Rechtsprechung zu Art. 17a GG
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BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; IT-Projekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS; Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/ 2; Rechtsberater.

1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.

2. Die durch § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.

3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.

4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.

6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.

7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.

8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.

a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.

b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.

c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.

9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.

10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.

a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.

b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u. a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.

d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.; UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103; V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; NATO-Vertrag; NATO-Truppenstatut; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Aufenthaltsvertrag; Völkergewohnheitsrecht; SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO §§ 99, 107

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BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz; Übungshandgranate; körperliche Unversehrtheit; treues Dienen; freiheitliche demokratische Grundordnung; böswillige Diensterschwerung; ehrverletzende Behandlung; Verletzung der Disziplin; Meinungsäußerungsfreiheit; Schmähkritik.

1. Die Nichtbeachtung eines in einer vom Bundesverteidigungsminister erlassenen Zentralen Dienstvorschrift enthaltenen Verbots des Werfens einer Übungshandgranate in die Nähe von Soldaten, die keinen Gehörschutz tragen, verletzt die Gehorsamspflicht.

2. Zu den Voraussetzungen des strafbaren Ungehorsams nach § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 Nr. 3 WStG.

3. Zu den Voraussetzungen der Straftat einer böswilligen Erschwerung des Dienstes (§ 31 Abs. 1 Altern. 2 WStG)

4. Die dienstliche Pflicht von Soldaten zur Wahrung der Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) erfordert, dass sich der Soldat - in den vom geltenden Recht gezogenen Grenzen - in das militärische Gefüge selbstbeherrscht einordnet, sich nach Maßgabe der Gesetze und der festgelegten Unterstellungsverhältnisse unterordnet und die militärische Ordnung einhält, soweit sich aus dem geltenden Recht nichts anderes ergibt.

5. Ein Vorgesetzter, der vor ihm angetretene Untergebene verbal auf eine Stufe mit "Schwerverbrechern", "Mördern" und "Drogenjunkies" stellt, begeht eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) und verletzt damit seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG), zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG) und zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), ohne sich dabei auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit berufen zu können.

6. Ein Vorgesetzter, der als Angehöriger der Dienstgradgruppe der Feldwebel ihm unterstellten Mannschaftssoldaten, die sich an denselben Tisch wie er selbst setzen wollen, dies mit der Äußerung zu verwehren sucht, hier herrsche "Rassentrennung", verletzt seine dienstlichen Pflichten zur Fürsorge (§ 10 Abs. 3 SG), zur Zurückhaltung bei Äußerungen (§ 10 Abs. 6 SG), zur Kameradschaft (§ 12 Satz 2 SG) sowie zur Wahrung und Achtung seiner Vertrauenswürdigkeit im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG).

7. Zur Bemessung der gerichtlichen Disziplinarmaßnahme bei Verletzung der Pflichten zum Gehorsam und zum treuen Dienen sowie bei ehrverletzender Behandlung.

SG §§ 7, 8, 10 Abs. 6, § 11 Abs. 1, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 2 Satz 1; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7; WStG §§ 19, 31; StGB § 185; GG Art. 5 Abs. 1, Art. 17a

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BVerwG, 02.04.2003 - 2 WD 21.02

Innendienstbearbeiter B; Kompaniefeldwebel; unbefugtes Kopieren von Personalunterlagen; allgemeines Persönlichkeitsrecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Zur Maßnahmebemessung bei unbefugtem Fotokopieren von Personalneben-akten durch einen Kompaniefeldwebel, dem Personalunterlagen anvertraut sind.

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 17a; SG § 6 Satz 1, 2, § 10 Abs. 1, 4, §§ 7, 11 Abs. 1 Satz 1, 2, §§ 12, 17 Abs. 1, 2 Satz 1, § 29; BDSG § 1 Abs. 3 Satz 1; ZDv 20/ 6

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BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit; Zurückhaltungsgebot bei Meinungsäußerungen, Fürsorgegebot; Pflicht zum treuen Dienen; Kameradschaft.

1. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze in den durch Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anforderungen des Rechts der persönlichen Ehre und zum Schutz der Intimsphäre, das jedem Menschen die Befugnis zuweist, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er seine sexuelle Orientierung und Einstellung offenbaren oder zum Gegenstand von Erörterungen machen will.

2. Wird mit der Äußerung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten der Eindruck erweckt, die sexuelle Orientierung des Angesprochenen solle ohne dessen Einverständnis offenbart werden, so stellt dies eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit ein Dienstvergehen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz dar.

3. Obszöne Bemerkungen und damit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind für einen Soldaten bereits dann unzulässig, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der/ die damit konfrontierte Gesprächspartner/ in dagegen keine Einwände hat.

