Rechtsprechung zu Art. 19 GG
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BVerwG, 17.04.2002 - 3 B 137.01

Begründungsfrist, Gewährung von Prozesskostenhilfe für Nichtzulassungsbeschwerde und -; Nichtzulassungsbeschwerde, Begründungsfrist nach PKH-Bewilligung; Prozesskostenhilfe, Bewilligung von - für Nichtzulassungsbeschwerde und Fristen für Einlegung und Begründung; Frist, für Beschwerde und Begründung nach PKH-Bewilligung; Verweisung, gerichtliche Verpflichtung zur -; Verpflichtung zur Verweisung; gerichtliche Pflicht zur Verweisung; effektiver Rechtsschutz; Rechtsschutz, effektiver; Prozesskostenhilfe, kein Anwaltszwang für Verfahren auf Bewilligung von -; Vertretungserfordernis, kein - für Prozesskostenhilfe; Prozesskostenhilfe, Verweisung eines Verfahrens auf Bewilligung von -; Verweisung, im Prozesskostenhilfeverfahren.

Nach einer Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision steht dem Prozessbevollmächtigten bei nachholender Wahrung der Einlegungsfrist (§ 133 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO) zumindest dann die - gerechnet von der Zustellung der Bewilligungsentscheidung - vollständige Begründungsfrist von zwei Monaten im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu, wenn keine gesonderte Wiedereinsetzungsentscheidung hinsichtlich der Einlegung ergangen ist, die mit einer sich daran anschließenden einmonatigen Begründungsfrist verbunden wäre (vgl. Beschluss vom 18. März 1992 - BVerwG 5 B 29. 92 - Buchholz 310 § 133 n. F. Nr. 3).

Ein angerufenes unzuständiges Gericht darf jedenfalls dann die Klage nicht als unzulässig abweisen, sondern muss das Verfahren an das zuständige Gericht verweisen, wenn nach einer Verweisung dem Erfolg der Klage kein weiteres zwingendes Prozesshindernis (hier: fehlende Postulationsfähigkeit) entgegensteht.

GG Art. 19 Abs. 4; GVG § 17 a Abs. 2 Satz 1; VwGO § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 67 Abs. 1, § 83, § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1, § 166

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BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen Rechtsverordnungen.

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BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen in den Akten; gerichtliche Aufklärung des Sachverhalts; Wahrung der Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse; Erheblichkeit der geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen für die Entscheidung in der Hauptsache; Ermessensentscheidung der Aufsichtsbehörde; Wissen um Erheblichkeit bei Ermessensausübung; förmliche Äußerung des Hauptsachegerichts über Erheblichkeit des geheimhaltungsbedürftigen Akteninhalts.

Enthalten die Behördenakten, über deren Vorlage im Prozess die Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden hat, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, muss im Zeitpunkt einer behördlichen Freigabeentscheidung außer Zweifel stehen, dass der Inhalt der Akten nach der Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist. Hierzu bedarf es in aller Regel eines Beweisbeschlusses über die Aktenbeiziehung oder einer sonstigen förmlichen Äußerung des Hauptsachegerichts.

VwGO §§ 99, 100 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1

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BVerwG, 18.03.2004 - 3 C 24.03

Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs; Luftsicherheitsgebühr; Luftfahrtbehörde; Gebührenkalkulation; Prognoseentscheidung; gerichtliche Kontrolldichte; bewaffneter Schutz der Kontrollstellen; Bestreifung der Sicherheitsbereiche; bewaffnete Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen; bewaffnete Sicherungsmaßnahmen auf Flugplätzen; Bundesgrenzschutz; Gebührenschuldner; Prozesszinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch.

1. Die gerichtliche Kontrolle der Kalkulation der Luftsicherheitsgebühr kann nicht auf die Prüfung des Vorliegens eines groben Missverhältnisses zu den legitimen Gebührenzwecken beschränkt werden.

2. Der bewaffnete Schutz der Kontrollstellen auf Flugplätzen, die Bestreifung der Sicherheitsbereiche gemäß Rahmenplan Luftsicherheit und die bewaffneten Standposten bei gefährdeten Luftfahrzeugen sind keine Amtshandlungen nach dem Luftverkehrsgesetz i. S. von § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 29c Abs. 1 LuftVG.

3. Die Erweiterung des Gebührentatbestandes in Abschnitt VII Nr. 23 des Gebührenverzeichnisses zur LuftKostV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 12. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1470) ist mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in § 32 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m § 29c Abs. 1 LuftVG nichtig.

4. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Prozesszinsen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht entsprechend anwendbar.

GG Art. 19 Abs. 4; LuftVG § 29c Abs. 1, 2 und 6, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 19, § 32 Abs. 1 Nr. 13; BGSG § 4, § 14 Abs. 3; VwKostG § 9 Abs. 1; LuftKostV § 1, § 2 Abs. 1, Abschnitt VII Nr. 23 Gebührenverzeichnis

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BFH, 16.10.2002 - XI R 41/99

Der beschränkte Abzug von Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 3 EStG 1987 ist nicht verfassungswidrig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; EStG 1987 § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3

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BVerwG, 08.11.2005 - 6 B 45.05

Prüfung; mündliche Prüfung; Begründung; Einwände; substantiierte Einwände; Prüfungsakte; Prüfungsunterlage; Skizze; Notizen; Aufzeichnungen; Überdenken; Kontrollverfahren; verwaltungsinternes Kontrollverfahren; Rechtsschutz.

Ob eine in der mündlichen Prüfung vom Prüfling gefertigte Aufzeichnung als Prüfungsunterlage zur Akte zu nehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen der jeweiligen Prüfung und hängt insbesondere davon ab, ob der Prüfling nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses seine Absicht, um Rechtsschutz nachzusuchen, zu erkennen gibt und worin er den konkreten Anlass für mögliche Prüfungsfehler sieht.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 AAppO § 11 Abs. 7

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BGH, 06.10.2005 - I ZB 37/05 - Unberechtigte Abmahnung

Die Regelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 ZPO, wonach sich die Kostentragungspflicht bei einer vor Zustellung zurückgenommenen Klage unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, benachteiligt die beklagte Partei nicht in einer gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG verstoßenden Weise.

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers scheidet nicht deshalb aus, weil er als abgemahnter Mitbewerber negative Feststellungsklage erhoben hat, ohne den Abmahnenden zuvor auf dessen fehlende Berechtigung hingewiesen zu haben; es besteht keine Obliegenheit des zu Unrecht Abgemahnten, eine Gegenabmahnung auszusprechen.

ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2

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BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

a) Das für Rechtsmittel im Insolvenzverfahren geltende Enumerationsprinzip schließt eine sofortige Beschwerde des Schuldners nicht aus, die sich gegen eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten räumlichen Bereich des Schuldners eingreifende Maßnahme wendet.

b) Das Insolvenzgericht ist im Eröffnungsverfahren nicht befugt, den mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zu ermächtigen, die Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen.

c) Gegen eine entsprechende Anordnung steht dem Schuldner auch dann die sofortige Beschwerde zu, wenn sich die Hauptsache erledigt hat; in diesem Fall kann mit dem Rechtsmittel die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung beantragt werden.

GG Art. 13, Art. 19 Abs. 4; InsO § 4, § 5, § 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff.

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BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

"In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsprozess; Interessenabwägung; Gewährung effektiven Rechtsschutzes; Herstellung eines chancengleichen Wettbewerbes im Telekommunikationsmarkt.

1. Der Fachsenat für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO entscheidet nicht nur über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung einer Vorlage von Akten und Urkunden, sondern auch über die Anordnung, diese offen zu legen.

2. Ob und in welchem Umfang Urkunden oder Akten der Vorlage und Auskunftspflicht der Behörden nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, beurteilt das Hauptsachegericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung.

3. Die verfahrensrechtliche Frage, ob der entscheidungserhebliche Sachverhalt durch Erhebung anderer zugänglicher und geeigneter Beweismittel gerichtlich aufgeklärt werden kann, hat der Fachsenat im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nachzuprüfen.

4. Ein "in-camera" -Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache schließt das geltende Recht aus.

5. In die Abwägung des Interesses an der Offenlegung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegen das Geheimhaltungsinteresse ist einzubeziehen, wie sich die Geheimhaltung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Ausgang des Rechtsschutzes auswirkt.

6. Die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit durch gerichtliche Verpflichtung zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist im Telekommunikationsbereich zulässig, wenn und soweit die Preisgabe der Geheimnisse keine nachhaltigen oder gar existenziellen Nachteile besorgen lässt.

GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 87 f, Art. 103 Abs. 1; VwGO §§ 99, 108 Abs. 2; TKG § 2 Abs. 3, § 35 Abs. 1

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BFH, 29.07.2003 - VII R 66/02

1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/ 97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 dar.

3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95 durchgeführt werden.

VO Nr. 1469/ 95 Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 5; VO Nr. 515/ 97 Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 42; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 4 Nr. 1

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