Rechtsprechung zu Art. 25 GG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

71
von
77

BSG, 31.08.2000 - B 4 RA 51/99 R

Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, Tatbestände einer Pflichtbeitragszeit wegen Kindererziehung und einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vorzumerken.

Volltext bei lexetius.com

72
von
77

BSG, 22.09.1999 - B5 RJ 36/98 R

Gründe: I. Die Klägerin begehrt Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von ihr in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Volltext bei lexetius.com

73
von
77

BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

1. Art. 10 GG schützt nicht nur gegenüber der staatlichen Kenntnisnahme von Telekommunikationskontakten. Sein Schutz erstreckt sich auch auf den Informations- und Datenverarbeitungsprozeß, der sich an zulässige Kenntnisnahmen anschließt, und den Gebrauch, der von den erlangten Kenntnissen gemacht wird.

2. Der räumliche Schutzumfang des Fernmeldegeheimnisses ist nicht auf das Inland beschränkt. Art. 10 GG kann vielmehr auch dann eingreifen, wenn eine im Ausland stattfindende Telekommunikation durch Erfassung und Auswertung im Inland hinreichend mit inländischem staatlichem Handeln verknüpft ist.

3. Art. 73 Nr. 1 GG gibt dem Bund die Kompetenz zur Regelung der Erfassung, Verwertung und Weitergabe von Telekommunikationsdaten durch den Bundesnachrichtendienst. Dagegen berechtigt Art. 73 Nr. 1 GG den Bundesgesetzgeber nicht dazu, dem Bundesnachrichtendienst Befugnisse einzuräumen, die auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten als solche gerichtet sind.

4. Ermächtigt der Gesetzgeber den Bundesnachrichtendienst zu Eingriffen in das Fernmeldegeheimnis, so verpflichtet ihn Art. 10 GG, Vorsorge gegen diejenigen Gefahren zu treffen, die sich aus der Erhebung und Verwertung personenbezogener Daten ergeben. Dazu gehört insbesondere die Bindung der Verwendung erlangter Kenntnisse an den Zweck, der die Erfassung rechtfertigt.

5. Die Befugnis des Bundesnachrichtendienstes aus § 1, § 3 G 10, zur Früherkennung bestimmter aus dem Ausland drohender schwerer Gefahren für die Bundesrepublik Deutschland und zur Unterrichtung der Bundesregierung den Telekommunikationsverkehr zu überwachen, aufzuzeichnen und auszuwerten, ist grundsätzlich mit Art. 10 GG vereinbar.

6. Die Übermittlung personenbezogener Daten, die der Bundesnachrichtendienst für seine Zwecke aus der Telekommunikationsüberwachung erlangt hat, an andere Behörden ist mit Art. 10 GG vereinbar, setzt jedoch voraus, daß sie für deren Zwecke erforderlich sind, die Anforderungen an Zweckänderungen (BVerfGE 65, 1 [44 ff., 62]) beachtet werden und die gesetzlichen Übermittlungsschwellen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen.

Volltext bei lexetius.com

74
von
77

BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R

Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische Staatsangehörige

1. Das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl-DDR 1960 I, 136) ist nicht Teil des Bundesrechts.

2. Art 7 Abs. 7 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. 4. 1991 (BGBl 1991 II, 614) idF der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 18. 12. 1992 (BGBl 1992 II, 1231) ist nichtig.

Volltext bei lexetius.com

75
von
77

BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvR 1981/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Klagausschluß nach Teil VI Art. 3 Abs. 1 und 3 des Überleitungsvertrages (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll über die Beendigung des ...

Volltext bei lexetius.com

76
von
77

BGH, 18.01.1994 - 1 StR 740/93

1. War Strafverfolgungsverjährung nach dem Recht der DDR im Zeitpunkt des Beitritts zur Bundesrepublik nicht eingetreten, ist bei der Bestimmung des milderen Gesetzes die Verjährungsfrage auszuklammern.

2. Eine nicht verjährte DDR-Alttat kann selbst dann noch verfolgt werden, wenn sie auch nach dem (Tatort-) Recht der Bundesrepublik strafbar, aber nach den Vorschriften des StGB in der Bundesrepublik bereits vor dem Beitritt der DDR verjährt war.

3. Das einem DDR-Soldaten durch mündliche Unterweisungen eingeräumte Ermessen, einen Fahnenflüchtigen notfalls auf fremdem Staatsgebiet (hier gemeint: Bundesrepublik Deutschland) zu erschießen, verstößt offensichtlich gegen anerkannte Normen des Völkerrechts und war auch nach der Rechtslage in der DDR nicht gerechtfertigt.

StGB § 2 Abs. 3, § 212; DDR-StGB § 83 Nr. 2, § 112, § 258; StGBEG Art. 315 Abs. 1, Art. 315 Abs. 4, Art. 315a S. 1; VerjG Art. 1; EinigVtr Anlage I Kap. III C II, Nr. 1 Buchst. b, Buchst. c

Volltext bei lexetius.com

77
von
77

BGH, 25.03.1993 - 5 StR 418/92

Zur Beurteilung vorsätzlicher Tötungshandlungen von Grenzsoldaten der DDR an der Berliner Mauer (im Anschluß an BGH, 3. November 1992, 5 StR 370/ 92, NJW 1993, 141).

StGB § 2; WStrG § 2 Abs. 1, Abs. 3, § 5; GrenzG § 27 Abs. 2 S. 1; StGB § 213 Abs. 3 Nr. 5; StGBEG Art. 315 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7 8
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht