Rechtsprechung zu Art. 28 GG
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BGH, 26.04.1990 - I ZR 79/88 - DIN-Normen

Die aufgrund der Landesbauordnungen durch amtliche Erlasse oder Bekanntmachungen "als technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten" DIN-Normen sind nach § 5 Abs. 1 UrhG vom Urheberrechtsschutz auch dann freigestellt, wenn ihr Text nicht in den Erlassen (Bekanntmachungen) wörtlich inkorporiert ist, sondern wenn er lediglich im Anhang oder einer allgemein zugänglichen Quelle abgedruckt ist, jedoch auf ihn als maßgebende technische Baubestimmung Bezug genommen wird.

UrhG § 5 Abs. 1

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BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

1. Art. 12 Abs. 1 GG kann gebieten, daß der Gesetzgeber im Zivilrecht Vorkehrungen zum Schutz der Berufsfreiheit gegen vertragliche Beschränkungen schafft, namentlich wenn es an einem annähernden Kräftegleichgewicht der Beteiligten fehlt.

2. Der generelle Ausschluß einer Karenzentschädigung bei Wettbewerbsverboten für Handelsvertreter in den Fällen des § 90a Abs. 2 Satz 2 HGB war jedenfalls bis zur Novellierung des Handelsvertreterrechts durch Gesetz vom 23. Oktober 1989 mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar.

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BVerwG, 07.09.1984 - 8 C 30.82

Ein in der Zwangsversteigerung erworbenes Grundstück haftet nicht dinglich für einen vor dem Zuschlag entstandenen Anspruch der Gemeinde auf höhere Grundsteuer, den die Gemeinde zum Versteigerungstermin nicht angemeldet hat und möglicherweise auch nicht anmelden konnte, weil das Finanzamt bis zu diesem Zeitpunkt den höheren Grundsteuermeßbetrag noch nicht festgesetzt hatte.

GrStG § 12; ZVG § 45 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 56, § 91 Abs. 1

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BVerwG, 03.02.1984 - 4 C 54.80

Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten - Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe

1. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.

2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1. 500qm Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauVNO 1977 widerlegen.

3. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1. 500 qm Geschoßfläche.

BauNVO § 9, § 11 Abs. 3; BBauG § 34 Abs. 3; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

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