Rechtsprechung zu Art. 2 GG
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BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 47 Sätze 1 und 2
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BGH, 18.02.2003 - XI ZR 165/02
a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i. V. mit Art. 1 Abs. 1 GG - u. a. - geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.
c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozeßpartei zu rechtfertigen.
d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.
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BGH, 06.03.2007 - VI ZR 51/06
Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.
GG Art. 5 Abs. 1, 2 Abs. 1; EMRK Art. 8, 10; KunstUrhG §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 47 Sätze 1 und 2
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BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04
Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Nebentätigkeitsgenehmigung; Nebentätigkeitsvergütung; jährliche Vergütungsgrenze; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Ansehen der Justiz; Integrität des öffentlichen Dienstes.
Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v. H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 75, Art. 98 Abs. 3; DRiG §§ 40, 71 Abs. 1; BRRG § 42 Abs. 2; HRiG § 7 h Abs. 1, § 7 i
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BVerwG, 09.03.2005 - 6 C 3.04
Landesamt für Verfassungsschutz; Scientology; informationelles Selbstbestimmungsrecht; Weitergabe von Daten; unzuständige Behörde.
Der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG ist grundsätzlich auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Behörde zwar unter den materiell-rechtlichen Voraussetzungen, aber unter Verstoß gegen die gesetzliche Regel über die sachliche Zuständigkeit handelt.
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BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.
1. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung.
2. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssen nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein.
3. Der Verordnungsgeber kann nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
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BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 14.00
Ausländerrecht
Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Aufenthaltszweck; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Familiennachzug; dringende humanitäre Gründe
Der ausländische Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 17, 18, 22, 23 AuslG (wie Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1C 41. 93 - BVerwGE 100, 287).
In derartigen Fällen kann § 28 Abs. 3 AuslG der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 i. V. m. § 7 Abs. 1 AuslG entgegenstehen, wenn dem Ausländer zuvor eine Aufenthaltsbewilligung für einen anderen Zweck erteilt worden war.
Eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG setzt stets die unanfechtbare Ausreisepflicht des Ausländers voraus.
Dringende humanitäre Gründe im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG sind namentlich auch unter Berücksichtigung des Art. 2 GG und des Art. 8 EMRK zu ermitteln.
GG Art. 2, 3, 6 Abs. 1; AuslG §§ 17 ff., 28 Abs. 3; EMRK Art. 8 Abs. 1
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BVerwG, 15.01.2008 - 9 B 7.07
Revisionszulassung; grundsätzliche Bedeutung; bundesrechtlicher Klärungsbedarf; Abweichung; Aufklärungspflicht; Verkehrsprognose; Prognosemethodik; grundrechtliche Schutzpflicht; Lärmimmission; Schadstoffimmission; Steigerung; Kausalität; Sanierungspflicht; Abschnittsbildung; Verkehrsbedarf; Verkehrsnachfrage; technische Norm; technisches Regelwerk; antizipiertes Sachverständigengutachten; Pluralität; Publizität; Repräsentanz; Normungsgremien; Lärmschutzmaßnahme; Dimensionierung; Planrechtfertigung; Luftreinhalteplanung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfungspflicht; Finanzierbarkeit; Haushaltsrecht; gerichtliche Vollprüfung.
1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen gegen gesundheitsgefährdende Verkehrsimmissionen zu treffen, eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraussetzt.
2. Welche Anforderungen an die Pluralität der Normungsgremien und an die Publizität des Normungsverfahrens zu stellen sind, damit technische Normen im Verwaltungsprozess als antizipierte Sachverständigengutachten verwendet werden können, lässt sich nicht abschließend abstrakt bestimmen; den Kriterien der Repräsentanz und der Publizität kommt aber umso eher und umso mehr Bedeutung zu, je stärker die einschlägigen Fachkreise zugleich Interessengruppen sind und je stärker sich in den Regelwerken fachliche Einschätzungen und Wertungen verbinden.
3. Die Entscheidung über die Dimensionierung eines Verkehrswegs fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 41 BImSchG.
4. Stehen die notwendigen Finanzmittel zur Realisierung eines Straßenbauvorhabens bereit, so ist die Planrechtfertigung zu bejahen, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (im Anschluss an Urteile vom 20. Mai 1999 BVerwG 4 A 12. 98 Buchholz 407. 4 § 17 FStrG Nr. 154 S. 31 und vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075. 04 BVerwGE 125, 116).
5. Dass Personen, die durch Immissionen eines planfestgestellten Vorhabens im Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG betroffen sind, im Gegensatz zu Enteignungsbetroffenen keinen Anspruch auf eine gerichtliche Vollprüfung des Planfeststellungsbeschlusses haben, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.
GG Art. 2 Abs. 2, Art. 14 Abs. 3; VwGO § 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1; BImSchG § 41 Abs. 1; BremLStrG § 10 Abs. 1; UVP-RL Art. 4 Abs. 2; BremUVPG Anl. 1 Nr. 6