4. Es verstößt gegen das für Äußerungen von Offizieren und Unteroffizieren geltende Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten mit den Worten "Alles Gute, mein schwuler Freund" zum Geburtstag zu "gratulieren".

BSchG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2; SG §§ 7, 10 Abs. 3 und 6; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7

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BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß; Zurückhaltungsgebot; Verfahrenseinstellung; milderes Gesetz; Regelungslücke; maßgeblicher Zeitpunkt; Höchstmaßnahme.

1. Bei einer auf die Maßnahmebemessung beschränkten Berufung ist der Wehrdienstsenat an die Tat- und Schuldfeststellungen des Truppendienstgerichts sowie die von diesem vorgenommene rechtliche Würdigung des angeschuldigten Fehlverhaltens des Soldaten unabhängig davon gebunden, ob diese in jeder Hinsicht rechtsfehlerfrei sind (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung).

2. Die - verfassungskonforme - Pflicht jedes Offiziers nach § 10 Abs. 6 SG, innerhalb und außerhalb seines Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten, wird unabhängig davon verletzt, ob die betreffende Äußerung im Rahmen eines inhaltlichen Meinungsstreits oder durch völlig unsachliche, ehrverletzende oder gar die Würde des Untergebenen missachtende Formulierungen ohne Bezug auf einen inhaltlichen Meinungsstreit erfolgt (Änderung der bisherigen Rechtsprechung).

3. Die Regelung des § 2 Abs. 1 StGB, wonach sich die Strafe und ihre Nebenfolgen nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt, bestimmen, ist im Wehrdisziplinarrecht entsprechend anzuwenden.

4. Ist das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Gerichts geändert worden, ist nach der im Wehrdisziplinarrecht ebenfalls entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 2 Abs. 3 StGB das "mildeste Gesetz" anzuwenden. Das ist diejenige Vorschrift, die im konkreten Einzelfall die dem Täter günstigste Beurteilung zulässt.

5. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Soldat durch sein Dienstvergehen bei der gebotenen objektiven Betrachtung das Vertrauen des Dienstherrn in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit und damit eine zentrale Grundlage des Dienstverhältnisses in besonders grobem Maße erschüttert oder ganz zerstört hat, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die gebotene gerichtliche Disziplinarmaßnahme.

WDO § 38 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 108 Abs. 3; StPO § 327; StGB § 2 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; SG § 10 Abs. 6, § 12

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BVerwG, 29.06.2006 - 2 WD 26.05

Ehrverletzung; Meinungsäußerung; objektiver Bedeutungsgehalt; Kontext der Erklärung.

Eine negative Äußerung über die Persönlichkeit ist nur dann eine Beleidigung, wenn der andere damit gerade in seiner Ehre, d. h. seinem sittlichen (moralischen), personalen oder sozialen Geltungswert getroffen wird.

Enthält die Äußerung einen ehrkränkenden Inhalt, sodass ein Konflikt zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht besteht, muss eine Abwägung unter Berücksichtigung der Schwere der Beeinträchtigung vorgenommen werden, die jedem der beiden Rechtsgüter droht.

Die Ehrenrührigkeit einer Äußerung muss eindeutig feststehen. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein aus dem Gesamtzusammenhang herausgenommenes Wort isoliert betrachtet wird, und es je nach dem Kontext verschiedene Bedeutungsvarianten desselben Wortes geben kann.

SG § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2, § 17 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03

Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).

Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.

WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 6

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BVerwG, 18.11.2003 - 2 WDB 2.03

Vorläufige Dienstenthebung; Uniformtrageverbot; Einbehaltung von Dienstbezügen; NS-Propagandamaterial; freiheitliche demokratische Grundordnung; Informationsfreiheit; Verfassungstreue; NS-Regime.

1. Das in Dienstvorschriften enthaltene Verbot für Soldaten, NS-Propagandamaterial in dienstliche Einrichtungen und Unterkünfte einzubringen, verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit.

2. Mit der soldatischen Kernpflicht zum aktiven Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des verbrecherischen NS-Regimes (wieder) gesellschaftsfähig zu machen.

3. Gerät ein Soldat durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten in den Verdacht, dass er das NS-Regime und dessen verbrecherische Ideologie und Politik rechtfertigt oder als Vorbild hinstellt, und hält er diesen für unbegründet, ist er gehalten, unzweideutig darzutun, dass dieser Verdacht ungerechtfertigt ist.

GG Art. 5 Abs. 1; SG §§ 6, 8, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO § 126

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