Rechtsprechung zu Art. 20 GG
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BFH, 14.03.2006 - I R 1/04

1. Die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft sind verfassungsgemäß. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.

2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i. d. F. des UntStFG) entgegenstünde.

3. Auch im Falle der Beendigung einer sog. Mehrmütterorganschaft gilt, dass Verluste der Organgesellschaft, die während der Dauer der Organschaft entstanden sind, nur von dem maßgebenden Gewerbeertrag der Organträger-GbR abgesetzt werden können. Eine anteilige Berücksichtigung bei einem an der GbR - vormals - beteiligten Unternehmen kommt mangels Unternehmensidentität (§ 10a GewStG) selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses Unternehmen den Betrieb der Organgesellschaft fortführt (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 26. August 2003, BStBl I 2003, 437 Tz. 20).

GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3; GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG § 2 Abs. 2 Satz 3, § 10a Satz 1, § 36 Abs. 2 Satz 2; KStG 1999 i. d. F. des UntStFG § 14 Abs. 2, § 34 Abs. 6 Nr. 1; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 207 Abs. 1

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BFH, 22.02.2006 - I B 145/05

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die durch das UntStFG geschaffenen gesetzlichen Regelungen zur sog. Mehrmütterorganschaft verfassungsgemäß sind. Sie verstoßen nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.

2. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen über das Ruhen von Verfahren kraft Gesetzes in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 begründen nach summarischer Prüfung keinen einfachgesetzlichen Vertrauensschutz, der einer rückwirkenden Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG 1999 i. V. m. § 14 Abs. 2 KStG 1999 (jeweils i. d. F. des UntStFG) entgegenstünde.

GG Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3; GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG § 2 Abs. 2 Satz 3, § 36 Abs. 2 Satz 2; KStG 1999 i. d. F. des UntStFG § 14 Abs. 2; AO 1977 § 363 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4, § 207 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 126 Abs. 5

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BGH, 16.10.2003 - III ZR 106/03

§ 661a BGB ist nicht verfassungswidrig.

BGB § 661a GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 3, 103 Abs. 2 und 3

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BFH, 02.08.2006 - XI R 30/03

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor dem Beschluss des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 durch den Bundestag am 4. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 47 Sätze 1 und 2

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BFH, 02.08.2006 - XI R 34/02

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die zu § 34 Abs. 1 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) ergangene Anwendungsregelung des § 52 Abs. 47 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 mit Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 EStG, die vor der Verkündung des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 am 31. März 1999 vereinbart und ausgezahlt worden sind, mit einer höheren Steuer belegt werden, als es das im Zeitpunkt der Auszahlung geltende Gesetz vorgesehen hat.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 24 Nr. 1, § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 47 Sätze 1 und 2

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BVerwG, 25.01.2006 - 8 C 13.05

Anschluss- und Benutzungszwang; Fernwärme; Ermächtigungsgrundlage; Klimaschutz; Bestimmtheit; Verhältnismäßigkeit; Staatsziel Umweltschutz; Umweltschutz; Staatsziel; Kraft-Wärme-Kopplung; Geeignetheit; Erforderlichkeit; Angemessenheit; Zumutbarkeit; Befreiungstatbestände; Europarecht; Dienstleistungsfreiheit; Warenverkehrsfreiheit; Wettbewerbsregeln.

Landesrecht, das es dem Satzungsgeber gestattet, einen Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Fernwärmeversorgung aus Gründen des Klimaschutzes anzuordnen, verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht oder Europarecht.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 20 a, Art. 28 Abs. 2; GO Schleswig-Holstein § 17; EGV Art. 28, 49, 82, 86

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BVerwG, 19.10.2000 - 7 C 1.00

Offene Vermögensfragen

Ausschluss der Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG; Gleichheitssatz; Vorlage an Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG; Zweck des § 1 Abs. 2 VermG; Erbausschlagung; erzwungene Selbstschädigung; systembedingtes Unrecht; teilungsbedingtes Unrecht; sozialverträglicher Ausgleich


Der Ausschluss der Entschädigung nach § 1 Abs. 3 EntschG für Grundstücke, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 VermG durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1 und 3, Art. 100 Abs. 1; EV Art. 41; EntschG § 1 Abs. 3; VermG § 1 Abs. 2

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BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 i. d. F. bis zur Änderung durch Art. 3 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) gegen Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG verstößt.

UmwStG 1995 a. F. § 12 Abs. 2 Satz 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1

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BFH, 30.05.2001 - II R 4/99

1. Der Erwerb von Vermögensgegenständen auf dem Währungsgebiet der DDR von Todes wegen, für den die Steuer vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist, ist infolge des § 2 Abs. 3 i. V. m. § 37 Abs. 4 ErbStG 1974 - letztere Vorschrift i. d. F. des Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl II, 518) - nach dem Erbschaftsteuerrecht der ehemaligen DDR zu besteuern.

2. Wird die Steuer in derartigen Fällen erst nach dem Beitritt der neuen Länder zur Bundesrepublik durch Behörden der Bundesrepublik festgesetzt, ist das anzuwendende Erbschaftsteuerrecht der DDR nicht am GG zu messen. Art. 143 Abs. 1 Satz 2 GG i. d. F. des Art. 4 Nr. 5 EinigVtr greift nicht ein. Das Einholen einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht möglich. Die Behörden der Bundesrepublik sind allerdings gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Rechtsstaatsprinzip gebunden und dürfen nicht gegen das Willkür- und Übermaßverbot verstoßen.

3. Die Belastung eines (in den alten Bundesländern wohnenden) Erben in Höhe von knapp 70 v. H. des Erwerbs verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Willkür- und Übermaßverbot.

Gesetz zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Schaffung einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion Art. 13 Nr. 2; ErbStG 1974 a. F. § 2 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3

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BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

Die für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in Anspruch genommenen Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird.

ErbStG § 13a; GG Art. 20 Abs. 2 und 3

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