Rechtsprechung zu Art. 21 GG
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BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89
1. Die vom Grundgesetz vorausgesetzte Staatsfreiheit der Parteien erfordert nicht nur die Gewährleistung ihrer Unabhängigkeit vom Staat, sondern auch, daß die Parteien sich ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren (vgl. BVerfGE 20, 56 [101]).
2. Entgegen der bisher vom Senat vertretenen Auffassung ist der Staat verfassungsrechtlich nicht gehindert, den Parteien Mittel für die Finanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit zu gewähren. Der Grundsatz der Staatsfreiheit erlaubt jedoch nur eine Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der politischen Parteien aus staatlichen Mitteln. Er wird durch die Gewährung finanzieller Zuwendungen dann verletzt, wenn durch sie die Parteien der Notwendigkeit enthoben werden, sich um die finanzielle Unterstützung ihrer Aktivitäten durch ihre Mitglieder und ihnen nahestehende Bürger zu bemühen.
a) Das Gesamtvolumen solcher staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbsterwirtschafteten Einnahmen (vgl. § 24 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 8 PartG) nicht überschreiten ("relative Obergrenze").
b) Der Umfang der den Parteien in den Jahren 1989 bis 1992 aus öffentlichen Kassen zugeflossenen finanziellen Mittel muß, solange die bestehenden Verhältnisse keine einschneidende Veränderung erfahren, als hinreichend angesehen werden. Der sich aus diesen Zuwendungen als Mittelwert für ein Jahr ergebende Betrag bildet das Gesamtvolumen staatlicher Mittel, die den Parteien äußerstenfalls von Bund und Ländern insgesamt zugewendet werden dürfen ("absolute Obergrenze").
c) Der Erfolg, den eine Partei beim Wähler, den sie bei der Summe der Mitgliedsbeiträge sowie bei dem Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden erzielt, muß zu einem jeweils ins Gewicht fallenden, im einzelnen allerdings vom Gesetzgeber zu bestimmenden Anteil in den Maßstab eingehen, nach dem die zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel an die Parteien verteilt werden.
3. Die Regelung des Chancenausgleichs in § 22 a Abs. 2 PartG ist nicht vereinbar mit dem aus Art. 21 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (teilweise Abweichung von BVerfGE 73, 40).
4. Einer zulässigen steuerlichen Begünstigung von Beiträgen und Spenden an politische Parteien ist dort eine verfassungsrechtliche Grenze gezogen, wo sie ein Ausmaß erreicht, das geeignet ist, die vorgegebene Wettbewerbslage zwischen den Parteien in einer ins Gewicht fallenden Weise zu verändern. Diese Grenze ist nicht erreicht, wenn die steuerliche Begünstigung von der Mehrzahl der Steuerpflichtigen in gleicher Weise genutzt werden kann.
5. Die steuerliche Begünstigung von Parteispenden, die von Körperschaften geleistet werden, ist im Blick auf das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (Abweichung von BVerfGE 73, 40).
6. Die Festlegung der sogenannten Publizitätsgrenze in § 25 Abs. 2 PartG auf 40. 000 DM verstößt gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG.
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BVerwG, 26.07.2006 - 6 C 20.05
Anonyme Spende, Leistungsbescheid, Partei, Parteienfinanzierung, politische Partei, Rückforderung, Rücknahme eines Leistungsbescheides, Spende, Spendensanktion, staatliche Mittel, Teilfinanzierung, Transparenzgebot, Umdeutung, Verlust des Anspruchs auf staatliche Mittel, "W. Spendenaffäre".
Staatliche Reaktionen auf Spendenfälle, die vor Inkrafttreten des Achten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes abgeschlossen waren, sind auf das Parteiengesetz in den vorangegangenen Fassungen zu stützen.
Die Annahme einer Spende setzt den Willen voraus, die Spende als Zuwendung für Parteizwecke entgegenzunehmen.
Für die nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG 1994 erforderliche Feststellung der Person des Spenders kommt es auf die Kenntnis der zur Entgegennahme, Verwaltung und Verwendung der Spende berechtigten Personen im Zeitpunkt der Annahme der Spende an; dies gilt nicht nur hinsichtlich der für eine Partei auf Bundesebene tätigen Personen, sondern auch hinsichtlich der für die nachfolgende Parteigliederung tätigen Funktionsträger.
Die Rückforderung zur Parteienfinanzierung gewährter Mittel setzt nach dem Parteiengesetz in der Fassung von 1994 die Rücknahme der Mittelfestsetzung voraus; das gilt auch im Falle eines Anspruchsverlusts nach § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG 1994.
