Rechtsprechung zu Art. 19 GG
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BFH, 29.07.2003 - VII R 66/02

1. Art. 36 Abs. 2 VO Nr. 515/ 97 gilt auch für die Erteilung einer Auskunft darüber, ob eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenmehrheit in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist.

2. Bei verstärkten Kontrollen der Geschäfte des Marktbeteiligten nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95, die wegen einer Eintragung in die auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" durchgeführt werden, handelt es sich um Maßnahmen zur Feststellung und Unterrichtung i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97. Eine Eintragung in die "schwarze Liste" stellt eine verdeckte Registrierung des Marktbeteiligten i. S. des Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 dar.

3. Nach Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 515/ 97 ist eine Auskunftserteilung zu versagen, die sich nur auf den dort angesprochenen Zeitraum der Durchführung von Maßnahmen zum Zweck der Feststellung und Unterrichtung oder der verdeckten Registrierung beziehen kann.

4. Ein Marktbeteiligter hat auch nach einzelstaatlichem Recht regelmäßig keinen Anspruch auf die Erteilung einer Auskunft darüber, ob er in der auf Grund der VO Nr. 1469/ 95 geführten "schwarzen Liste" eingetragen ist und deshalb verstärkte Kontrollen seiner Geschäfte nach Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a VO Nr. 1469/ 95 durchgeführt werden.

VO Nr. 1469/ 95 Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 5; VO Nr. 515/ 97 Art. 36 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 42; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; BDSG § 3 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 19 Abs. 4 Nr. 1

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BVerwG, 18.09.2002 - 1 B 103.02

Fiktive Klagerücknahme; Voraussetzungen für Betreibensaufforderung; Fehlen begründeter Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses; formularmäßige Aufforderung zur Ergänzung des Vortrags im Hauptsacheverfahren nach Bescheidung des Rechtsschutzbegehrens als offensichtlich unbegründet im Eilverfahren.

Die nicht näher konkretisierte Aufforderung an den Kläger, seine Klage unter Auseinandersetzung mit einer ablehnenden Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren (hier: nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 36 AsylVfG) ergänzend zu begründen, vermag die Rechtsfolge der Rücknahmefiktion nach § 81 AsylVfG nicht auszulösen.

AsylVfG § 81 Satz 1; VwGO § 92 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1

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BVerwG, 30.01.2008 - 9 A 27.06

Planfeststellung; Planrechtfertigung; Änderung der tatsächlichen Verhältnisse; Verkehrsprognose; Bedarfsfeststellung; Planungsziele; Abwägung; Abwägungsmängel; Variantenwahl; Alternativtrasse; Ortsumfahrung; Dimensionierung; Straßenquerschnitt; Fahrstreifen; Verkehrssicherheit; Verkehrsqualität; Abschnittsbildung; Planungshindernis; Habitatschutz; Vogelschutzgebiet; Präklusion; Einwendung; Belange; Substantiierungspflicht; Planunterlagen.

Eine Einwendung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll. Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden, ohne dies allerdings begründen zu müssen. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Wenn der Naturschutz in den ausgelegten Unterlagen ausführlich behandelt worden ist, genügt ein allgemeiner Hinweis auf die Zerstörung der Landschaft mit ihrer Fauna und Flora nicht, um einem von dem Vorhaben unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer die spätere Einwendung offenzuhalten, die Planfeststellungsbehörde hätte bestimmte Tier- und Pflanzenarten in bestimmter Hinsicht einer näheren Betrachtung unterziehen müssen.

GG Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 19 Abs. 4; FStrG a. F. § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1, Abs. 6c Satz 1; FStrAbG § 1 Abs. 2

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BVerwG, 16.10.2007 - 7 C 33.07

Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilungsregel; Bestandsanlage; Erfüllungsfaktor; Emissionsziel; Emissionsbudget; Zuteilungsmenge; anteilige Kürzung; Kürzungsfaktor; Prognose; Beurteilungsspielraum; Kontrolldichte; Rechtsschutz; nachträgliche Korrektur; Reservefonds; Optierer; Kompensation.

Die anteilige Kürzung von Zuteilungen zur Einhaltung des Emissionsbudgets ist mit Gemeinschaftsrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar.

Den Kürzungsfaktor hat die Behörde vor Erteilung der Zuteilungsbescheide auf der Grundlage einer Prognose über die relevante Zuteilungsmenge zu ermitteln. Der Kürzungsfaktor ist aufgrund seiner Funktion in der Zuteilungsperiode unveränderlich.

