Rechtsprechung zu Art. 19 GG
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BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90
§ 99 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO ist mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar, soweit er die Aktenvorlage auch in denjenigen Fällen ausschließt, in denen die Gewährung effektiven Rechtsschutzes von der Kenntnis der Verwaltungsvorgänge abhängt.
Eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts der Verfahrensbeteiligten gemäß § 100 Abs. 1 VwGO ist mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sich erst durch diese Beschränkung der von Art. 19 Abs. 4 GG gebotene effektive Rechtsschutz ermöglichen läßt.
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BVerwG, 17.10.2005 - 7 BN 1.05
Wasserschutzgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Öffentlichkeitsbeteiligung; Auslegung des Entwurfs; Einwendungen; Einwendungsfrist; Präklusion; materielle Verwirkungspräklusion; Normenkontrollverfahren; Eigentumsgarantie; effektiver Rechtsschutz.
Es verstößt weder gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG noch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn § 122 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in Verfahren zur Festsetzung eines Wasserschutzgebiets verspätet erhobene Einwendungen auch mit Wirkung für ein nachfolgendes verwaltungsgerichtliches Normenkontrollverfahren ausschließt.
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 19 Abs. 4; WHG § 19; LWG Rheinland-Pfalz § 122 Abs. 1 Satz 1; LWG Rheinland-Pfalz § 115 Abs. 1 Satz 2
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BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05
1. Durch die Schaffung und Reglementierung der Anhörungsrüge in allen Verfahrensordnungen zum 1. Januar 2005 sollte das Institut der Gegenvorstellung nicht ausgeschlossen werden. Wird also mit einer entsprechenden Eingabe nicht die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht, ist diese Eingabe weiterhin als Gegenvorstellung im herkömmlichen Sinne zu werten (Beseitigung der im BFH-Beschluss vom 8. September 2005 IV B 42/ 05, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, geäußerten Zweifel).
2. Mangels einer besonderen Rechtsgrundlage ist die Gegenvorstellung ab 1. Januar 2005 unmittelbar auf Art. 19 Abs. 4 GG zu stützen. Sie ist damit weder fristgebunden noch kostenpflichtig.
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BGH, 12.07.2005 - X ZR 29/05 - Strahlungssteuerung
a) § 81 Abs. 2 PatG bezweckt die Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen, die aus der Durchführung eines Nichtigkeitsverfahrens parallel zu einem Einspruchsverfahren entstehen können, indem die Vorschrift das Nichtigkeitsverfahren gegenüber dem Einspruchsverfahren subsidiär ausgestaltet und einen Ausschluß des Nichtigkeitsverfahrens bis zum Abschluß des Einspruchsverfahrens kraft Gesetzes bewirkt.
b) § 81 Abs. 2 PatG ist jedenfalls auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente anzuwenden, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind.
c) Die Anwendung des § 81 Abs. 2 PatG auf Nichtigkeitsklagen gegen europäische Patente, die nur auf Nichtigkeitsgründe gestützt werden, die zugleich Einspruchsgründe nach Art. 100 EPÜ sind, verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG.
GG Art. 19 Abs. 4; PatG § 81 Abs. 2
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BVerwG, 10.10.2003 - 4 B 83.03
Luftwirbelschleppschäden; nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen; Dreijahresfrist für Geltendmachen.
Die in § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG festgelegte Frist von drei Jahren für das Geltendmachen von Ansprüchen wegen nicht voraussehbarer nachteiliger Wirkungen (§ 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG) ist mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar.
Ein Rückgriff auf die Widerrufsvorschrift des § 49 VwVfG kommt nicht schon deshalb in Betracht, weil Ansprüche aus § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4 VwVfG wegen Versäumung der Dreijahresfrist nicht mehr geltend gemacht werden können.
GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 9 Abs. 3; VwVfG § 75 Abs. 2 Sätze 2 und 4; Abs. 3 Satz 2, § 49
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
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BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99
Ein Freiheitsverlust durch Inhaftierung (hier: Abschiebungshaft) indiziert ein Rehabilitierungsinteresse des Betroffenen, das ein von Art. 19 Abs. 4 GG umfasstes Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Rechtswidrigkeit auch dann begründet, wenn die Maßnahme erledigt ist.
Die Gewährung von Rechtsschutz kann hier weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens und dem Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme noch davon abhängen, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann (Ergänzung zu BVerfGE 96, 27).
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BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG an die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz.
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BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96
Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
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BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
