Rechtsprechung zu Art. 20 GG
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1631
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1732
BVerfG, 20.08.1999 - 2 BvQ 30/99

Gründe: Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung von Anstaltspsychologen und die Befugnis von Anstaltsärzten zur Offenbarung personenbezogener Daten nach § 182 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVollzG.

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1632
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1732
BVerfG, 18.08.1999 - 1 BvR 2102/98

Gründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluß des Gerichtshofs für die Heilberufe Niedersachsen, mit dem ihr Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem sie rechtskräftig zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden war, als unzulässig ...

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1633
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1732
BSG, 04.08.1999 - B4 RA 23/99 R

Gründe: I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Feststellungen über die tatsächlichen Voraussetzungen besonderer Beitragsbemessungsgrenzen iS von § 6 Abs. 2 des Anspruchs und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in einem sog Entgeltbescheid iS von § 8 Abs. 3 AAÜG.

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1634
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1732
BSG, 03.08.1999 - B 4 RA 33/99 R

MfS-Versorgung - Offizier im besonderen Einsatz - OibE - Anwendung des MfSVersorgOAufhG - Kürzung der bestehenden Versorgungen und der festgesetzten Renten - Selbstvollzug des Gesetzes - Beiladung des Rentenversicherungsträgers

1. Das Stasi-Versorgungsaufhebungsgesetz vom 29. 6. 1990 (MfSVersorgOAufhG) gilt für verdeckt eingesetzte hauptamtliche Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit (hier: Offiziere im besonderen Einsatz - OibE -) auch, soweit ihnen aufgrund des MfS-Versorgungsrechts infolge ihres Tarnberufs bei ihrem Schein-Arbeitgeber Ansprüche oder Anwartschaften auf Renten aus anderen Versicherungs- oder Versorgungssystemen der DDR zuerkannt wurden; hierbei handelt es sich um "bestehende Versorgungen" iS des MfSVersorgOAufhG.

2. Auch gegenüber den MfS-OibE vollzogen sich die Kürzungen der bestehenden Versorgungen und der festgesetzten Renten durch das MfSVersorgOAufhG am 1. 7. 1990 von selbst.

3. Zum Streit um den Wert, den eine überführte Rente am 31. 12. 1991 im Beitrittsgebiet hatte, ist der für die Gewährung der SGB VI-Rente ab Januar 1992 zuständige Rentenversicherungsträger notwendig beizuladen.

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1635
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1732
BSG, 03.08.1999 - B4 RA 29/99 R

Gründe: I. Bei Abschluß des Revisionsverfahrens war nur noch darüber zu entscheiden, ob der Zahlbetrag von 3. 522, DM ab 1. Januar 1992 als Monatsbetrag der SGB VI Regelaltersrente festzusetzen und zu dynamisieren ist.

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1636
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1732
BSG, 03.08.1999 - B4 RA 25/99 R

Gründe: I. Der 1923 geborene Kläger war ordentlicher Professor für Urologie an der H.-U. in B.; zuletzt, bis zur Emeritierung im Jahre 1988, war er Direktor der Urologischen Klinik und Poliklinik und Leiter der wissenschaftlichen Forschungsabteilung der C. Seine Altersrente aus der ...

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1637
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1732
BVerfG, 28.07.1999 - 1 BvR 1398/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über die Einziehung von Vermögen aufgrund des Gesetzes über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs von Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBl der DDR Teil I S. 503 - UGG -). Nach § 5 Abs. 5 UGG wird ...

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1638
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1732
BSG, 28.07.1999 - B 9 VG 5/98 R

Gewaltopferentschädigung - nichteheliche Lebensgemeinschaft - Witwenversorgung - Härteausgleich - Brautversorgung - besondere Härte - Analogie - Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse

Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG steht dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich nicht zu.

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1639
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1732
BVerfG, 21.07.1999 - 1 BvR 1584/98

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft unter anderem die Zulässigkeit von Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (MfS).

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1640
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1732
BGH, 08.07.1999 - III ZR 159/97

a) Für Bergschäden im Gebiet der ehemaligen DDR, die nicht ausschließlich nach dem 2. Oktober 1990 verursacht worden sind, gilt die in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz der DDR bestimmte Rangfolge der von § 19 Abs. 2 BergG vorgesehenen Ersatzleistungen im Grundsatz fort. Der Ersatzberechtigte hat demnach zunächst nur Anspruch auf Wiederherstellung der früheren Gebrauchsfähigkeit (Reparatur) oder Naturalersatz (Beschaffung einer Ersatzsache). Geldersatz ist grundsätzlich erst dann zu leisten, wenn eine Herstellung in Natur nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich wäre (vgl. § 251 Abs. 2 BGB).

b) Veräußert der Eigentümer das von solchen Bergschäden betroffene Grundstück vor der primär geschuldeten Naturalherstellung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Geld in entsprechender Anwendung des § 251 Abs. 1 BGB. Dabei können als Folgekosten auch Gutachten- und Beratungskosten ersatzfähig sein.

c) Nach dem Recht der ehemaligen DDR zu beurteilende Ersatzansprüche wegen Bergschäden verjähren gemäß § 25 BergG regelmäßig in zwei Jahren. Die Unterbrechung der Verjährung bestimmt sich ab dem 3. Oktober 1990 nach den Vorschriften des BGB (§§ 208 ff.).

DDR: BergG §§ 18, 19 Abs. 2, § 25; DDR: BergG DVO 1 § 26 Abs. 1 Buchst. b; BGB §§ 208 ff., § 251; EGBGB 1986 Art. 231 § 6

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