Rechtsprechung zu Art. 20 GG
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BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07
Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale Selbstbeteiligung an beihilfefähigen Aufwendungen; Änderung einer Rechtsverordnung durch Gesetz; Eigenvorsorgeanteil der Dienstbezüge; Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts im Krankheitsfall; Deckung der Krankheitskosten durch Versicherungs- und Beihilfeleistungen; Ermittlung des Nettoeinkommens; Vergleichsmaßstab für Amtsangemessenheit der Alimentation; Rechtsfolgen einer Verletzung des Alimentationsprinzips; besoldungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Klage auf Feststellung verfassungswidrig zu niedriger Alimentation; Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Besoldung und Versorgung; Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes für Landesbeamte.
Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.
Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen unterliegen dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Inhaltlicher Prüfungsmaßstab ist das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.
Die Verletzung des Alimentationsprinzips kann nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Sie hat nicht zur Folge, dass gesetzliche Absenkungs- und Kürzungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes nichtig oder unanwendbar sind.
GG Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Art. 125a Abs. 1; BVO NRW § 12a; LBG NRW § 88 Satz 5
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BVerwG, 18.10.2006 - 9 B 6.06
Erschließungsbeitrag; Beitrittsgebiet; bereits hergestellte Erschließungsanlage; technisches Ausbauprogramm; örtliche Ausbaugepflogenheiten; Stichtag; Rechtsstaatsprinzip; Bekanntmachung; Satzung; Zeitung; Auflagenstärke; Verfahrensmangel; rechtliches Gehör; Begründungspflicht; Nachvollziehbarkeit; gerichtlicher Prüfungsmaßstab; Tatsachengrundlage.
1. Dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot, dass es dem Rechtsbetroffenen möglich sein muss, sich vom Erlass und Inhalt einer Rechtsnorm verlässlich und ohne unzumutbare Erschwernis Kenntnis zu verschaffen, steht es grundsätzlich nicht entgegen, wenn die Zeitung, in der eine kommunale Satzung bekannt gemacht wird, nur käuflich zu erwerben ist.
2. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt nicht, dass das Bekanntmachungsorgan in einer Auflagenstärke erscheinen muss, die der Zahl der potentiellen Rechtsbetroffenen (auch nur annäherungsweise) entspricht. Ausreichend ist eine Auflage, die sich an dem mutmaßlichen Bedarf und Erwerbsinteresse der Rechtsbetroffenen orientiert.
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verpflichten das Gericht, in den Entscheidungsgründen für die Beteiligten und zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts nach Meinung des Gerichts dem Vortrag eines Beteiligten, jedenfalls soweit es sich um einen zentralen Punkt seiner Rechtsverfolgung handelt, nicht zu folgen ist.
4. Dazu gehört, dass das Gericht zum einen seinen rechtlichen Prüfungsmaßstab offen legt und zum anderen in tatsächlicher Hinsicht angibt, von welchem Sachverhalt es ausgeht und - sofern er den Tatsachenbehauptungen eines Beteiligten widerspricht - warum es dessen Vortrag nicht folgt und aufgrund welcher Erkenntnisse es eine ihm ungünstige Tatsachenlage als erwiesen ansieht (hier: zu den Voraussetzungen, unter denen eine Erschließungsstraße als bereits hergestellt i. S. v. § 242 Abs. 9 BauGB anzusehen ist).
BauGB §§ 127 ff., § 242 Abs. 9; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1; VwGO § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
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BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B
Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer
1. Bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren ist es im Lichte der Art 6 Abs. 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG herzuleitenden "allgemeinen Justizgewährungsanspruchs" zur Effektuierung des Rechtsschutzes geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
2. Auch unter Berücksichtigung einer teleologischen Reduktion des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 SGG genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er den Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. Eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 MRK zu vermuten ist, liegt bei drei Jahren je Gerichtsinstanz.
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BFH, 19.10.2005 - I R 76/04
Die Einführung des besonderen Kirchgelds für Kirchenmitglieder, die in glaubensverschiedener Ehe leben, zum 1. Januar 2001 nach dem Kirchensteuergesetz Nordrhein-Westfalen, den einschlägigen Kirchensteuerordnungen und dem Kirchensteuerbeschluss 2001 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3 und 6; KiStG NW § 4 Abs. 1 Nr. 5
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BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.
Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.
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BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02
An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb und positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff.
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BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02
An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff. EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 bestehen insoweit ernstliche Zweifel, als aufgrund des begrenzten Verlustausgleichs - hier zwischen negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit - eine Einkommensteuer auch dann festzusetzen ist, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem im Veranlagungszeitraum Erworbenen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt.
GG Art. 1, 3, 6, 20 Abs. 1; EStG i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 2 Abs. 3 Sätze 2 ff.
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BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06
Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch
1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.
2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.
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BFH, 24.04.2007 - I R 16/06
1. Wird eine Beteiligung nach einer Teilwertabschreibung unter (auf das sog. Tauschgutachten des BFH gestützter) Fortführung des Buchwerts gegen die Beteiligung an einer anderen Gesellschaft getauscht, ist für die Bemessung der Anschaffungskosten der erhaltenen Beteiligung im Rahmen des steuerlichen Wertaufholungsgebots auf die historischen Anschaffungskosten der hingegebenen Beteiligung und nicht auf den fortgeführten Buchwert abzustellen.
2. Das Wertaufholungsgebot ist auch insoweit verfassungsgemäß, als es vor dem Zeitraum seines Inkrafttretens eingetretene Teilwertsteigerungen erfasst.
EStG 1997 i. d. F. des StEntlG 1999/ 2000/ 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3, § 52 Abs. 16 Sätze 1 und 2; GG Art. 20 Abs. 3
