Rechtsprechung zu Art. 3 GG
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3701
BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00
Gebührenrecht; Abfallrecht
Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche Zusatzgebühr für Restabfall und Bioabfall; Gleichheitsgrundsatz; Abgabengerechtigkeit; Belastungsgleichheit; Grundsatz der Leistungsproportionalität; Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit; Grundsatz der Typengerechtigkeit; Quersubventionierung der Biotonne; getrennte Entsorgung der Abfallfraktionen; Eigenkompostierer; Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang; problematischer Bioabfall; schadlose Abfallverwertung
1. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es dem kommunalen Satzungsgeber im Grundsatz nicht, die Grundgebühr für die Abfallentsorgung nach einem grundstücksbezogenen Maßstab zu erheben.
2. Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich kein striktes Gebot der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität. Der Gesichtspunkt, dass die unterschiedliche Nutzung der öffentlichen Einrichtung (hier: der kommunalen Abfallwirtschaft) bis hin zur Nichtnutzung einzelner Teilleistungsbereiche reicht, verbietet die Erhebung einer einheitlichen Grundgebühr zumindest dann nicht, wenn dem Gebührenpflichtigen ein Wechsel zwischen den verschiedenen Teilleistungsbereichen jederzeit möglich ist (hier: Übergang von der Eigenkompostierung zur Nutzung der Biotonne).
3. Eine einheitliche Behältergebühr für die Abholung von Restabfall und von Bioabfall ist durch die nach Art. 3 Abs. 1 GG anzustrebende Belastungsgleichheit gerechtfertigt.
4. Eine Quersubventionierung der Biotonne durch die Freistellung der ersten 60 l Bioabfall von der behälterbezogenen Zusatzgebühr ist sowohl mit Art. 3 Abs. 1 GG wie auch mit § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/ AbfG vereinbar.
GG Art. 3 Abs. 1; KrW-/ AbfG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1; NAbfG § 12 Abs. 4
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BFH, 20.06.2007 - II R 56/05
Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 14 Abs. 1 GG gebieten es nicht, eingetragene Lebenspartner erbschaftsteuerrechtlich in dieselbe Steuerklasse einzuordnen und ihnen dieselben Freibeträge zu gewähren wie Ehegatten.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 105 Abs. 3, Art. 106 Abs. 2 Nr. 2; ErbStG § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 17, § 19 Abs. 1
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BGH, 15.11.2007 - RiZ (R) 3/06
1. § 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen.
2. a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.
b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen.
c) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG.
SächsRiG § 8 Abs. 3 Satz 1, § 34 Nr. 4 lit. g, § 50 Abs. 2; GG Art. 97, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6
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BVerwG, 21.05.2003 - 9 C 12.02
Kirchensteuer, Steuerprogression; Billigkeitserlass, Kappung, kirchenspezifischer Erlass, Beschränkung auf Kirchenmitglieder, Differenzierungsverbot, ungehinderter Kirchenaustritt.
1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des hier als Landesrecht anzuwendenden § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.
2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.
3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-) Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will.
GG Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 137 Abs. 1; AO § 227; KiStG Rheinland-Pfalz § 11 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 1
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BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01
Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Regelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/ 00 - FamRZ 2002, 536).
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BVerwG, 03.08.2000 - 3 C 30.99
Gesundheitsverwaltungsrecht, - Krankenhausfinanzierung-
Krankenhauspflegesätze; Genehmigung von Krankenhauspflegesätzen; Anfechtung der -; Sozialleistungsträger; Berufsgenossenschaft; Klagebefugnis gegen Pflegesatzgenehmigung; Pflegesatzvereinbarung; Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung
Ein Sozialleistungsträger, der nicht zu den Vertragsparteien der Pflegesatzvereinbarung nach § 18 Abs. 2 KHG gehört, kann die behördliche Genehmigung der Pflegesatzvereinbarung nicht mit der Klage anfechten.
GG Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 3 und 4; KHG §§ 1, 17, 18; BPflV § 9; VwGO § 42 Abs. 2; SGB IV § 1; SGB VII § 114
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BGH, 14.03.2007 - XII ZB 201/06
Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d. h. in so krassem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar.
Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormundschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die Annahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, getroffen zu haben.
GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1
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BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 56.01
Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.
1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.
2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.
3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.
GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4
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BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 55.01
Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.
1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.
2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.
3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.
GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4
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3701
BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01
Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.
1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.
2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.
3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.
GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4