Unter den Voraussetzungen des § 47 VwVfG sind auch die Verwaltungsgerichte im Gerichtsverfahren ermächtigt, fehlerhafte Verwaltungsakte umzudeuten; dies gilt auch im Revisionsverfahren, sofern die das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) ausreichen, den Beteiligten hierzu rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in ihrer Rechtsverteidigung hierdurch nicht beeinträchtigt sind (wie BVerwGE 110, 111 [114]).
GG Art. 21 Abs. 1 Satz 3 und 4; PartG 1994 § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 19 Abs. 4 Satz 3, § 23 Abs. 4 Satz 3, § 23a Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5; PartG 2002 §§ 31a, 31c; VwVfG §§ 47, 48, 49a
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BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01
Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens sind die Anträge der Bundesregierung, des Deutschen Bundestags und des Bundesrats auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Auflösung der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) nach Art. 21 Abs. 2 GG, §§
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BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG.
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BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97
Recht der Ämter für Verfassungsschutz
Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische Grundordnung; nachrichtendienstliche Mittel; Parteienprivileg; politische Partei; Selbstbestimmungsrecht; "streitbare Demokratie"; Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen; Verfassungsschutz; Verhältnismäßigkeit
1. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, daß das Landesamt für Verfassungsschutz unter den im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen den Landesverband einer politischen Partei beobachtet.
2. Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei dar und bedarf besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz - NVerfSchG) vom 3. November 1992 (Nds. GVBl S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 1997 (Nds. GVBl S. 481) § 3 Abs. 1, §§ 4, 5, 6, 15; GG Art. 21, 73 Nr. 10
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BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
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BGH, 02.12.2003 - XI ZR 397/02
a) Eine erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft hat das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot zu beachten.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut verstößt gegen das Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Ein ausschließlich staatlich beherrschtes Kreditinstitut darf die politische Zielrichtung einer Partei nicht zum Anlaß für eine Kontokündigung nehmen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; BGB § 134; AGB-Postbank § 19 Abs. 1
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BVerwG, 04.02.2003 - 6 B 68.02
Auslaufendes Recht; Parteienfinanzierung.
1. Im Rahmen der auf die Festsetzung höherer staatlicher Mittel gerichteten Verpflichtungsklage einer politischen Partei sind nicht die Voraussetzungen der Mittelfestsetzung für andere Parteien zu prüfen. Die Fehlerhaftigkeit der Festsetzung staatlicher Mittel für eine Partei kann eine andere Partei allenfalls im Wege der Anfechtung dieser Festsetzung mit einer sich daran anschließenden, auf § 19 Abs. 6 PartG a. F. (§ 19 a Abs. 5 PartG 2002) gestützten (weiteren) Verpflichtungsklage geltend machen.
2. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die in § 18 Abs. 2 PartG genannte Summe (absolute Obergrenze) auch dann unter Verteilung auf die bewilligungsberechtigten Parteien ausgeschöpft wird, wenn einzelne anspruchsberechtigte Parteien wegen Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen ganz oder teilweise bei der Vergabe der staatlichen Mittel nicht berücksichtigt werden.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 21; PartG §§ 18 ff.; VwGO § 132 Abs. 2, § 133
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BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvF 4/03
Dem Gesetzgeber steht es frei, Parteien die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an privaten Rundfunkunternehmen insoweit zu untersagen, als sie dadurch bestimmenden Einfluss auf die Programmgestaltung oder die Programminhalte nehmen können. Dagegen ist das absolute Verbot für politische Parteien, sich an privaten Rundfunkveranstaltungen zu beteiligen, keine zulässige gesetzliche Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit.
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BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02
Das Recht der Parteienfinanzierung darf das Entstehen neuer Parteien nicht über Gebühr erschweren und die Betätigung kleiner Parteien nicht unangemessen beeinträchtigen.
§ 18 Abs. 4 Satz 3 PartG erschwert das Entstehen kleiner Parteien und ihre Behauptung im politischen Wettbewerb. Die Regelung birgt die Gefahr eines Verlusts der politischen Vielfalt und damit der Einschränkung des Parteienwettbewerbs.
Das "Drei-Länder-Quorum" setzt politische Parteien, deren Programm in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG auf ein einzelnes Land ausgerichtet ist, im politischen Wettbewerb gegenüber länderübergreifend agierenden Mitbewerbern gleichheitswidrig zurück.
Die Frist des § 64 Abs. 3 BVerfGG, innerhalb deren eine Maßnahme des Gesetzgebers zulässigerweise angegriffen werden kann, beginnt unter bestimmten Voraussetzungen neu zu laufen, obwohl der Gesetzgeber bei der Änderung des Gesetzes ihren Wortlaut unverändert gelassen hat.
