Rechtsprechung zu Art. 28 GG
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BVerwG, 15.11.2006 - 8 C 18.05
Samtgemeindeumlage; Umlage; Finanzausgleich; Kommune; Selbstverwaltungsgarantie; Verhältnismäßigkeitsprinzip.
1. Durch die Erhebung der niedersächsischen Samtgemeindeumlage wird die Selbstverwaltungsgarantie der Mitgliedsgemeinden gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 und 3 GG nicht berührt.
2. Der Finanzbedarf der Samtgemeinde kann weitergehende Einschnitte in die Finanzausstattung der Mitgliedsgemeinde rechtfertigen als die, welche das Land mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG vornehmen dürfte.
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306
BVerwG, 06.04.2005 - 8 CN 1.03
Anschluss- und Benutzungszwang; öffentliche Einrichtung; privater Betreibervertrag; Verhältnismäßigkeit, kommunale Selbstverwaltung; Organisationshoheit; Grenzen der Beschränkung.
Es verstößt nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG, wenn nach der Gemeindeordnung ein Anschluss- und Benutzungszwang nur bei öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zulässig ist.
GG Art. 28 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1; GemeindeO Sachsen § 2 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1
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306
BVerwG, 15.05.2003 - 4 CN 9.01
Regionalplanung; Ausweisung von Infrastrukturvorhaben; Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden; kommunale Planungshoheit; Abwägungsgebot in der Raumordnung; raumordnungsrechtliches Entwicklungsgebot; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung.
1. Die dem Träger der Regionalplanung durch Landesgesetz auferlegte Verpflichtung, in einem Regionalplan regionalbedeutsame Infrastrukturvorhaben gebietsscharf auszuweisen, ist mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) vereinbar, wenn diese Ausweisung durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (im Anschluss an BVerfGE 76, 107).
2. Die gebietsscharfe Ausweisung der Standorte für die Erweiterung des Landesflughafens und den Neubau einer Landesmesse im Regionalplan für die Region Stuttgart greift nicht in unverhältnismäßiger Weise in die städtebauliche Planungshoheit der betroffenen Gemeinde ein und ist mit dem Raumordnungsrecht des Bundes vereinbar.
3. Ein Ziel der Regionalplanung, das im landesweiten Raumordnungsplan nicht ausdrücklich festgelegt ist, verletzt das raumordnungsrechtliche Entwicklungsgebot (erst), wenn es der landesplanerischen Gesamtkonzeption widerspricht oder nicht aus ihr abzuleiten ist.
4. Gebietsscharfe Standortausweisungen für Infrastrukturvorhaben in einem Regionalplan, die einen Regionalen Grünzug überplanen, stellen keinen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§ 18 Abs. 1 BNatSchG) dar.
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; ROG 1993 § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 5, § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1; ROG 1998 § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1; BNatSchG a. F. § 8 Abs. 1 und 3; BNatSchG n. F. § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3; bad.-württ. LandesplanungsG § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
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306
BVerwG, 20.01.2005 - 3 C 31.03
Wasser; Fernwasser; Wasserversorgung; Fernwasserversorgung, Gemeinde; Kommune; kommunale Selbstverwaltung; gemeindliche Zuständigkeit; Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft; örtliche Radizierung; örtliche Angelegenheit; überörtliche Angelegenheit; gemeindliche Organisationshoheit; gemeindliche Kooperationshoheit; Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Erlösauskehr; Umwandlung von Treuhandunternehmen.
Auch der Betrieb einer Fernwasserversorgung, bei der die örtlichen Verteilernetze nicht im Eigentum des Betreibers stehen, gehört zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.
Für die Zuordnung einer Aufgabe zu den "Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft" ist darauf abzustellen, ob ein Bezug zur Gemeindebevölkerung oder zum Gemeindegebiet besteht, wem also die im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrgenommene Tätigkeit zugute kommt (funktionsbezogene Betrachtungsweise). Nicht entscheidend ist, ob sich die Anlagen und Einrichtungen, mit denen die Aufgabe wahrgenommen wird, auf dem Gemeindegebiet befinden. Ebenso wenig kommt es auf den Umfang der zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Anlagen und sonstigen Betriebsmittel an.
§ 6 ZOEG enthält keine abschließende Aufzählung von Zuordnungsvorbehalten.
GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; EV Art. 22; KVG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 2. Spiegelstrich; ZOEG § 6 Abs. 1 und 2
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306
BVerwG, 08.04.2003 - 8 C 14.02
Kommunalwahl; OB-Wahl; Oberbürgermeister; Ungültigerklärung; Wahlverfahren; Unregelmäßigkeiten; Einfluss; Wahlfehler; Wahlfehlertatbestand, allgemeiner; Neutralitätspflicht; Organe, kommunale; Wahlgrundsatz; Wahlgrundsätze, bundesrechtliche; Wahlbeeinflussung, unzulässige; Gemeindeverwaltung; Gemeindevertretung; Erheblichkeitsgrundsatz; Gewicht; Homogenitätsgebot; Bestandsschutz; Freiheit der Wahl; Täuschung; Information, wahlkampfrelevante; Willensbildung; Wählerwillen; Integrität; Entscheidungsfreiheit; Wahrheit; Wahrheitsgebot; Chancengleichheit.
Die Auslegung des Begriffs der "Unregelmäßigkeiten beim Wahlverfahren" in § 50 Nr. 2 Hess. KWG als allgemeiner Wahlfehlertatbestand verstößt nicht gegen Bundesrecht.
Es gibt keinen auch für Kommunalwahlen geltenden bundesrechtlichen Wahlgrundsatz, dass die Ungültigerklärung einer Wahl nur in Betracht kommt, wenn ein Wahlfehler von solchem Gewicht vorliegt, dass der Fortbestand des/ der in dieser Weise Gewählten unerträglich erscheint. Auch das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG fordert nicht, dass der für eine Landtagswahl geltende "Erheblichkeitsgrundsatz" auf die Direktwahl eines (Ober-) Bürgermeisters angewendet werden muss.
Der Bestandsschutz der Wahl eines in seiner Funktion durch einen Vertreter ersetzbaren Bürgermeisters kann vom Landesgesetzgeber gegenüber dem Bestandsschutz eines gewählten Parlamentes differenziert geregelt werden.
Der Grundsatz der Freiheit der Wahl schützt den Wähler vor Beeinflussungen, die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Die Integrität der Wählerwillensbildung ist betroffen, wenn amtliche Stellen das ihnen obliegende Wahrheitsgebot nicht einhalten.
GG Art. 28 Abs. 1; Hess. Verfassung Art. 78 Abs. 2; (Hess) KWG § 50 Nr. 2
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BVerwG, 17.01.2007 - 9 B 21.06
Gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie; Selbstverwaltungsaufgaben; Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises; Allzuständigkeit der Gemeinde; Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft; zwangsweise Zuordnung; gesetzlicher Aufgabenverlust; Verwaltungsvereinbarung; freiwillige Aufgabenübertragung; Straßenbaulast; Satzungsbefugnis; Abgabenhoheit; Straßenausbaubeitrag.
Die Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 GG) wird - in Abgrenzung zu einem gesetzlichen Aufgabenverlust aufgrund der zwangsweisen Zuordnung einer Gemeinde zu einer Verwaltungsgemeinschaft - von vornherein nicht berührt, wenn eine Gemeinde freiwillig Selbstverwaltungsaufgaben (hier: die Straßenbaulast und die daran anknüpfende Satzungsbefugnis für Straßenausbaubeiträge) im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung auf eine Verwaltungsgemeinschaft zur Erfüllung im eigenen Namen überträgt (wie BVerfGE 107, 1 [17 ff.]).
GG Art. 28 Abs. 2; GO LSA § 77 Abs. 2 Satz 1; StrG LSA § 9; KAG-LSA § 6 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 11.11.2004 - 3 C 36.03
Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; Beteiligungsanspruch; Treuhandanstalt; Treuhandunternehmen; Unternehmensspaltung; Abspaltung; Spaltgesellschaft; Energieversorgung; Gasversorgung; örtliches Gasvermögen; kommunale Selbstverwaltung.
1. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG richtet sich auch auf die regionalen Gasversorgungsgesellschaften, die von den Kapitalgesellschaften, in welche die Energiekombinate der ehemaligen DDR umgewandelt worden waren, nach § 1 SpTrUG abgespalten wurden.
2. Der Anspruch aus § 4 Abs. 2 KVG hat den ursprünglichen Anspruch der Gemeinden auf Zuordnung von Vermögenswerten nach Art. 21 Abs. 1 und 2, Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EV verdrängt. Die zu übertragenden Gesellschaftsanteile müssen aber den ohne § 4 Abs. 2 KVG zu übertragenden Vermögenswerten "entsprechen". Dabei ist eine Entsprechung hinsichtlich des wirtschaftlichen Wertes wie auch hinsichtlich der Gestaltungsmacht gemeint, welche die Verfügung über das Vermögen verleiht.
3. Der Beteiligungsanspruch aus § 4 Abs. 2 KVG kann durch eine Zuordnung der Gegenstände des örtlichen Gasvermögens oder der Geschäftsanteile an einer örtlichen Gasspaltgesellschaft, der diese Vermögenswerte zugewiesen wurden, nicht erfüllt werden.
4. § 4 Abs. 2 KVG ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
GG Art. 28 Abs. 2; EV Art. 21, 22; KVG § 4 Abs. 2; VZOG § 1 Abs. 4; SpTrUG §§ 1, 2, 10 Abs. 1 Nr. 3
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306
BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03
Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme Auslegung; Verstoß gegen Bundesverfassungsrecht bei der Auslegung von Landesrecht; spiegelbildliche Abbildung der Zusammensetzung des Plenums in den Ausschüssen; Anwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens; Zulässigkeit eines Zusammenschlusses von mehreren Fraktionen zu einer Zählgemeinschaft.
Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln (wie Urteil vom 27. März 1992 BVerwG 7 C 20. 91 BVerwGE 90, 104 [113]). Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.
GG Art. 20 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Sätze 1 und 2; GO NRW § 50 Abs. 3
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306
BVerwG, 17.04.2000 - 11 B 19.00
Schienenwegerecht; Naturschutzrecht
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen; Biotopflächen auf Bahngelände; Standortentscheidung; Planungshoheit
1. Eine Gemeinde hat nicht die Befugnis, die Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Eingriffe in auf dem Bahngelände entstandene Biotopflächen im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen.
2. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4C 14. 95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107). Das gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dadurch beschwert sieht, daß naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen allein auf ihrem Gebiet - und nicht auch auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde - angeordnet worden sind.
AEG § 18 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 8; EVerkVerwG § 3 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 28 Abs. 2, Art. 87 e Abs. 1
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BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden gegen eine landesrechtliche Rechtsverordnung, wenn das Landesverfassungsgericht seine Prüfung auf formelle Landesgesetze beschränkt.
Eine ordnungsgemäße Anhörung der von einer Kommunalreform betroffenen Gemeinde setzt voraus, dass diese von Art und Umfang sowie den wesentlichen Grundlagen des Gesetzesvorhabens so rechtzeitig Kenntnis erhält, dass sie ihre Einwendungen als amtliche Stellungnahme vortragen kann.
Die Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des § 4a GKG-LSA ist mit Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar.
