ausnahme von der Beendigung der Flüchtlingseigenschaft, die unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 der Vorschrift gilt.

3. Ob dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren im Herkunftsstaat eine Rückkehr unzumutbar ist, ist beim Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht zu prüfen, sondern im Rahmen der allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes zu berücksichtigen.

4. § 73 Abs. 2 a AsylVfG findet auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Widerrufsentscheidungen keine Anwendung.

GG Art. 16 a; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6, Art. 33 Abs. 2; Wiener Abkommen über das Recht der Verträge Art. 4, 31 Abs. 1; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; AsylVfG § 73 Abs. 1 und 2 a; AufenthG § 60 Abs. 1 und 8; AuslG § 51 Abs. 1 und 3

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BVerwG, 26.06.2002 - 1 C 17.01

Auslegung des Klageantrags; Hauptantrag; Hilfsantrag; Rangverhältnis; Rechtsschutzbedürfnis; Feststellung von Abschiebungshindernissen; gesetzlicher Schutzbereich; negative Feststellung; Bestandskraft; stillschweigende Bedingung.

1. Der Antrag auf Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist im Asylprozess grundsätzlich nur als Hilfsantrag zulässig und deshalb regelmäßig auch so auszulegen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die Feststellung in dem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, wird in aller Regel gegenstandslos, wenn die Klage auf Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG Erfolg hat.

AuslG § 51 Abs. 1, § 53; AsylVfG § 31 Abs. 3 und 5; VwGO §§ 88, 129

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BVerwG, 16.11.2000 - 9 C 4.00

Asylrecht; Asylverfahrensrecht; Ausländerrecht

Ausschluss vom Asyl für gefährliche Straftäter; Gefahr für die Allgemeinheit als Ausschlussgrund; Begriff der Freiheitsstrafe; Abgrenzung zur Jugendstrafe


Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren im Sinne des Asylausschlusstatbestands des § 51 Abs. 3 2. Alternative AuslG erfasst nur Bestrafungen nach Erwachsenenstrafrecht, nicht hingegen Verurteilungen zu einer Jugendstrafe.

GG Art. 16 a; AuslG § 51 Abs. 1 und Abs. 3; AsylVfG § 18 Abs. 2 Nr. 3

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BVerwG, 07.02.2008 - 10 C 33.07

Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Vorabentscheidung; überschießende Umsetzung; Altanerkennung; Ermessen; Unverzüglichkeit; Jahresfrist für Widerruf; Furcht vor Verfolgung; neue andersartige Verfolgung; Schutz bietender Akteur; subsidiärer Schutz; Abschiebungsschutz; Vorverfolgung; Prognosemaßstab; Beweiserleichterung.

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Voraussetzungen für das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/ 83/ EG.

AsylVfG § 73 Abs. 1, 2a und 7; AufenthG § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, § 60 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 60a Abs. 1 Satz 1; AuslG § 51 Abs. 1; GG Art. 16a Abs. 1; GFK Art. 1 A Nr. 2, Art. 1 C Nr. 5 und 6; VwVfG § 48 Abs. 4, § 49 Abs. 2 Satz 2; EG Art. 68 Abs. 1, Art. 234 Abs. 1 und 3; WVK Art. 31 Abs. 1 und 3 Buchst. b; Richtlinie 2004/ 83/ EG Art. 2 Buchst. c, Art. 4 Abs. 4, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 und 2, Art. 15, 18, 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 39

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BVerwG, 23.11.1999 - 1 C 12.98

Ausländerrecht

Asylantrag; Asylbewerber; Ausländer; Beförderungsunternehmen; Bestimmung des Zielortes; Betriebsrechte; Chicagoer Abkommen; Eigentumsgarantie; Ein- und Ausflug von Fluggästen; Einreisebestimmungen; Einreiseverweigerung; Flughafenverfahren; Handlungsfreiheit; luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung; Luftweg; Rückbeförderung; Transportverbot; ungültige Reisedokumente; unverzügliche Ausreise; Visumspflicht; Zurückweisung an der Grenze


Die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmers, an der Grenze zurückgewiesene Fluggäste gemäß § 73 Abs. 1 und 3 AuslG unverzüglich außer Landes zu bringen (Rückbeförderungsverpflichtung), berührt nicht seine Betriebsrechte. Weder das Grundrecht auf Asyl noch die Genfer Flüchtlingskonvention erweitern diese Rechte.

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über den Luftverkehr vom 6. Mai 1976 Art. 2 Abs. 2 Buchst. c; AsylVfG § 18 a Abs. 3; AuslG § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 73 Abs. 1 und 3; Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 Art. 13; Genfer Flüchtlingskonvention Art. 33 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 16 a, 19 Abs. 3; LuftVG § 21 a Satz 1; VwVfG §§ 28, 46

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