Die behördliche Prognose über die Zuteilungsmenge ist gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Behörde generell einen unzutreffenden Prognosemaßstab zugrunde gelegt hat. Individuelle Allokationsfehler im Zuteilungsverfahren sind nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung in Frage zu stellen.

Von der anteiligen Kürzung betroffene Anlagenbetreiber haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch zurückfließende Berechtigungen infolge nachträglicher Korrekturen.

Richtlinie 2003/ 87 Art. 9 Abs. 1 Satz 2, Art. 11 Abs. 1, Anhang III; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; ZuG 2007 § 4 Abs. 4, § 5, § 6 Abs. 2 §§ 7 ff., § 17, §18 Satz 1, § 19 Abs. 1 § 20; TEHG § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, § 10 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Satz 2

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 2.07

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 23.08.2007 - 7 C 13.06

Einweggetränkeverpackungen; Dosenpfand; Pfandpflicht; Rücknahmepflicht; Rücknahmesystem, EG-konform; Feststellungsklage, atypische; Subsidiarität; Zulässigkeit, nachträgliche; Interesse, berechtigtes; Bekanntgabeverwaltungsakt, Erledigung; Rechtsverhältnis, hinreichend konkret, streitig; Zuordnungssubjekt; Normgeber; Normadressat; Normanwender; "self-executing" Norm; Normerlassklage; Normerlassverhältnis; Normvollzugsverhältnis; Beiladung, Aufhebung.

Zur nachträglichen Zulässigkeit einer Feststellungsklage, der ursprünglich deren Subsidiarität entgegenstand.

Ist streitig, ob die Pfand- und Rücknahmepflichten der Verpackungsverordnung gegenüber ausländischen Importeuren von Getränken in Einwegverpackungen aus Gründen des Europarechts unanwendbar sind, so besteht das feststellungsfähige Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO nur zwischen den ausländischen Importeuren und den Vollzugsbehörden des Bundeslandes, in dem die Getränke vertrieben werden sollen. Für eine atypische, gegen den Normgeber gerichtete Feststellungsklage ist in diesem Fall kein Raum.

GG Art. 19 Abs. 4, Art. 30, 83, 87d; KrW-/ AbfG § 21; VerpackV 1998 § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1; VerpackV 2005 § 8 Abs. 1; VwGO § 43 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 65 Abs. 4 Satz 3, § 88

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BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 10.06

Flächenzahlung; Ausgleichszahlung; Kulturpflanzen; Getreidedurchschnittsertrag; Regionalisierung; Regionalisierungsplan; Erzeugungsregion; Bodenfruchtbarkeit; Bodenertragswert; Rechtsverordnung; Bundesverordnung; Landesverordnung; Subdelegation; Gleichheitssatz; Gleichbehandlungsgebot; effektiver Rechtsschutz; richterliche Lückenschließung; richterliche Notkompetenz.

Der Bundesverordnungsgeber muss seiner Regelung ein bundesweit einheitliches Regelungsprinzip zugrundelegen. Er darf hiervon in Ansehung einzelner Länder nur abweichen, wenn dafür ein aus der Sache einleuchtender Grund besteht. Der von unterschiedlichen politischen Zielen geleitete Regelungswunsch der jeweiligen Landesregierung für sich genommen stellt einen solchen Grund nicht dar.

Die Festsetzung der Getreidedurchschnittserträge in der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Das Verwaltungsgericht darf eine Verpflichtungsklage nicht unter Hinweis auf den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers abweisen, wenn der Verordnungsgeber dem Gebot, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, praktisch nur im Sinne der Klage nachkommen könnte.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 80 Abs. 1 Satz 4; Verordnung (EG) Nr. 1251/ 1999; MOG § 6; Flächenzahlungs-Verordnung

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BGH, 17.04.2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren

a) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in den vom 1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassungen ist nicht verfassungswidrig.

b) Auch im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren setzt die Prüfung, ob der Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist, die Auslegung des Patentanspruchs voraus. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; PatG 2002/ 2004 § 147 Abs. 3; PatG § 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 12.10.2006 - IX ZB 34/05

Eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre wird nach deren Aufhebung unzulässig.

InsO §§ 6, 21 Abs. 2 Nr. 4; GG Art. 10 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4

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BFH, 06.09.2006 - XI R 26/04

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 8, § 10d Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 Sätze 2 bis 4, Satz 5 Halbsatz 2 soweit auf Sätze 2 bis 4 verweisend, und Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) verfassungswidrig sind.

EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff., § 10d Abs. 1 Sätze 2 ff., Abs. 2 Sätze 2 ff., Abs. 3

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